HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 17/07/2017



XPA consulting GmbH

Südtirolerplatz 13

A-8020 Graz

AUSTRIA


Anmeldenummer:

016622722

Ihr Zeichen:


Marke:

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

XPA consulting GmbH

Südtirolerplatz 13

A-8020 Graz

AUSTRIA




Das Amt beanstandete am 08/05/2017 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.



Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 12/07/2017 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:



1. Es wird nicht beabsichtigt, die Kollektion im Rokoko-Stil zu machen.


2. Es wird eine Markenänderung vorgeschlagen auf „Roccoco“ oder „Rocco Loves Coco“.


3. Das grafische Erscheinungsbild ist ungewöhnlich genug, um sich auf dem Markt abzuheben.



Gemäß Artikel 75 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.




Zu 1.:


Zur Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke sind nur die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen und das konkret angemeldete Zeichen maßgebend, und nicht der tatsächliche oder beabsichtigte Gebrauch der Marke durch die Anmelderin.


Dieses Argument kann somit nicht greifen.



Zu 2.:


Gemäß Artikel 43 UMV kann der Anmelder seine Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschränken.


In Bezug auf andere Änderungen, hier aus Artikel 43 Absatz 2 UMV:


(2) Im Übrigen kann die Anmeldung der Unionsmarke auf Antrag des Anmelders nur geändert werden, um Name und Adresse des Anmelders, sprachliche Fehler, Schreibfehler oder offensichtliche Unrichtigkeiten zu berichtigen, soweit durch eine solche Berichtigung der wesentliche Inhalt der Marke nicht berührt oder das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen nicht erweitert wird. […]“

[Hervorhebung hinzugefügt]


Sonstige Änderungen, insbesondere Änderungen der Markenwiedergabe, sind also nur vorgesehen, um bestimmte Fehler zu berichtigen und die Praxis des Amtes in Bezug auf solche ist sehr streng. (Vgl. in diesem Zshg. auch die Prüfungsrichtlinien für Unionsmarken, Teil B, Prüfung, Abschnitt 1, Verfahren, Absatz 5 „Änderungen einer Unionsmarkenanmeldung“, insbesondere 5.3 „Sonstige Änderungen“, sowie Prüfungsrichtlinien für Unionsmarken, Teil B, Prüfung, Abschnitt 2, Formerfordernisse, Absatz 19 „Änderungen an der Wiedergabe der Marke“. )


Die vorliegend vorgeschlagenen Änderungen könnten also entsprechend nicht durchgeführt werden.



Zu 3.:


Besondere Bildbestandteile, die der Marke Unterscheidungskraft verleihen könnten, konnten vorliegend nicht erkannt werden. Die Bildbestandteile wurden in der Beanstandung ausführlich aufgeführt, und sind nach Erachten des EUIPO nicht so ungewöhnlich, als dass sie das Zeichen unterscheidungskräftig machten.


Bezüglich der grafischen Gestaltung halten die Beschwerdekammern in ständiger Praxis fest, dass einfache, banale und simpel gehaltene Schriftarten ein beschreibendes Zeichen nicht unterscheidungskräftig gestalten können (vgl. statt vieler 17/09/2012, R 105/12-2, naturaldentalimplants, § 38). Die vorliegende handschriftartige Schreibschrift des Wortes „Rococó“ und das in Großblockbuchstaben darunter angebrachte Wort „COLLECTION“ sind nicht so ungewöhnlich, als dass sie dem Verkehr in Erinnerung zu bleiben vermögen (19/05/2010, T-464/08, Superleggera, § 33-35; 14/11/2012, R 138/12-1, Guten Appetit Buen apetito Bon appétit, § 24).


Auch die vorliegende Anordnung dieser Wortelemente untereinander ist nicht ungewöhnlich oder auffallend genug, und somit nicht in der Lage, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von der beschreibenden Bedeutung des Wortelements abzulenken und so einen bleibenden Eindruck der Marke zu hinterlassen und die Marke eintragungsfähig zu machen.




In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in dem Teil, in dem Englisch gesprochen und verstanden wird.




Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 622 722   für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.




Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




Yvonne FUXIUS




Anlage: Beanstandung vom 08/05/2017


Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)