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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 22/09/2017
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KUHNEN & WACKER PATENT- UND RECHTSANWALTSBÜRO Postfach 19 64 85319 Freising ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
016563223 |
Ihr Zeichen: |
53/MU57K13/EM |
Marke: |
Dahoambanking |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Münchner Bank eG Richard-Strauss-Straße 82 81679 München DEUTSCHLAND |
Das Amt beanstandete am 26/04/2017 teilweise die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 26/07/2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Zunächst erläutert die Anmelderin, warum die amtliche Beanstandung der Anmeldemarke unbegründet ist. Sie ist der Ansicht, dass die Marke in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 36 nicht beschreibend ist, da „Dahoam“ ein bayrisches Wort und daher nur für einen sehr kleinen Teil der deutschsprachigen Verbraucher verständlich ist.
Die Anmelderin erklärt weiterhin, dass die Begriffskombination vage und unbestimmt bleibt (Mehrdeutigkeit der Marke).
Des Weiteren, erklärt die Anmelderin, dass nicht bestritten wird, dass „Dahoambanking“ gewisse beschreibende Anklänge im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen aufweist. Dennoch ist die konkrete Wortkombination gerade nicht glatt beschreibend für diese Dienstleistungen. Die Anmelderin erläutert, dass anstatt des ersten, grammatikalisch korrekten Wortbestandteiles „home“ (Dahoambanking = Homebanking) mit dem bayrischen Ausdruck „Dahoam“ macht die Marke originell und ungewöhnlich und dass „Dahoambanking“ keine sprachübliche Wortkombination ist.
Des Weiteren, erklärt die Anmelderin in Bezug auf die fehlende Unterscheidungskraft. Im Einzelnen weist sie darauf hin, dass der Begriff „Dahoambanking“ für die angemeldeten Dienstleistungen hinreichende Unterscheidungskraft besitzt.
Zuletzt greift die Anmelderin auf die früheren Entscheidungen des Amtes zurück, die ebenfalls den Begriff „Banking“ enthalten.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Dienstleistungen zurückzuziehen:
Klasse 36 Versicherungswesen; Immobilienwesen; Vermietung von Geldausgabeautomaten; Erstellung von finanziellen Gutachten sowie Steuer- und Wertgutachten zu Finanzierungsmodellen.
Die Beanstandung wird für die übrigen Dienstleistungen der Klasse 36 aufrechterhalten.
Beschreibender Charakter des Zeichens
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“ von der Eintragung ausgeschlossen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16/09/2004, C‑329/02 P‚ SAT.1, ECLI:EU:C:2004:532, § 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (Urteil vom 23/10/2003, C‑191/01 P, Wrigley, ECLI:EU:C:2003:579, § 31.)
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, ECLI:EU:T:2003:315, § 34).
Wie bereits im Schreiben des Amtes vom 26/04/2017 erwähnt, richten sich die beanstandenden Dienstleistungen sowohl an allgemeine Verbraucher als auch Gewerbetreibende.
Die Anmeldung besteht aus den Wortelementen „Dahoam“ und „banking“. Die Wortkombination wird nicht als Herkunftshinweis, sondern als eine beschreibende Wortkombination verstanden. Bei der Betrachtung des Zeichens in seiner Gesamtheit wird der deutschsprachige Verbraucher ohne Weiteres die oben genannten Wortbestandteile lesen und auch die Bedeutung verstehen (dass es sich um Home-banking handelt). Es ist davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der deutschsprachigen Verbraucher sofort den Sinngehalt der Worte erfassen und dass sie das Zeichen keiner weiteren Analyse unterziehen wird. Die inhaltliche Behauptung der Wortelemente wurde im Schreiben des Amtes vom 26/04/2017 durch Wörterbucheinträge belegt (Online BAYRISCHES/DUDEN Wörterbuch).
Insofern ist es nicht auszuschließen, dass zumindest ein Teil der relevanten deutschsprachigen Verbraucher den Begriff als „Bankwesen von zu Hause“ versteht.
Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist,
ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.
(Urteil vom 23/10/2003, C‑191/01 P, Wrigley, ECLI:EU:C:2003:579, § 32, Hervorhebung hinzugefügt.)
An dieser Stelle ist anzumerken, dass „Dahoambanking“ (Home-banking) die relevanten Verbraucher nicht nur von zu Hause machen können, sondern auch vom Büro usw.
„Home-banking“ = “a system whereby a person at home or in an office can use a computer with a modem to call up information from a bank or to transfer funds electronically” (Informationen abgerufen am 21/09/2017 unter https://www.collinsdictionary.com/dictionary/english/home-banking). In der Verfahrenssprache bedeutet dies: „ein System, mit dem eine Person von zu Hause oder vom Büro aus einen Computer mit Hilfe eines Modems benutzen kann, um Informationen bei einer Bank abzurufen oder Überweisungen elektronisch zu tätigen.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
Da die Marke in Bezug auf die Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 563 223 teilweise zurückgewiesen, nämlich für:
Klasse 36 Finanzwesen; Geldgeschäfte; Beratung in Finanz- und Bankangelegenheiten, insbesondere über das Internet; Finanzdienstleistungen, insbesondere über das Internet; Bankdienstleistungen, insbesondere über das Internet; Online-Banking.
Die Anmeldung wird für die übrigen Dienstleistungen angenommen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Zuzana KAUFMANNOVA