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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 881 194


So-Tools GmbH, Berliner Str. 15a, 33775 Versmold, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Dr. Stracke, Bubenzer & Partner Rechtsanwälte PartGmbB, Marktstr. 7, 33602 Bielefeld, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Schachermayer-Großhandelsgesellschaft m.b.H., Schachermayerstraße 2, 4020 Linz, Österreich (Anmelderin), vertreten durch Alexandra Schachermayer, Landstraße 44, 4020 Linz, Österreich (zugelassene Vertreterin).


Am 23.10.2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 881 194 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:


Klasse 6 Unedle Metalle; Baumaterialien aus Metall; Transportable, metallische Bauten; Kabel, Drähte und Ketten aus Metall; Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus unedlen Metallen und deren Legierungen für Bauzwecke; Schlosserwaren.


Klasse 20 Möbel; Rahmen; Behälter, nicht aus Metall, ausgenommen für Haushalt und Küche; Beschläge für Gardinenstangen; Beschläge für Türen aus Kunststoff; Beschläge aus Metall für Anzeigen [Möbel]; Beschläge für Einbauschränke, nicht aus Metall; Beschläge für Aktenschränke [nicht aus Metall]; Beschläge [nicht aus Metall] für Schränke; Beschläge für Schränke, nicht aus Metall; Beschläge für Schaugestelle, nicht aus Metall; Tragbare Kunststoffboxen [Behälter].


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 495 624 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren (in den Klassen 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 11, 17 und 20) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 495 624 Shape1 ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 15 342 711 SECOTEC (Wortmarke). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 6 Nicht für einen bestimmten Verwendungszweck angepasste, unverarbeitete und teilweise verarbeitete Materialien aus Metall; Metallwaren; Türen, Tore, Fenster und Fensterabdeckungen aus Metall; Container sowie Transport- und Verpackungsgegenstände aus Metall; Möbelbeschläge aus Metall, Pfosten aus Metall, Garderobenhaken aus Metall, Handtuchspender aus Metall, Puffer aus Metall, Türfeststeller aus Metall; Besatz für Möbel, Fenster und Türen aus Metall; Ringe, Rollen, Schienen aus Metall; Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Bau- und Möbelbeschläge aus Metall; Befestigungskeile, Befestigungslaschen und Bolzen aus Metall; Dübel und Stifte aus Metall; Eckschienen aus Metall; Fensterbänder aus Metall; Fensterbeschläge aus Metall; Fensterfeststeller aus Metall; Fensterläden aus Metall; Fensterrahmen und Türrahmen aus Metall; Fensterriegel aus Metall; Fensterrollen aus Metall; Randleisten für Gesimse und Gesimse aus Metall; Metallgitter; Tür- und Fenstergriffe aus Metall; Jalousien aus Metall; Riegel; Schlösser; Schlüssel; Schrauben aus Metall; Muttern aus Metall; Spannbügel; Bandstahl; Stahl, roh oder teilweise bearbeitet; Möbelscharniere aus Metall; Gelenkverbindungen für Möbel aus Metall, Öffnungsbegrenzer für Klappen, Schließer, Schnäpper aus Metall; Klappenhalter für Möbel aus Metall; Klappenstützen für Möbel aus Metall, Führungsmechanismen für Klappen aus Metall; Bremsen für Klappen aus Metall; Verbindungsteile aus Metall; Adapter aus Metall; alle vorgenannten Waren mit Ausnahme von Mikropartikeln zur fälschungssicheren Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen.


Klasse 20 Waren, nicht aus Metall, nämlich Ankerbojen, Schlösser und Schlüssel, Tür-, Tor- und Fensterbeschläge, Ventile, Befestigungsmaterial, Klöppel, Klemmen, Verbindungs- und Anschlussteile, Fächer, Klappen, Haltegriffe und Schienen, Gelenke, Haken und Halterungen, Identifikationsarmbänder, Formen und Former, Wimpelhalter, Dübel, Protektoren und Abstützvorrichtungen, Spulen, Versteifungsmaterialien, Ringe, Stangen, Sägeböcke, Spülmatten, Distanzringe, Wannenzwischeneinlagen; Waren, nicht aus Metall, nämlich Treppenbeschläge, Sprungfedern, Stapeladaptoren, Dauben, Pfähle und Masten, Saugnäpfe, Hängebahnen, Anhänger, Spannrollen, Zeltteile, Papiertuchhalter, Tabletts; Möbel und Einrichtungsgegenstände; unverarbeitete und teilweise verarbeitete Materialien, soweit in dieser Klasse enthalten, nicht für einen bestimmten Gebrauchszweck angepasst, nämlich Bernstein, Tierteile, Meerschaum, Pflanzenteile; Behälter sowie Verschlüsse und Halter hierfür, nicht aus Metall; Displays, Ständer und Beschilderung, nicht aus Metall; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Möbelbeschläge, nicht aus Metall; Zubehör für Betten, nicht aus Metall; Handtuchhalter (Möbel); Beschläge und Besatz (nicht aus Metall) für Möbel; Raffhalter für Gardinen; Gardinenhaken; Ringe, Rollen, Schienen, Möbelscharniere, Gelenkverbindungen für Möbel, Öffnungsbegrenzer für Klappen, Schließer, Schnäpper, Klappenhalter für Möbel, Klappenstützen für Möbel, Führungsmechanismen für Klappen, Bremsen für Klappen, Verbindungsteile, Adapter, vorgenannte Waren nicht aus Metall; alle vorgenannten Waren mit Ausnahme von Mikropartikeln zur fälschungssicheren Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen.


Klasse 35 Import; Export; Handelsvertretungen; Werbung; Dienstleistungen des Groß und Einzelhandels auch über das Internet und Zusammenstellen von Waren für Dritte in den Bereichen nicht für einen bestimmten Verwendungszweck angepasste, unverarbeitete und teilweise verarbeitete Materialien aus Metall, Metallwaren, Türen, Tore; Dienstleistungen des Groß und Einzelhandels auch über das Internet und Zusammenstellen von Waren für Dritte in den Bereichen Fenster und Fensterabdeckungen aus Metall, Container sowie Transport und Verpackungsgegenstände aus Metall, Möbelbeschläge aus Metall und nicht aus Metall, Möbel und Einrichtungsgegenstände, Behälter sowie Verschlüsse und Halter hierfür, nicht aus Metall; Dienstleistungen des Groß und Einzelhandels auch über das Internet und Zusammenstellen von Waren für Dritte in den Bereichen Leitern und mobile Treppen, nicht aus Metall, Displays, Ständer und Beschilderung, nicht aus Metall sowie Möbelteile und Möbelzubehör aus Metall und nicht aus Metall; alle vorgenannten Dienstleistungen mit Ausnahme von Dienstleistungen betreffend Mikropartikel zur fälschungssicheren Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen.


Der Widerspruch richtet sich, nach Einschränkung durch die Anmelderin, gegen die folgenden Waren:


Klasse 1 Chemische Mittel zum Löten; Chemikalien zum Härten zur Verwendung beim Löten; Unverarbeitete Kunststoffe; Klebstoffe [Leimung]; Kunstharze, im Rohzustand.


Klasse 2 Rostschutzmittel; Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen.


Klasse 3 Fettentfernungsmittel; Schleifmittel; Poliermittel; Klebstoffentferner.


Klasse 4 Technische Öle und Fette, Schmiermittel; Brennstoffe.


Klasse 6 Unedle Metalle; Baumaterialien aus Metall; Transportable, metallische Bauten; Kabel, Drähte und Ketten aus Metall; Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus unedlen Metallen und deren Legierungen für Bauzwecke; Schlosserwaren.

Klasse 8 Handbetätigte Werkzeuge und Geräte.


Klasse 11 Beleuchtungsgeräte.


Klasse 17 Kautschuk; Dichtungen.


Klasse 20 Möbel; Rahmen; Behälter, nicht aus Metall, ausgenommen für Haushalt und Küche; Beschläge für Gardinenstangen; Beschläge für Türen aus Kunststoff; Beschläge aus Metall für Anzeigen [Möbel]; Beschläge für Einbauschränke, nicht aus Metall; Beschläge für Aktenschränke [nicht aus Metall]; Beschläge [nicht aus Metall] für Schränke; Beschläge für Schränke, nicht aus Metall; Beschläge für Schaugestelle, nicht aus Metall; Tragbare Kunststoffboxen [Behälter].


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 1, 2, 3, 4 und 17


Die angefochtenen Waren Chemische Mittel zum Löten; Chemikalien zum Härten zur Verwendung beim Löten; Unverarbeitete Kunststoffe; Klebstoffe [Leimung]; Kunstharze, im Rohzustand in Klasse 1, Rostschutzmittel; Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen in Klasse 2, Fettentfernungsmittel; Schleifmittel; Poliermittel; Klebstoffentferner in Klasse 3, Technische Öle und Fette, Schmiermittel; Brennstoffe in Klasse 4 sowie Kautschuk; Dichtungen in der Klasse 17 sind allen Waren und Dienstleistungen der älteren Marke in den Klassen 6, 20 und 35 unähnlich. Sie unterscheiden sich hinsichtlich Art, Zweck, Verwendung, Herstellern und Vertriebswegen. Sie konkurrieren weder miteinander noch ergänzen sie sich. Dass die Waren ggf. Bestandteil von Waren der älteren Marke darstellen könnten (z.B. in Möbeln verbaute Dichtungen) begründet keine markenrechtliche Ähnlichkeit. Auch ist keine der Waren zur Benutzung der Waren/Dienstleistungen der älteren Marke dergestalt zwingend erforderlich, dass von einer Komplementarität gesprochen werden könnte. Und selbst wenn dies der Fall wäre, so reicht die bloße Komplementarität an sich nicht zur Feststellung einer Warenähnlichkeit aus.


Angefochtene Waren in Klasse 6


Die angefochtenen Schlosserwaren; Kleineisenwaren enthalten als weiter gefasste Kategorien die Schlosserwaren und Kleineisenwaren; alle vorgenannten Waren mit Ausnahme von Mikropartikeln zur fälschungssicheren Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Die angefochtenen Waren unedle Metalle überschneiden sich mit den Waren nicht für einen bestimmten Verwendungszweck angepasste, unverarbeitete und teilweise verarbeitete Materialien aus Metall; alle vorgenannten Waren mit Ausnahme von Mikropartikeln zur fälschungssicheren Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Waren Baumaterialien aus Metall; Waren aus unedlen Metallen und deren Legierungen für Bauzwecke überschneiden sich mit den Waren Bau- und Möbelbeschläge aus Metall; alle vorgenannten Waren mit Ausnahme von Mikropartikeln zur fälschungssicheren Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Waren Transportable, metallische Bauten überschneiden sich mit den Waren Türen, Tore, Fenster und Fensterabdeckungen aus Metall; alle vorgenannten Waren mit Ausnahme von Mikropartikeln zur fälschungssicheren Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Waren Kabel, Drähte und Ketten aus Metall; Metallrohre überschneiden sich mit den Waren Kleineisenwaren; alle vorgenannten Waren mit Ausnahme von Mikropartikeln zur fälschungssicheren Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Waren Geldschränke überschneiden sich mit den Waren Container sowie Transport- und Verpackungsgegenstände aus Metall; alle vorgenannten Waren mit Ausnahme von Mikropartikeln zur fälschungssicheren Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.


Angefochtene Waren in Klasse 8 und 11


Die angefochtenen Waren handbetätigte Werkzeuge und Geräte in Klasse 8 und Beleuchtungsgeräte in Klasse 11 sind allen Waren und Dienstleistungen der älteren Marke in den Klassen 6, 20 und 35 unähnlich. Sie unterscheiden sich hinsichtlich Art, Zweck, Verwendung, Hersteller und Vertriebswegen. Sie konkurrieren weder miteinander noch ergänzen sie sich. Dass sie ggf. zur Herstellung oder Bearbeitung von Waren der älteren Marke dienen können oder in Zusammenhang mit diesen benutzt werde könnten begründet keine markenrechtliche Ähnlichkeit.


Angefochtene Waren in Klasse 20


Die angefochtenen Waren Möbel enthalten als weiter gefasste Kategorien die Möbel; alle vorgenannten Waren mit Ausnahme von Mikropartikeln zur fälschungssicheren Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Die angefochtenen Waren Rahmen überschneiden sich mit den Einrichtungsgegenständen; alle vorgenannten Waren mit Ausnahme von Mikropartikeln zur fälschungssicheren Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Waren Behälter, nicht aus Metall, ausgenommen für Haushalt und Küche überschneiden sich mit den Waren Behälter sowie Verschlüsse und Halter hierfür, nicht aus Metall; alle vorgenannten Waren mit Ausnahme von Mikropartikeln zur fälschungssicheren Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Waren Beschläge für Einbauschränke, nicht aus Metall; Beschläge für Aktenschränke [nicht aus Metall]; Beschläge [nicht aus Metall] für Schränke; Beschläge für Schränke, nicht aus Metall; Beschläge für Schaugestelle, nicht aus Metall überschneiden sich mit den Möbelbeschlägen, nicht aus Metall; alle vorgenannten Waren mit Ausnahme von Mikropartikeln zur fälschungssicheren Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Waren Beschläge für Gardinenstangen; Beschläge für Türen aus Kunststoff; Beschläge aus Metall für Anzeigen [Möbel] sind den Waren Möbelbeschlägen, nicht aus Metall; alle vorgenannten Waren mit Ausnahme von Mikropartikeln zur fälschungssicheren Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen ähnlich, da sie in Hinblick auf Hersteller, Publikum und Vertriebswege übereinstimmen



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum sowie an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.


Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren.



  1. Die Zeichen


SECOTEC


Shape2


Ältere Marke


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet ist die EU.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die ältere Marke ist eine Wortmarke und damit ist das Wort an sich geschützt, unabhängig von der verwendeten Schriftart und/oder Groß-/Kleinschreibung.


Das gemeinsame Wortelement SECOTEC hat per se keine Bedeutung und ist damit kennzeichnungskräftig. Soweit Teile des Verkehrs (z.B. in Deutschland oder Irland) in der Buchstabenfolge TEC der Zeichen eine Anspielung auf die Begriffe Technologie/Technology erblicken sollten wäre diese Bedeutung für sich genommen zwar kennzeichnungsschwach, das Element SECO der Zeichen bleibt jedoch auch für diese Teile des Verkehrs bedeutungslos und damit kennzeichnungskräftig.


Die Bildelemente des angefochten Zeichens sind überwiegend dekorativ (Schriftart, Farbgebung, vergrößerter Buchstabe O) und damit nicht kennzeichnungskräftig. Das stilisierte Hausdach mit Fenster vor dem Buchstaben O ist wenig kennzeichnungskräftig; es weist lediglich darauf hin, dass die Waren für das Haus bzw. den Gebrauch im Haus bestimmt sind. Das angefochtene Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.


Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird


In bildlicher Hinsicht, wird die gesamte ältere Marke SECOTEC in der angefochtenen Marke wiedergegeben. Die Unterschiede sind auf die graphische Gestaltung der angefochtenen Marke beschränkt, wie zuvor beschrieben


Die Zeichen sind daher stark ähnlich.


In klanglicher Hinsicht, unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen überein.


Die Zeichen sind daher identisch.


In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Soweit der übereinstimmende Teil TEC mit einer Bedeutung in Verbindung gebracht wird besteht eine gewisse begriffliche Ähnlichkeit, die aufgrund der Kennzeichnungsschwäche des Konzepts „Technologie“ allerdings bestenfalls gering ist. Für den Teil des Verkehrs, der in TEC keine Bedeutung erblickt sind die Zeichen nicht ähnlich, da diese Verbraucher begrifflich lediglich das stilisierte Hausdach mit Fenster des angefochten Zeichens wahrnehmen werden, welches allerdings kennzeichnungsschwach ist.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines für Teile des Verkehrs schwachen Elements in der Marke (TEC), wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).


Vor diesem Hintergrund besteht eindeutig Verwechslungsgefahr für identische und ähnliche Waren, da die gesamte ältere Marke SECOTEC in der angefochtenen Marke wiedergegeben wird und die Abweichungen sich auf die bestenfalls gering kennzeichnungskräftigen bildlichen Aspekte des angefochtenen Zeichens beschränken.


Es ist in der Tat höchst denkbar, dass der relevante Verbraucher die angefochtene Marke als Untermarke wahrnimmt, d. h. als Abwandlung der älteren Marke, die je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verschiedene Gestaltungen aufweist (23/10/2002, T104/01, Fifties, EU:T:2002:262, § 49). Dies gilt aufgrund der vollständigen Übereinstimmung in dem kennzeichnungskräftigen Wortelement SECOTEC selbst für hoch aufmerksame Verbraucher.


Die Anmelderin behauptet in ihren Stellungnahmen, dass sie in Österreich bereits seit dem Jahr 2000 Inhaberin einer Eintragung für die Marke Shape3 sei. Diese koexistiere mit der Widerspruchsmarke.


Nach der Rechtsprechung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Koexistenz zweier Marken auf einem bestimmten Markt in Verbindung mit anderen Umständen möglicherweise dazu beitragen kann, die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Marken durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu verringern (03/09/2009, C‑498/07 P, La Española, EU:C:2013:302, § 82). In bestimmten Fällen könnte die Koexistenz älterer Marken auf dem Markt die vom Amt festgestellte Gefahr von Verwechslungen zwischen zwei einander gegenüberstehenden Marken verringern (11/05/2005, T-31/03, Grupo Sada, EU:T:2005:169, § 86). Dies kann aber nur berücksichtigt werden, wenn im Verfahren wegen relativer Eintragungshindernisse vor dem EUIPO die Anmelderin der Unionsmarke hinreichend nachgewiesen hat, dass die betreffende Koexistenz darauf beruht, dass keine Gefahr von Verwechslungen durch die angesprochenen Verkehrskreise zwischen den älteren Marken, auf die sie sich beruft, und der älteren Marke der Streithelferin, auf die sich der Widerspruch stützt, bestand, und wenn die betreffenden älteren Marken mit den einander gegenüberstehenden Marken identisch sind (11/05/2005, T31/03, Grupo Sada, EU:T:2005:169, § 86).


In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass eine formale Koexistenz bestimmter Marken in Registern der Einzelstaaten oder der Union per se kein besonderes Gewicht hat. Darüber hinaus ist der Nachweis einer Koexistenz auf dem Markt zu erbringen, denn diese könnte darauf hinweisen, dass die Verbraucher diese Marken gewohnheitsmäßig wahrnehmen, ohne sie zu verwechseln. Schließlich gilt es festzustellen, dass sich das Amt bei der Prüfung grundsätzlich auf die verfahrensgegenständlichen Marken beschränkt.


Nur unter besonderen Umständen darf es Beweismittel für die Koexistenz anderer Marken auf dem Markt (und möglicherweise in Registern) der Einzelstaaten oder der Union als Hinweis darauf werten, dass die Kennzeichnungskraft der Marke der Widersprechenden verwässert wurde, was gegen die Bejahung einer Verwechslungsgefahr sprechen könnte.


Dies muss in jedem Einzelfall geprüft werden; der Beweiswert eines solchen Hinweises ist zweifelhaft, da die Koexistenz ähnlicher Zeichen verschiedene Ursachen haben kann, z. B eine abweichende frühere Rechts- oder Sachlage oder vorangegangene Vereinbarungen der Beteiligten über die Rechte.


Die Anmelderin hat dazu folgendes vorgetragen:


Die Anmelderin hat bereits im Jahr 2000 die österreichische Marke mit der Eintragungsnummer 196047 für die Warenklassen 6 und 20 mit Priorität 13.03.2000 sowie für die Warenklassen 1 bis 6, 8, 9, 11, 16 bis 21, 25, 27, 35, 37, 38 bis 41 mit Priorität vom 11.08.2000 eingetragen. Seit diesem Zeitpunkt vertreibt die Anmelderin Waren aus den angemeldeten Klassen im In- und Ausland. Vor rund 7 Jahren hat die Anmelderin begonnen, Waren unter diesem Markennamen auch auf Internetplattformen wie etwa Amazon Marketplace zu vertreiben. Da die Anmelderin mit diesen Waren sehr erfolgreich war, rief dies andere auf den Plan, so auch die Widersprechende, die die bereits durch die Verkaufstätigkeit der Anmelderin auch international bekannte Marke „secotec“ mit Anmeldung 15.04.2016 für sich in Anspruch nahm.“


Beweis für ihre Behauptungen und für eine tatsächliche Koexistenz der Marken am relevanten Markt hat sie indes nicht angetreten. Auch ist festzuhalten, dass selbst wenn beide Marken am Markt in Österreich koexistieren sollten, dies keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Rest des Unionsgebiets hat.


Somit ist der Vortrag der Anmelderin aufgrund des Fehlens überzeugender Argumente und Beweismittel als unbegründet zurückzuweisen.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist.


Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.


Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.



Shape4



Die Widerspruchsabteilung


Konstantinos MITROU

Tobias KLEE

Lars HELBERT



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




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