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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 29/06/2017
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FRIEDRICH GRAF VON WESTPHALEN & PARTNER mbB Kaiser-Joseph-Str. 284 D-79098 Freiburg i. Br. ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
016566523 |
Ihr Zeichen: |
1329/17_RMD |
Marke: |
FASHION STYLE |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Out of the blue KG Beim neuen Damm 28 D-28865 Lilienthal ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 18. April 2017 die Anmeldung unter Berufung auf deren fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Der Beanstandungsbescheid befindet sich im Anhang zu diesem Bescheid.
Die Anmelderin nahm mit Schriftsatz vom 17. Mai 2017 zur Beanstandung Stellung, die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden. Nach Auffassung der Anmelderin liegt das Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 (b) UMV insbesondere aus folgenden Gründen nicht vor:
Es läge keine merkmalsbeschreibende Angabe vor. Keine Aussage werde durch die Anmeldung über die Waren getroffen.
„Fashion Style“ in seiner Bedeutung als „Mode Stil“ sei weder positiv noch negativ konnotiert. Der Ausdruck „Stil“ bezeichne eine „charakteristisch ausgeprägte Erscheinungsform“. „Mode“ bezeichne die in einem bestimmten Zeitraum geltenden Regeln, Dinge zu tun, zu tragen oder zu konsumieren, die sich mit den Ansprüchen der Menschen im Laufe der Zeit geändert haben. „Mode Stil“ beschreibe damit, dass etwas sich durch die in einem gewissen Zeitraum geltenden Regeln charakteristisch auszeichnet. Ein solcher „Mode Stil“ könne für Waren, Dienstleistungen oder auch Weltanschauungen gelten, denn alles von Menschen erdachte unterlieg einer gewissen Mode. Ebenso lasse sich alles von Menschen erdachte in Abgrenzung zu anderen Werken der gleichen Art nach seinen Charakteristika einem gewissen Stil unterordnen. „Mode Stil“ treffe damit gerade keine Aussage über ein bestimmtes Merkmal einer Ware.
Besonders beschreibe die Anmeldung nicht einen modischen also der aktuellen Mode unterfallenden Stil. Der diesem entsprechende Ausdruck wäre „fashionable style“. Im englischen oft gebraucht werden die Beschreibungen „latest fashion“ oder „ongoing fashion and style“.
Der Begriff „Modestil“ allein treffe danach offenbar keine Merkmalsaussage sondern werfe im Gegenteil gerade die Frage nach stilprägenden Merkmalen auf.
Die Anmeldung sei grammatikalisch unkorrekt oder werde semantisch ungewöhnlich (nämlich in Alleinstellung) gebraucht.
Ein Minimum an Unterscheidungskraft sei ausreichend.
Eine Voreintragung sei zu berücksichtigen:
Das EUIPO habe im Jahr 2013 die Marke „fashion style“ für Waren der Klassen 8, 11, 21 beanstandungslos eingetragen (Unionsmarke Nr. 011512671 „FASHION STYLE“ vom 05.06.2013).
Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Entscheidung
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV – Mangelnde Unterscheidungskraft
Die verfahrensgegenständlichen Waren sind folgende:
14 Edelsteine, Perlen und Edelmetalle sowie Imitationen hiervon; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Schlüsselringe und Schlüsselketten sowie Anhänger hierfür; Schmuck- und Uhrenbehältnisse; Zeitmessgeräte; Aus Edelmetallen oder Halbedelmetallen oder -steinen oder Imitaten hiervon hergestellte oder damit beschichtete Statuen und Figuren; Aus Edelmetallen oder Halbedelmetallen oder -steinen oder Imitaten hiervon hergestellte oder damit beschichtete Verzierungen.
20 Möbel und Einrichtungsgegenstände; Statuen, Figuren und Kunstwerke sowie Verzierungen und Dekorationen aus Materialien wie Holz, Wachs, Gips oder Kunststoff, soweit in dieser Klasse enthalten; Displays, Ständer und Beschilderung, nicht aus Metall; Behälter sowie Verschlüsse und Halter hierfür, nicht aus Metall; Betten, Bettzeug, Matratzen, Kissen und Polster; Rahmen; Spiegel [versilbertes Glas]; Ziergegenstände für Partys, aus Kunststoff; Ziergegenstände für den Tisch aus Holz; Skulpturen aus Wachs; Skulpturen aus Kunststoff; Skulpturen aus Holz; Kunstgegenstände aus Holz, Wachs, Gips oder aus Kunststoff; Dekorative Fensterornamente; Dekorationsartikel aus Kunststoff für Nahrungsmittel.
21 Geschirr, Kochgeschirr und Behälter; Kosmetik- und Toiletteutensilien sowie Badezimmerartikel; Statuen, Figuren, Schilder und Kunstwerke aus Materialien wie Porzellan, Keramik, Steingut und Glas, soweit in dieser Klasse enthalten; Blumenschalen; Blumenkästen; Blumentöpfe; Gießkannen; Vasen; Schuhanzieher; Ständer zum Lüften von Bekleidungsstücken; Wäschebehälter [Behälter für den Haushalt]; Ablagen für Kosmetika; Handseifenspender; Stoffeimer.
24 Textilwaren und Textilersatzstoffe; Textilstoffe; Gardinen und Vorhänge; Haushaltswäsche; Möbelüberzüge; Wandbehänge; Etiketten aus textilem Material; Haushaltstextilien; Innendekorationstextilien [Stoffe].
25 Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren.
26 Künstliche Früchte, Blumen und Gemüse; Accessoires für Bekleidung, Nähartikel und schmückende textile Artikel.
Absolute Schutzhindernisse:
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren um solche, die sich an breite Verkehrskreise richten. Der Grad der Aufmerksamkeit der Verkehrskreise wird durchschnittlich sein. In Hinblick auf Klasse 20 (längerfristige Anschaffungen im Falle von Möbeln) kann die Aufmerksamkeit erhöht sein.
Die Anmeldung lautet: FASHION STYLE
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren um solche, die sich an breite Verkehrskreise richten. Die Aufmerksamkeit der Durchschnittsverbraucher wird in aller Regel durchschnittlich sein. In Hinblick auf Klasse 14 (längerfristige Anschaffungen im Falle von Edelsteinen) kann die Aufmerksamkeit erhöht sein.
Die Anmeldung wurde gem. Art. 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV beanstandet. Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Zeichen Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-64/02 P, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, ECLI:EU:C:2004:645, Rdn. 33, EuGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-136/02 P, „Maglite“, ECLI:EU:C:2004:592, Rdn. 29.
Das Zeichen ist für die englischsprachigen Verkehrskreise verständlich. Die Anmelderin widerspricht dem nicht. Allerdings ist nach ihrer Auffassung, dass das Zeichen grammatikalisch unkorrekt sei oder semantisch ungewöhnlich verwendet werde.
Die Anmelderin weist darauf hin, dass ihrer Auffassung nach das Zeichen unrichtig gebildet sei. Selbst wenn man jedoch von fehlender grammatikalischer Richtigkeit des Zeichens ausginge (so wäre die Alleinstellung eines Wortes unüblich), so ist darauf hinzuweisen, dass der Verkehr das Zeichen nicht auf dessen Grammatik hin überprüfen wird (16/03/2005, T-112/03 L`Oreal gegen HABM und Revlon, „FLEXI AIR/FLEX“, § 76).
Ferner liegt es in der Natur der Sache, dass in der Werbung verwendete Begriffe schlagwortartig und nicht unbedingt immer grammatikalisch richtig verwendet werden. Insbesondere sind die Gegebenheiten in der Werbebranche mit zu berücksichtigen. In etwas anderen Worten hat dies die Zweite Beschwerdekammer zum Ausdruck gebracht (Übersetzung des Prüfers):
"Oft sind auf Erzeugnissen oder ihrer Verpackung aufgedruckte Werbebotschaften nicht in gewöhnlicher, grammatisch richtiger Prosa geschrieben. Der Platz ist begrenzt, so dass Botschaften notwendigerweise wortkarg sind. Kurze, ausdrucksstarke Botschaften gewinnen in jedem Fall eher die Aufmerksamkeit der Verbraucher, die nicht die Zeit oder die Neigung haben, lange Texte zu lesen. Die Übertreibung ist weit verbreitet, der Verbraucher erwartet nicht weniger. Loser Satzbau ist überall. Klangliche Fehlschreibungen sind an der Tagesordnung, zumindest in der englischsprachigen Welt“.
(Beschwerdefall R 118/2003-2 - WHITENING MULTI-ACTION, Randnummer 14, vom 22. Juni 2004). Auch in der deutschen Werbesprache sind diese beschriebenen Tendenzen gegeben.
FASHION STYLE kann als eine verkaufsfördernde, lobende Aussage wahrgenommen werden, die zum Zweck hat, die positiven Eigenschaften der Waren hervorzuheben, nämlich, dass diese modisch und stilvoll sind (Urteil vom 20. November 2002, Verbundene Rechtssachen T-79/01 und T-86/01, Robert Bosch GmbH / HABM (Kit Pro und Kit Super Pro), Slg. II-4881, Randnummer 26; Urteil vom 15. September 2005, Rechtssache T-320/03, Citicorp / HABM, (LIVE RICHLY), Slg. II-3411, Randnummer 83). Die gegenteilige Argumentation überzeugt nicht. Es mag zwar abstrakt gesehen sein, dass „Mode“ weder positiv noch negativ besetzt ist und so auch „Stil“, dennoch legt die vorliegende Wortverbindung nahe, dass es sich um eine informative banale Aussage handelt.
Wenn die Anmelderin vorträgt, die Anmeldung beschreibe nicht einen modischen also der aktuellen Mode unterfallenden Stil oder andere Ausdrücke wie „fashionable style“, „latest fashion“ oder „ongoing fashion and style“ wären passender, ändert das nichts daran, dass FASHION STYLE banal und informativ bleibt.
Den Käufern der Waren tritt das Zeichen bei ihrer Abnahme oder bereits vorher in der Werbung entgegen. Insofern steht außer Zweifel, dass das Zeichen immer im Zusammenhang mit den Waren gezeigt wird. Zu bedenken ist auch, dass unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b kein unmittelbar beschreibender Zusammenhang gefordert ist (die unter Punkt 1 aufgelisteten Argumente sind daher nicht stichhaltig; es wurde auch keine Beanstandung auf Grund des Artikels 7(1)(c) UMV erhoben). Zeichen ohne Unterscheidungskraft sind hier von der Eintragung ausgeschlossen.
Bei einigen Waren kann – wie oben angeführt- die Aufmerksamkeit in Hinblick auf die Waren etwas erhöht sein, weil es sich beispielsweise um längerfristige Anschaffungen handelt.
Es ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung, dass trotz des Umstands, dass sogar ein aus Fachleuten bestehendes Publikum im Allgemeinen eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt, diese Aufmerksamkeit gegenüber Werbebotschaften, die für ein informiertes Publikum nicht maßgebend sind, verhältnismäßig gering sein kann (05/12/2002, T-130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 24; 15/09/2005, T-320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 74; 17/01/2013, T-582/11 & T-583/11, Premium XL / Premium L, EU:T:2013:24, § 28; 28/04/2015, T-216/14, EXTRA, EU:T:2015:230, § 20).
Das Gleiche trifft auf den Allgemeinverbraucher zu, wenn er mit einer reinen Werbebotschaft konfrontiert wird (17/11/2009, T-473/08, Thinking ahead, EU:T:2009:442, § 33; 25/03/2014, T-291/12, Passion to perform, EU:T:2014:155, § 32; 29/01/2015, T-609/13, SO WHAT DO I DO WITH MY MONEY, EU:T:2015:688, § 27).
Die angemeldete Verbindung zweier Ausdrücke, FASHION STYLE, ist sprachüblich gebildet. Sie ist einfach und alltäglich. Der Käufer erhält letztlich nur die Information dass es sich um Mode Stil handelt. Die im Beanstandungsbescheid getroffenen Erwägungen sprechen dafür dass der Anmeldung die notwendige Unterscheidungskraft fehlt. Es ist kein Umstand ersichtlich, dass das Zeichen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen in Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Waren dienen kann.
Es trifft zu, dass nicht unbedingt ein Phantasieüberschuss vorhanden sein muss, um ein Zeichen als markenfähig einzustufen (die Rechtsprechung wird berücksichtigt). Bei Vorliegen eines Phantasieüberschusses wäre jedenfalls eine Marke gegeben. Die Anmeldung ist in Hinblick auf die beanspruchten Waren banal. Die Gesamtkombination FASHION STYLE bleibt nämlich im Bereich des Alltäglichen und Banalen und ist daher auch nicht originell oder prägnant. Es stimmt zwar, dass die Anmeldung weniger bestimmt als andere Werbesprüche sein mag, doch dies macht sie nicht schutzfähig, da die Aussage durch ihre Alltäglichkeit auf viele Anbieter von Waren zutreffen kann und daher ohne ständige Schulung durch die Abnehmer nicht einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden wird.
Es ist nicht unbedingt leicht eine Trennlinie zu treffen, wo die Unterscheidungskraft aufhört und ein unterscheidungskräftiges Zeichen anfängt, jedenfalls aber gibt es vorliegend keine Indizien, die auf ein unterscheidungskräftiges Zeichen schließen ließen wie etwa auffallende oder überraschende Elemente, Reim, eine ungewöhnliche Wortstellung, einen altertümlich anmutenden Ausdruck oder andere Umstände des Einzelfalles.
Zum Argument des Anmelders, das EUIPO habe bereits ähnliche Zeichen eingetragen, ist darauf hinzuweisen, dass jede Marke ein eigenes Prüfungsverfahren durchläuft, wobei das Ergebnis auf spezifische Gründe gestützt wird. Auch unter der Maßgabe des Amtes, eine kohärente Entscheidungspraxis zu entwickeln, kann dies das Amt in einem anderen Verfahren jedoch nicht von seiner Verpflichtung entheben, den vorliegenden Fall selbständig zu bewerten. Im Übrigen lassen sich die Gründe für solche Eintragungen im Nachhinein meist nicht mehr ermitteln und sind auch letztlich belanglos, weil der Gedanke völliger Fehlerfreiheit und Kohärenz des EUIPO und völliger EU-weiter Harmonisierung nicht nur in der Gesetzgebung, sondern auch in der nationalen Prüfungspraxis ein in der Realität nicht erzielbares idealistisches Konstrukt ist. Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt. In der vorliegenden Entscheidung sind die Voreintragungen berücksichtigt worden, sie vermögen aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amtes nicht zu ändern.
Die erwähnte Voreintragung betrifft ein identisches Zeichen, jedoch andere Klassen. Es besteht jedenfalls kein Anspruch auf Wiederholung fehlerhafter Entscheidungen (siehe Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-289/02 Telepharmacy Solutions, Inc./HABM („Telepharmacy Solutions“) Slg. 2004, II- 2851, Randnr. 59. Zudem ist festzustellen, dass die Entscheidungen des Amtes über die Eintragung eines Zeichens gemäß UMV gebundene Entscheidungen und keine Ermessenentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (12.01.2006, C-173/04 P „Standbeutel“, EU:C:2006:20, § 48, 49).
Dem Zeichen fehlt es auf Grund der Ausführungen das erforderlichen Mindestmaß an Unterscheidungskraft für alle zurückgewiesenen Waren.
Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in den Teilen, in denen die englische Sprache gesprochen und verstanden wird.
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 016566523 - FASHION STYLE für alle Waren zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.
Wolfgang SCHRAMEK