HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 24/08/2017



GESKES PATENT- UND RECHTSANWÄLTE

Postfach 51 06 28

D-50942 Köln

ALEMANIA


Anmeldenummer:

016490914

Ihr Zeichen:

327WZ16002EM

Marke:

LOCKMASTER

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

A. Wendt GmbH

Sonnenhang 17

D-50127 Bergheim

ALEMANIA




Das Amt beanstandete am 28.03.2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 29.05.2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:



  1. Eine beschreibende Angabe läge nicht vor, denn der Begriff „LOCKMASTER“ bedeutet im Englischen „Schleusenwärter“.

  2. Aus den vorgelegten Anlagen GPR 1 – 8 ergebe sich eine Verkehrsdurchsetzung gem. Artikel 7 Absatz 3 UMV.

  3. Es bestünden vergleichbare Voreintragungen: „LOCKMASTER“, „LockMaster“, „MASTER LOCK“.



Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sie sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmeldering hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen.

(16.09.2004, C-329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, Rd.-Nr. 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.

(23.10.2003, C-191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, Rd.-Nr. 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26.11.2003, T-222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, Rd.-Nr. 34).




Zu 1.


Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen bezeichnet. Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Maßgebend ist, ob ein relevanter Teile der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie in der o. g. Beanstandung dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann.


Weiterhin ist anzumerken, dass die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren und Dienstleistungen zu prüfen ist. Stellt man sich also vor, dass z. B. auf den verfahrensgegenständlichen Waren „Schlüssel; Sicherheitsschlösser; Speerhaken und Öffnungsbestecke“ die Bezeichnung „LOCKMASTER“ steht, wird der Verkehr – wie die Anmelderin vorträgt – wohl kaum auf den Gedanken kommen, es handele sich um einen „Schleusenwärter“. Vielmehr wird er die vom Amt dargelegte Bedeutung wahrnehmen. In diesem Sinne hat auch der EuGH in seinem Urteil T-629/15 „SCRUBMASTER“ vom 17.06.2016 entschieden (Rd.-Nr. 28 und Rd.-Nr. 33).



Zu 2.


Gemäß Artikel 7 Absatz 3 UMV finden die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b), c) und d) keine Anwendung, wenn die Marke für die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.


Nach aktueller und geltender Rechtsprechung des Gerichts in der Rechtssache T-359/12 vom 21. April 2015, „Schachbrettmuster in Braun und Beige“, müssen dazu insbesondere folgende Voraussetzungen vorliegen (vgl. Rd.-Nr. 77 ff.):


  1. Der von der Marke gehaltene Marktanteil;

  2. Die Intensität und die Dauer der Benutzung der Marke;

  3. Die geografische Verbreitung der Marke;

  4. Der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke;

  5. Der Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die Waren und Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt;

  6. Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden;

  7. Meinungsumfragen;

  8. Die Unterscheidungskraft, auch soweit sie durch Benutzung erworben wurde, ist im Hinblick auf die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen (Rd.-Nr. 65);

  9. Die Unterscheidungskraft durch Benutzung muss vor dem Anmeldetag erworben worden sein (Rd.-Nr. 66).


Die Anmelderin hat dazu auf den Seiten 4 und 5 ihrer Stellungnahme in den Anlagen GPR 2 – GPR 8 verschiedene Unterlagen vorgelegt. Diese beziehen sich auf Katalogauszüge, Preislisten, einem Teilnehmerzertifikat sowie auf Auszüge der Zeitschrift „ZIEH-FIX AKTUELL“, die von der Anmelderin herausgegeben wird.



Zu 1. „Der von der Marke gehaltene Marktanteil“


Marktanteile wurden dem Amt für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht vorgelegt. Es wäre Aufgabe der Anmelderin gewesen, dem Amt einen Überblick auf dem relevanten Markt zu verschaffen, z. B. über Anzahl der Anbieter, Positionierung der Anmelderin auf dem relevanten Markt. Mangels vorliegender Angaben kann daher keine Beurteilung über den zu beurteilenden Markt getroffen werden.


Zu 2. „Intensität und die Dauer der Benutzung der Marke“


Die Dauer der Benutzung der Marke dürfte sich in etwa Mitte der 90er Jahre bewegen. Umsatzzahlen liegen innerhalb dieses Zeitraumes nicht vor.


Zu 3. „Die geographische Verbreitung der Marke“


Eine geographische Verbreitung ließe sich dann ableiten, wenn eine ausreichende Anzahl von Rechnungen an unterschiedliche Abnehmer innerhalb des gesamten zu beurteilenden Gebietes vorliegen würde.


Die vorliegenden Unterlagen, die über die Teilnahme/Organisation der Anmelderin an/von Messen berichten, lassen keinen Schluss zum Bekanntheitsgrad des Unternehmens zu:


  • Anlage GPR 5 zeigt einen Auszug aus dem von der Anmelderin herausgegeben Newsletter „ZIEH-FIX AKTUELL aus dem Jahr 2014, der die Hausmesse 2014 ankündigt mit einem Hinweis auf den „LOCKMASTER SignDesign“ Stand, über einen LOCKMASTER-Erfahrungsaustausch in Saragossa/Spanien im Dezember 2013 berichtet sowie für das „LOCKMASTER-Konzept“ wirbt. Des Weiteren wird für ein Seminar zur Fahrzeugschlüsselreparatur unter der Marke „LOCKMASTER“ geworben.


  • Der Newsletter-Auszug „ZIEH-FIX AKTUELL“ aus dem Jahr 2016 (Anlage GPR 8) berichtet über die Teilnahme der Anmelderin als Netzwerk-Mitglied der European Lockmaster Group an Fach-Messen für Schlüsseldienste und Sicherheit in Paris, Frankfurt und Karlovy Vary/Tschechische Republik.



Zu 4. „Der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke“


In Bezug auf die Werbeaufwendungen hat die Anmelderin dargelegt, dass in den letzten 20 Jahren 150.000 € investiert worden sind, davon ca. 20.000 € im Jahr 2016. Beträge oder Prozentsätze der Werbeaufwendungen für den englischsprachigen Raum sind nicht ersichtlich.


Darüber hinausgehende Angaben, wie Auszüge aus Bilanzen oder Handelsbüchern, die diese Angaben bestätigen, liegen nicht vor. Insgesamt handelt es sich somit nicht um besonders relevante Angaben, die im Rahmen der Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen berücksichtigt werden könnten.


Zu 5. „Der Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt“


Hierunter fallen insbesondere Verkehrsbefragungen. Entsprechende Befragungsergebnisse wurden nicht vorgelegt.


Zu 6. „Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden“


Entsprechende Erklärungen wurden dem Amt nicht vorgelegt.


Zu 7. „Meinungsumfragen“


Vgl. Ausführungen zu 5.


Zu 8. „Bezug zu den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen“


Die mitgeteilten Angaben (PPR 2, 3, 4 und 6) enthalten den erforderlichen Bezug zu einigen der verfahrensgegenständlichen Waren. Für die Dienstleistungen in Klasse 41 beschränkt sich der Nachweis auf eine Anlage (GPR 7 – Teilnahme-Zertifikat) und der Hinweis darauf, dass die Anmelderin mindestens 4.500 Personen innerhalb der EU ausgebildet hat und jährlich ca. 200 – 300 Personen hinzukommen.


Bei einer EU-Gesamtbevölkerung von über 300 Millionen Menschen und für einen allgemeinen sowie spezialisierten Tätigkeitsbereich erscheint diese Ziffer nicht überwältigend. Hinzukommt, dass vergleichende Daten anderer Marktteilnehmer und genaue Daten für den englischsprachigen Raum fehlen.


Zu 9. „Die Unterscheidungskraft durch Benutzung muss vor dem Anmeldetag erworben worden sein“


Anmeldetag ist der 20.03.2017. Sämtliche Angaben oder Unterlagen, die vor diesem Datum liegen, können berücksichtigt werden.




Die von der Anmelderin vorgelegten Unterlagen und mitgeteilten Begründungen sind aus den genannten Gründen nicht ausreichend, das gewünschte Ergebnis zu erzielen. Insgesamt ist das vorgelegte Material zu gering, um im Rahmen der Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen eine Unterscheidungskraft durch Benutzung gem. Artikel 7 Absatz 3 UMV erreichen zu können.



Zu 3.


Zum Argument der Anmelderin, dass das Deutsche Patent- und Markenamt, das UK Markenamt und die WIPO das Zeichen „LOCKMASTER“ (Anlagen GPR 9, 10 und 11) eingetragen, ist folgendes anzumerken: Gemäß ständiger Rechtsprechung ist die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Daher ist das Amt und ggf. der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlandes ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, im das Wortzeichen seinen Ursprung hat (27.02.2002, T-106/00, „Streamserve“, EU:T:2002:43, Rd.-Nr. 47).


Darüberhinaus ist anzumerken, dass die Bezeichnung „LOCKMASTER“ in Deutschland als fremdsprachige Bezeichnung geprüft wird, während bei Unionsmarken Englisch eine der Sprachen des Amtes ist.


In Bezug auf die zitierten EUIPO-Voreintragungen „LOCKMASTER“, „LockMaster“ und „MASTER LOCK (Anlagen GPR 12, 13, 14, 15, 16 und 17) ist anzumerken, dass diese bereits einige Jahre zurückliegen und dass die Prüfungspraxis des Amtes auf Basis der Rechtsprechung ständig angepasst und aktualisiert wird.




Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung daher in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die Waren und Dienstleistungen, gegen die eine Beanstandung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV erhoben wurde, zu unterscheiden.


Aus den oben genannten Gründen wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 016 490 914 für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.



Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





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