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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 2 969 452
dm-drogerie markt GmbH + Co. KG, Carl-Metz-Str. 1, 76185 Karlsruhe, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Lemcke, Brommer & Partner Patentanwälte Partnerschaft mbB, Siegfried-Kühn-Straße 4, 76135 Karlsruhe, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Tantal GmbH, Mollenbachstr. 17, 71229 Leonberg, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch (F200) ASG Rechtsanwälte GmbH, Friedrichstr. 200, 10117 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 22.11.2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem
Widerspruch Nr. B
Klasse 35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen betreffend Kosmetika, Lebensmittel, Getränke, Haushaltswaren, Nahrungsergänzungsmittel, Reinigungsmittel.
Klasse 44: Hygiene- und Schönheitspflege für den Menschen; Beratung im Bereich der Körper- und Schönheitspflege; Auftragen von Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege auf den Körper; Dienste eines Friseursalons; Dienstleistungen von Schönheitssalons; Kosmetische Körper-, Gesichts- und Haarbehandlung; Schönheitspflegeberatung.
2. Die
Unionsmarkenanmeldung Nr.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Dienstleistungen der
Unionsmarkenanmeldung Nr.
),
ein, und zwar gegen alle
Dienstleistungen
der Klassen 35
und 44. Der Widerspruch beruht auf
der deutschen Markeneintragung Nr. 302 011 005 007
(Wortmarke „Balea“).
Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Haarwässer; Zahnputzmittel; Öltücher und Feuchttücher (soweit in Klasse 03 enthalten); Öle und Lotionen, Cremes, Puder, Badezusätze, für nicht medizinische Zwecke; Wasch- und Duschgels, Gesichts-, Haut- und Körpercremes; Haarpflegemittel, After Shaves, Eau de Toilettes, Rasiervorbereitungsmittel, Rasierschäume, Rasiergels, Rasiercremes, Rasierstifte; Mundpflegemittel, nicht für medizinische Zwecke; Peelings; Enthaarungsmittel; Kosmetiknecessaires [gefüllt]; Mineralwässer für kosmetische Zwecke; Abschminkmittel; Alaunsteine [antiseptisch]; Antitranspirantien [schweißhemmende Toilettemittel]; Aromastoffe, pflanzliche [ätherische Öle]; Atemfrischesprays; ätherische Essenzen; Augenbrauenkosmetika; Augenbrauenstifte; Badesalze, nicht für medizinische Zwecke; Badezusätze, kosmetische; Bartfärbemittel; Bartwichse; Bimsstein; Bleichcreme für die Haut; Bleichmittel für kosmetische Zwecke; Deodorants für den persönlichen Gebrauch [Parfümerieartikel]; desinfizierende Seifen; desodorisierende Seifen; Duftholz; Duftstoffe für die Wäsche; Duftwasser; Eau de Javel; Enthaarungswachs; Färbemittel für Toilettezwecke; Farbstoffe für die Kosmetik; Gläsertücher; Haarfärbemittel; Haarspray; Haarwaschmittel; Hautcreme [kosmetisch]; Hautpflegemittel [kosmetisch]; Jasminöl; Klebemittel für Haarersatz; Klebstoffe für kosmetische Zwecke; Klebstoffe für künstliche Wimpern; Kölnischwasser; Kosmetika; Kosmetikstifte; künstliche Nägel; künstliche Wimpern; Lavendelöl; Lavendelwasser; Lippenstifte; Lotionen für kosmetische Zwecke; Make-up; Mandelmilch für kosmetische Zwecke; Mandelöl; Mandelseife; medizinische Seifen; mit einem Reinigungsmittel imprägnierte Putztücher; Moschus [Parfümerieartikel]; Nagellack; Nagelpflegemittel; Neutralisierungsmittel für Dauerwellen; Öle für Körper- und Schönheitspflege; Öle für kosmetische Zwecke; Öle für Reinigungszwecke; Onduliermittel für Haare; Parfümerieöle; Parfüms; Pasten für Rasiermesserstreichriemen; Pfefferminz für Parfümeriewaren; Pfefferminzessenz; pflanzliche Aromastoffe für Getränke [ätherische Öle]; Poliermittel für Zahnprothesen; Pomaden für kosmetische Zwecke; Potpourris [Duftstoffe]; Präparate für die Trockenreinigung; Rasiermittel; Rasierseife; Rasiersteine [antiseptisch]; Rasierwasser; Räuchermittel [Duftstoffe]; Räucherstäbchen; Reinigungsmilch für Körper- und Schönheitspflege; Reinigungsmittel; Reinigungsmittel für Zahnprothesen; Sandpapier; Schlankheitspräparate, kosmetische; Schminke; Schminkmittel; Schminkpuder; Schönheitsmasken; Schuhcreme; schweißhemmende Seifen; Seifen gegen Fußschweiß; Shampoos; Sonnenschutzmittel [kosmetische Mittel zur Hautbräunung]; Talkumpuder für Toilettezwecke; Tierkosmetika; Tiershampoos; Toilettemittel [Körperpflege]; Toilettenseifen; Toilettewasser; Tücher, getränkt mit kosmetischen Lotionen; Vaseline [Erdölgelee] für kosmetische Zwecke; Waschmittel [Wäsche]; Wasserstoffsuperoxyd für kosmetische Zwecke; Watte für kosmetische Zwecke; Wattestäbchen für kosmetische Zwecke; Weichspülmittel für Wäsche; Wimpernkosmetika; Wimperntusche (Mascara); Zahnbleichgele; Ziermotive für kosmetische Zwecke; Zitronenöle, ätherische; mit Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege getränkte feuchte Waschlappen.
Klasse 5: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide; Abmagerungspräparate, medizinische; Adjuvantien für medizinische Zwecke; Alkohol für medizinische Zwecke; Alkohol für pharmazeutische Zwecke; Anästhetika; Antibiotika; antiparasitäre Mittel; Antiseptika; antiseptische Baumwolle; Appetitzügler für medizinische Zwecke; Armbänder für medizinische Zwecke; Arzneimittel für humanmedizinische Zwecke; Arzneimittel für tierärztliche Zwecke; Arzneimittel für zahnärztliche Zwecke; aseptische Baumwolle; Ätzstifte [pharmazeutische]; Augenmittel [für pharmazeutische Zwecke]; Badesalze für medizinische Zwecke; Badezusätze für medizinische Zwecke; Badezusätze, therapeutische; Bakterienpräparate für medizinische oder tierärztliche Zwecke; bakteriologische Präparate für medizinische oder tierärztliche Zwecke; Balsam für medizinische Zwecke; balsamische Mittel für medizinische Zwecke; Baumwolle für medizinische Zwecke; Beruhigungsmittel; biologische Präparate für medizinische Zwecke; biologische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke; blutreinigende Mittel; blutstillende Stifte; Bonbons für medizinische Zwecke; chemisch-pharmazeutische Erzeugnisse; chemische Kontrazeptiva; chemische Präparate für die Schwangerschaftsdiagnose; chemische Präparate für medizinische Zwecke; chemische Präparate für pharmazeutische Zwecke; chemische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke; Damenbinden; Deodorants für Bekleidung und Textilien; Deodorants, nicht für den persönlichen Gebrauch; Desinfektionsmittel für hygienische Zwecke; Detergentien für medizinische Zwecke; diätetische Substanzen für medizinische Zwecke; Diätgetränke für medizinische Zwecke; Diätnahrungsmittel für medizinische Zwecke; Drogen für medizinische Zwecke; Eiweißpräparate für medizinische Zwecke; Enzyme für medizinische Zwecke; Enzyme für veterinärmedizinische Zwecke; Enzympräparate für medizinische Zwecke; Glukose für medizinische Zwecke; Gummi für medizinische Zwecke; Gürtel für Damen-, Monatsbinden; haemostatische Stifte; Haftmittel für Zahnprothesen; Heftpflaster; Heilkräutertees; Heilmittel gegen Fußschweiß; Heilmittel gegen Schweißbildung; Hormone für medizinische Zwecke; Inkontinenzhosen; Insektenvertreibungsmittel; irisches Moos für medizinische Zwecke; Kapseln für medizinische Zwecke; Kaugummi für medizinische Zwecke; keimtötende Mittel; Kompressen; Kopfschmerzstifte; Lösungen für Kontaktlinsen; Lösungsmittel zum Entfernen von Heftpflaster; Lotionen für pharmazeutische Zwecke; Luftauffrischungsmittel; Luftreinigungsmittel; Malzmilchgetränke für medizinische Zwecke; Mandelmilch für pharmazeutische Zwecke; medizinische Getränke; medizinische Kräutertees; medizinische Präparate für den Haarwuchs; medizinische Tees; medizinische Kräuter; Meerwasser für medizinische Bäder; Melkfett; Menstruationshöschen; Menstruationstampons; Menthol; Migränemittel; mineralische Nahrungsergänzungsmittel; Mineralwasser für medizinische Zwecke; Mineralwassersalze; Mittel für die Behandlung von Verbrennungen; Mittel gegen Hornhautbildung; Mittel zur Erleichterung des Zahnens; Monatsbinden; Monatshöschen; Moor für Bäder; Moor für medizinische Zwecke; Mottenschutzmittel; Mottenschutzpapier; Mundspülungen für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; Öle für medizinische Zwecke; parasitentötende Mittel; Parasitenvertilgungsmittel; Pastillen für pharmazeutische Zwecke; Pfefferminze für pharmazeutische Zwecke; Pflaster für Fußballenentzündungen; Pflaster für medizinische Zwecke; pharmazeutische Präparate; pharmazeutische Präparate für die Behandlung von Kopfschuppen; pharmazeutische Präparate für die Hautpflege; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Phenol für pharmazeutische Zwecke; Pillen für pharmazeutische Zwecke; pilztötende Mittel [Antikryptogame]; Präparate von Spurenelementen für Humankonsum; Präparate zum Sterilisieren; Räucherkerzen; Räuchermittel für medizinische Zwecke; Reinigungsmittel für Kontaktlinsen; Reiseapotheken [Arzneimittel-Sets]; Riechsalz; Rizinusöl für medizinische Zwecke; Salben für pharmazeutische Zwecke; Salmiakpastillen; Salze für medizinische Zwecke; Salze für Mineralwasserbäder; Sauerstoffbäder; Schlafmittel; Schlankheitstee für medizinische Zwecke; Sirupe für pharmazeutische Zwecke; Slipeinlagen [Hygieneartikel]; Sonnenbrandsalben; Sonnenschutzmittel für pharmazeutische Zwecke; Stilleinlagen; Teststreifen für medizinische Zwecke; Thermalwasser [Heilwasser]; Tinkturen für medizinische Zwecke; Traubenzucker für medizinische Zwecke; Tücher, getränkt mit pharmazeutischen Lotionen; Vaginalspülungen; Vaseline [Erdölgelee] für medizinische Zwecke; Verbandkästen [gefüllt]; Verbandmaterial; Verdauungsmittel für pharmazeutische Zwecke; Vitaminpräparate; Warzenstifte; Watte für medizinische Zwecke; Windeln für Inkontinente; mit pharmazeutischen Mitteln getränkte feuchte Waschlappen.
Klasse 8: Handbetätigte Werkzeuge; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate, elektrisch und nicht elektrisch, Rasierklingen, Rasiermesser; Essbestecke, insbesondere für Kinder, auch aus Kunststoff; Baby-Nagelscheren (elektrisch oder nicht elektrisch); Sensorlöffel, die sich unter Temperatur verändern, insbesondere verfärbende Sensorlöffel; Bartschneidemaschinen; Bügeleisen, nicht elektrisch; elektrische Manikürenecessaires; Epiliergeräte [elektrische und nicht elektrische]; Etuis für Rasierapparate; Feilen; Fingernagelpolierer [elektrisch oder nicht elektrisch]; Frisiergeräte [handbetätigt, nicht elektrisch]; Glätteisen; Haarbrenneisen; Haarentfernungsgeräte [elektrische und nicht elektrische]; Haarschneidemaschinen [elektrische und nicht elektrische]; Manikürenecessaires; Nagelfeilen; Nagelfeilen [elektrisch]; Nagelhautzangen; Nagelscheren [elektrisch oder nicht elektrisch]; Nagelzangen; Nagelzieher; Ohrlochstechgeräte; Pedikürenecessaires; Pinzetten; Pinzetten zum Epilieren; Rasiermesserstreichriemen; Rasiernecessaires.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:
Klasse 35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen betreffend Kosmetika, Lebensmittel, Getränke, Haushaltswaren, Nahrungsergänzungsmittel, Reinigungsmittel; Import-/Exportagenturdienste; Präsentation von Waren; Administrative Bearbeitung und Organisation von Versandhandelsdienstleistungen; Auskünfte und Beratung in Fragen des Außenhandels; Auskünfte über Handelsgeschäfte; Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Erteilung von Auskünften und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten im Bereich Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Online-Bestelldienste.
Klasse 44: Hygiene- und Schönheitspflege für den Menschen; Beratung im Bereich der Körper- und Schönheitspflege; Auftragen von Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege auf den Körper; Dienste eines Friseursalons; Dienstleistungen von Schönheitssalons; Kosmetische Körper-, Gesichts- und Haarbehandlung; Schönheitspflegeberatung.
Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Warenverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).
Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35
Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich des Verkaufs spezifischer Waren weisen eine geringe Ähnlichkeit zu diesen spezifischen Waren auf. Obgleich die Art, der Zweck und die Verwendungsmethode dieser Waren und Dienstleistungen nicht übereinstimmen, haben sie einige Ähnlichkeiten, da sie sich ergänzen und die Dienstleistungen in der Regel an den gleichen Orten angeboten werden, an denen auch die Waren zum Verkauf angeboten werden. Des Weiteren sprechen sie dieselben Zielgruppen an.
Folglich haben die angefochtenen Einzel- und Großhandelsdienstleistungen betreffend Kosmetika, Nahrungsergänzungsmittel, Haushaltswaren und Reinigungsmittel eine geringe Ähnlichkeit mit den Kosmetika (Klasse 3), mineralischen Nahrungsergänzungsmitteln (Klasse 5), Bügeleisen, nicht elektrisch (Klasse 8) und Reinigungsmitteln (Klasse 3) der Widersprechenden.
Ähnliches gilt auch für die verbleibenden Einzel- und Großhandelsdienstleistungen betreffend Lebensmittel, Getränke, die eine geringe Ähnlichkeit mit Babykost (Klasse 5) und medizinischen Getränken (Klasse 5) der Widersprechenden haben. Das ist darauf zurückzuführen, dass hier nicht spezifische Lebensmittel der Klassen 29 oder 30 mit den Waren der Widersprechenden verglichen werden, sondern Einzel- und Großhandelsdienstleistungen betreffend Lebensmittel, Getränke im Allgemeinen, so dass die natürliche Bedeutung dieser gehandelten Waren bzw. dieser Dienstleistung im Vordergrund steht und diese Bedeutung eben auch den Handel mit Babykost und medizinischen Getränken umfasst, da sie gemäß dem natürlichen Sinn der Spezifizierung Lebensmittel und Getränke darstellen.
Einzelhandelsdienstleistungen allgemein oder analog dazu die hier angefochtenen Online-Bestelldienste (d. h. die im Warenverzeichnis nicht auf den Verkauf bestimmter Waren beschränkt sind) sind den Waren, die zum Verkauf im Einzel-oder Onlinehandel geeignet sind, nicht ähnlich (siehe Mitteilung Nr. 7/05 des Präsidenten des Amtes vom 31/10/2005 bezüglich der Registrierung von Unionsmarken für Einzelhandelsdienstleistungen). Da Waren greifbar und Dienstleistungen nicht greifbar sind, sind sie unterschiedlicher Art und bedienen zudem unterschiedliche Bedürfnisse. Bei Einzelhandelsdienstleistungen sowie bei Online-Bestelldiensten wird im Allgemeinen eine große Auswahl unterschiedlicher Produkte an einem Ort/auf einer Webseite zusammengefasst und zum Verkauf angeboten, so dass Verbraucher an einem Ort/auf einer Webseite auf bequeme Weise unterschiedliche Einkaufsanforderungen erfüllen können. Dies ist nicht Zweck der Waren. Des Weiteren ist die Verwendungsmethode dieser Waren und Dienstleistungen unterschiedlich. Sie stehen weder miteinander im Wettbewerb, noch sind sie notwendigerweise ergänzend. Folglich sind die angefochtenen Online-Bestelldienste den spezifischen Waren in den Klassen 3, 5, 8 und 32 der Widersprechenden unähnlich.
Die verbleibenden angefochtenen Dienstleistungen, und zwar Import-/Exportagenturdienste; Präsentation von Waren; Administrative Bearbeitung und Organisation von Versandhandelsdienstleistungen; Auskünfte und Beratung in Fragen des Außenhandels; Auskünfte über Handelsgeschäfte; Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Erteilung von Auskünften und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten im Bereich Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, sind sämtlichen Waren der Widersprechenden unähnlich. Sie sind von ihrer Natur her unterschiedlich, da Dienstleistungen immaterieller Natur sind, während Waren materieller Art sind, sie dienen aber auch unterschiedlichen Bedürfnissen. Des Weiteren unterscheiden sich diese Waren und Dienstleistungen auch im Hinblick auf die Verwendungsmethode. Sie stehen weder miteinander im Wettbewerb noch ergänzen sie sich. Sie werden ferner von unterschiedlichen Unternehmen angeboten/produziert und über unterschiedliche Vertriebswege angeboten/veräußert.
Für die unähnlichen Dienstleistungen Erteilung von Auskünften und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten im Bereich Mittel zur Körper- und Schönheitspflege kommt ferner hinzu, dass diese sich an unterschiedliche Abnehmer richten als die Waren der Widersprechenden und zwar ausschließlich an professionelle Abnehmerkreise bzw. Geschäftskunden (was nicht auf die im Folgenden verglichenen angefochtenen Dienstleistungen in Klasse 44 zutrifft).
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 44
Die angefochtenen Hygiene- und Schönheitspflege für den Menschen; Beratung im Bereich der Körper- und Schönheitspflege; Auftragen von Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege auf den Körper; Dienstleistungen von Schönheitssalons; Kosmetische Körper- und Gesichtsbehandlung Schönheitspflegeberatung sind den Mitteln für Körper- und Schönheitspflege der Klasse 3 der Widersprechenden ähnlich, da sie im Zweck übereinstimmen, komplementär sind und über dieselben Vertriebswege an dieselben Abnehmer richten.
Die verbleibenden angefochtenen Dienste eines Friseursalons und kosmetische Haarbehandlung sind den Haarpflegemitteln der Klasse 3 der Widersprechenden ebenfalls aus den vorstehend genannten Gründen ähnlich.
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für, zu unterschiedlichen Graden, ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.
Die Zeichen
Balea
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Die ältere Marke ist eine Wortmarke, nämlich „Balea“, die für das relevante Publikum keine Bedeutung hat und somit kennzeichnungskräftig ist.
Das erste Element („Talea“) der angefochtenen Bildmarke ist für das relevante Publikum ebenfalls bedeutungslos und somit kennzeichnungskräftig; es ist in einer nur leicht stilisierten Schriftart dargestellt jedoch (etwas) grösser als die übrigen Elemente.
Das sekundäre Element „goes“ entstammt der englischen Sprache und wird zumindest von dem Teil des relevanten Publikums mit fortgeschrittenen Englischkenntnissen mit „wird“ assoziiert, so dass dieser Teil des Publikums das strittige Zeichen als „Talea wird vegan“ versteht und in diesem Zusammenhang ist „goes“ ohne Kennzeichnungskraft. Denn „goes VEGAN“ bzw. „wird VEGAN“ weist lediglich darauf hin, dass die Schönheitsdienstleistungen nunmehr mit veganen Produkten angeboten/dargebracht werden bzw. nunmehr vegane Produkte vertrieben werden.
Zum Zwecke dieses Vergleichs und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ähnlichkeiten zwischen Zeichen größer sind, wenn die Übereinstimmungen sich aus kennzeichnungskräftigen Elementen ergeben und sich die Unterschiede auf sekundäre/nicht kennzeichnungskräftige Elemente beschränken, beurteilt die Widerspruchsabteilung die Zeichen vor diesem Hintergrund; dies ist das für die Widersprechende günstigste Szenario, da die vorstehend genannten unterscheidenden Elemente „goes VEGAN“ für alle relevanten Dienstleistungen ohne Kennzeichnungskraft sind.
Die Bildelemente der angefochtenen Marke, schwarzer viereckiger Hintergrund und graue Linien die ein nicht komplettes Rechteck bilden, sind banal und ebenfalls nicht kennzeichnungskräftig.
Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T 312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „*alea“ überein, was dem dominanten und einzig voll kennzeichnungskräftigen Element im angefochtenen Zeichen entstammt. Die Zeichen unterscheiden sich jedoch in Bezug auf „B/T“, den jeweiligen Anfangsbuchstaben sowie in den vorstehend genannten zusätzlichen Elementen des strittigen Zeichens, die sekundär oder nicht kennzeichnungskräftig sind.
Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „*alea“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Anfangsbuchstaben „B/T“ der Zeichen, sowie in den nicht kennzeichnungskräftigen Wortelementen bzw. dem Klang ihrer Buchstaben „goes VEGAN“, für die es im älteren Zeichen keine Entsprechungen gibt. Es ist jedoch fraglich, ob die relevanten Verbraucher diese Wortelemente aufgrund der untergeordneten Position (im Fall von „goes“) und der fehlenden Kennzeichnungskraft (im Fall von „goes Vegan“) überhaupt aussprechen.
Die Zeichen sind daher überdurchschnittlich ähnlich.
Begrifflich hat, obwohl das Publikum im relevanten Gebiet die Bedeutungen der zusätzlichen jedoch nicht kennzeichnungskräftigen Elemente „goes VEGAN“ des strittigen Zeichens wahrnehmen wird, wie oben erklärt, das andere Zeichen keine Bedeutung in diesem Gebiet. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat und die Bedeutung des anderen Zeichens auf Elementen ohne Kennzeichnungskraft beruht, bleibt der begriffliche Vergleich neutral bzw. beeinflusst die Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Laut der Widersprechenden wird die ältere Marke intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang. Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“).
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Es besteht Verwechslungsgefahr, weil die meisten Unterschiede zwischen den Zeichen auf nicht kennzeichnungskräftige oder sekundäre Elemente und Aspekte beschränkt sind. Das erste und (zumindest für einen Teil des Publikums) einzig kennzeichnungskräftige Element des strittigen Zeichens „Talea“ stimmt in vier von fünf Buchstaben mit der älteren Marke überein und besteht wie die ältere Marke ebenfalls aus drei Silben: /TA-LE-A/ und /BA-LE-A/.
Die Anmelderin führt zwar an, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe, da die mehr beachteten Wortanfänge der Zeichen unterschiedlich seien. Jedoch verkennt die Anmelderin, dass im vorliegenden Fall lediglich der Anfangsbuchstabe unterschiedlich ist, also ein Buchstabe von vier weiteren, die wiederum identisch sind. Ferner gilt es zu bedenken, dass der Begriff „Anfang des Zeichens“ nicht festgelegt ist, da es weder eine besondere Angabe gibt, was den Anfang und was das Ende bildet, noch ob es einen mittleren Teil des Zeichens gibt oder nicht. Diese Wahrnehmung hängt wieder größtenteils vom den Besonderheiten des Einzelfalls ab (Länge des Zeichens, syllabische Struktur, Schriftart usw.) und nicht von einer festen Regel. Vorliegend stimmt das dominante und einzig kennzeichnungskräftige Element des strittigen Zeichens „Talea“ in vier von fünf Buchstaben mit der älteren Marke überein und besteht wie die ältere Marke ebenfalls aus drei Silben: /TA-LE-A/ und /BA-LE-A/, wobei die syllabische Struktur hier auch sehr ähnlich ist und den Unterschied im Anfangsbuchstaben somit nicht aufheben kann bzw. dieser Unterschied allein nicht ausschlaggebend sein kann.
Ferner ist „zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Es ist in der Tat höchst denkbar, dass der relevante Verbraucher die angefochtene Marke als Untermarke wahrnimmt, d. h. als Abwandlung der älteren Marke, die je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verschiedene Gestaltungen aufweist (23/10/2002, T‑104/01, Fifties, EU:T:2002:262, § 49) bzw. auf eine Linie desselben Herstellers, die vegan wird („goes VEGAN“) bzw. nun vegane Produkte bezeichnet, hinweist.
In Anbetracht des oben Genannten besteht Verwechslungsgefahr insbesondere auf Seiten des deutschen Publikums mit fortgeschrittenen Englischkenntnissen. Da eine Verwechslungsgefahr für nur einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union ausreicht, um die angefochtene Anmeldung zurückzuweisen, muss der restliche Teil des Publikums nicht analysiert werden.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der deutschen Markeneintragung der Widersprechenden begründet ist.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie denen der älteren Marke ähnlich sind. Dies gilt auch für die gering ähnlichen Dienstleistungen, da die die meisten Unterschiede zwischen den Zeichen auf nicht kennzeichnungskräftige oder sekundäre Elemente und Aspekte beschränkt sind und somit die Ähnlichkeiten auch im Fall von gering ähnlichen Dienstleistungen nicht aufwiegen können.
Die übrigen angefochtenen Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.
Da der Widerspruch teilweise auf Grundlage der älteren Marke von Haus zukommenden Kennzeichnungskraft erfolgreich ist, besteht keine Veranlassung, die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund intensiver Benutzung/Bekanntheit in Bezug auf die ähnlichen Dienstleistungen zu prüfen. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.
Gleichermaßen ist es nicht erforderlich, die behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Verhältnis zu den unähnlichen Dienstleistungen zu beurteilen, da die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen eine sine qua non-Voraussetzung für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr darstellt. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Martin EBERL
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Lars HELBERT
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Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.