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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 05.01.2018
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WITTE, WELLER & PARTNER PATENTANWÄLTE MBB Postfach 10 54 62 D-70047 Stuttgart ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
016492613 |
Ihr Zeichen: |
1628M106EM |
Marke: |
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
DOM Sicherheitstechnik GmbH & Co. KG Wesselinger Str. 10-16 D-50321 Brühl ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 07.04.2017 und am 12.09.2017 die Anmeldung unter Berufung auf die fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 28.04.2017 und 10.11.2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Behauptung, dass das Firmenschlagwort der Anmelderin „DOM“ nicht erkennbar ist, widerspricht jeglicher realistischer und objektiver Betrachtungsweise sowie der allgemeinen Lebenserfahrung. Dies gilt umso mehr, da die Anmelderin als eine der führenden Anbieterinnen auf dem Gebiet der Schloss- und Schließtechnik bekannt ist und folgerichtig auch wiedererkannt wird.
In seinem Beanstandungsschreiben hat das Amt das angemeldete Zeichen unzulässigerweise um 90 Grad gedreht. Bei der Prüfung von Artikel 7 UMV ist die Wiedergabe der Marke so wie eingereicht als Ganzes zu berücksichtigen.
Zudem gehen die Gestaltungsmerkmale über die technische Funktion hinaus.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente des Anmelders hat das Amt entschieden, die Beanstandung wegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b aufrechtzuerhalten.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Unionsmarken, die keine Unterscheidungskraft haben, d. h. Marken, die nicht geeignet sind, die konkret angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, von der Eintragung zurückzuweisen (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 60).
Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV bedeutet, dass die angemeldete Marke geeignet sein muss, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (29/04/2004, C-456/01 P & C-457/01 P, „Tabs“, EU:C:2004:258, § 34; 8/04/2003, C-53/01, C-54/01, & C-55/01, „Linde“, EU:C:2003:206, §§ 40, 61). Es ist daher sowohl eine Kennzeichnungskraft als auch die Eignung zur Ausübung einer Herkunftsfunktion erforderlich (siehe 8. Erwägungsgrund zur UMV; 29/09/1998, C-39/97, „Canon“, EU:C:1998:442, § 21, 28).
Zu berücksichtigen ist die Wiedergabe der Marke so wie eingereicht als Ganzes. Diese zeigt die Form eines Schlüssellochs für Sicherheitsschlüssel mit Relief. Sie enthält damit nichts, was vom Verbraucher als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen werden könnte. Schlüssel weisen Bohrungen und Fräsrillen auf, was auch die Anmelderin nicht angreift. Die Form des Schlüssellochs hat ausschließlich eine technische Funktion, nämlich die Einführung eines Schlüssels mit bestimmten Eigenschaften zu erlauben, um ein Schloss zu entriegeln. Schlüssellöcher sind wesentliche Elemente von Schlössern aus Metall; Schließzylindern aus Metall. Sie entsprechen dabei der Form der angemeldeten Waren in Klasse 6, Schlüssel; Schlüssel aus Metall; Schlüsselrohlinge; Schlüsselrohlinge aus Metall. Für diese Waren fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft.
Die Drehung des Zeichens in dem Beanstandungsschreiben vom 12.09.2017 erfolgte lediglich zur besseren Veranschaulichung der Beanstandung. Die Marke ist auch in der eingereichten Form und Ausrichtung, wie bereits in den Schreiben vom 07.04.2017 und 12.09.2017 dargestellt, nicht unterscheidungskräftig.
Es kann auch nicht der Ansicht der Anmelderin gefolgt werden, dass das Firmenschlagwort der Anmelderin „DOM“ erkennbar ist. Selbst die Anmelderin scheint sich nicht so sicher sein, was genau erkennbar sein soll. Auf Seite 2 unten ihrer Stellungnahme vom 10.11.2017 verwendet sie die Buchstabenfolge MO und ein gespiegeltes D. Sowohl für die Allgemeinheit als auch das Fachpublikum sind keine Buchstaben erkennbar. Wie die Anmelderin selbst erklärt, kommt es auf die Marke in ihrer angemeldeten Form und nicht ihrer tatsächlichen Verwendung, beispielsweise mit dem Firmennamen „DOM“, an.
Die Anmelderin beruft sich auch darauf, dass ihr Firmenname bekannt ist, hat jedoch keinerlei Nachweise eingereicht. Im Übrigen hat sich die Anmelderin auch nicht auf Artikel 7 Absatz 3 UMV berufen.
Aus den oben genannten Gründen und auch unter Bezug auf die Schreiben vom 07.04.2017 und am 12.09.2017 und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16492613 für alle angemeldeten Waren zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Martin EBERL