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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 03/07/2017
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Hauck Patentanwaltspartnerschaft mbB Kaiser-Wilhelm-Straße 79-87 D-20355 Hamburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
016564916 |
Ihr Zeichen: |
61506EU-23 |
Marke: |
EIS KRISTALLISATION |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Störtebeker Braumanufaktur GmbH Greifswalder Chaussee 84-85 D-18439 Stralsund ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 18/04/2017 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 12/06/2017 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
1. Die beanstandeten Waren richten sich sowohl an Gewerbetreibende als auch allgemeine Verbraucher, die die in der Beanstandung genannte Bedeutung nicht verstehen werden und somit die Bezeichnung EIS KRISTALLISATION auch nicht als Methode für die Erzeugung eines Eisbiers ansehen. Eisbier mag durch Einfrieren erzeugt werden, eine Kristallisation (Kristallbildung) spielt in diesem Zusammenhang jedoch keine Rolle. Die Bezeichnung „Eisbock“ könnte möglicherweise als Vereisung des Bieres erkannt werden, „Eiskristallisation“ jedoch nicht. Die angemeldeten Waren werden durch diesen Begriff nicht unmittelbar beschrieben noch als Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale erkannt.
2. Da die Marke nicht beschreibend ist, ist sie unterscheidungskräftig. Dabei genügt ein Minimum an Unterscheidungskraft, um das absolute Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zu überwinden.
Gemäß Artikel 75 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Zu 1.:
Für die Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ist zu prüfen, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Waren und Dienstleistungen besteht, für die die Eintragung beantragt wird. Dieser Prüfung hat das angemeldete Zeichen für die beanstandeten Waren aus den genannten Gründen nicht standhalten können.
Die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens hat nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren zu erfolgen. Aus naheliegenden Gründen wird der Adressat nämlich die im jeweiligen Bezugsrahmen Sinn machende Deutung intuitiv vornehmen. In diesem Zusammenhang werden diese angesprochenen deutschsprachigen Verbraucher die Marke wie in der Beanstandung vorgebracht verstehen, ohne eine umständliche Analyse oder besonderes Nachdenken.
Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (12/01/2005, T-367/02 – T-369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 32). Ein solches „über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht“ besteht vorliegend nicht.
Die vom Amt ermittelte Bedeutung erschließt sich dem Verbraucher sofort und ohne Analyse. Es handelt sich um zwei dem Verbraucher bekannte Begriffe, die auch zusammengefügt zu einer klar beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung in Bezug auf die angemeldeten Waren führen (vgl. Beanstandung).
Es spielt dabei keine Rolle, ob die Merkmale der Waren, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben.
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (23/10/2003, C-191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
Vorliegend wird der Verbraucher den Begriff EIS KRISTALLISATION auf den Waren als den Herstellungsprozess verstehen, einen Herkunftshinweis wird er jedoch mit Sicherheit nicht erkennen. Eine „Kristallisation“ findet beim Einfrieren statt (vgl. Angaben aus dem Brockhaus sowie die weitere Information in der Beanstandung), womit dieser Begriff vorliegend eine Rolle spielt. Insbesondere, weil es sich gerade in Bezug auf Biere um eine bekannte Methode handelt, ein Eisbier zu erzeugen, ein Bier, bei dem durch einen Gefrierprozess und entsprechender Kristallisation der Alkoholanteil vom Wasseranteil getrennt werden kann und somit ein besonders starkes Bier erzeugt werden kann.
Für sämtliche angemeldeten Waren kann die Angabe jedoch rein beschreibend sein, da sie einen „Prozess bei dem durch Einfrieren etwas kristallisiert wird“ untergangen haben können bzw. da sie Eiskristalle enthalten können oder, in Bezug auf die Präparate für die Zubereitung von Getränken, diese speziell für die Herstellung von solchen Getränken bestimmt sein können. Diese Bedeutung ist für alle deutschen Verbraucher verständlich, da die Wortkombination aus zwei dem deutschen Verbraucher bekannten Begriffen zusammengesetzt ist, deren Begriffsinhalt er kennt (vgl. Auszüge. aus dem Brockhaus).
Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).
Ob der Begriff „Eisbock“ beschreibend für die angemeldeten Waren ist, ist vorliegend nicht zu prüfen und somit gegenstandslos.
Zu 2.:
Ein fehlender beschreibender Charakter führt nicht automatisch zu einer Unterscheidungskraft. Vorliegend ist die angemeldete Marke jedoch sowohl beschreibend als auch nicht unterscheidungskräftig, wie festgestellt wurde. Das hier angemeldete Zeichen ist weder ungewöhnlich noch weicht es von den grammatikalischen Regeln der deutschen Sprache ab. Es handelt sich um für die Waren beschreibende bzw. belobigende Ausdrücke, die auch zusammengefügt für den deutschen Verbraucher zu einer klar beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung führen.
In Bezug auf alle angemeldeten Waren wird der hier angemeldete Begriff von den angesprochenen Verkehrskreisen jedenfalls nicht als Herkunftshinweis verstanden. Es ist der Anmelderin insoweit zuzustimmen, dass ein Minimum an Unterscheidungskraft ausreicht, um einer Marke zur Eintragung zu verhelfen. Jedoch besitzt das hier angemeldete Zeichen EIS KRISTALLISATION dieses Minimum in Bezug auf die angemeldeten Waren nicht und ist auch gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zurückzuweisen.
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in dem Teil, in dem Deutsch gesprochen und verstanden wird.
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 564 916 EIS KRISTALLISATION für alle angemeldeten Waren zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Yvonne FUXIUS
Anlage: Beanstandung vom 18/04/2017