HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV



Alicante, 10.11.2017



BOEHMERT & BOEHMERT Anwaltspartnerschaft mbB - Patentanwälte Rechtsanwälte

Kurfürstendamm 185

D-10707 Berlin

ALEMANIA


Anmeldenummer:

016668014

Ihr Zeichen:

E60366EU

Marke:

E-FARM

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

eFarm GmbH & Co. KG

Glockengießerwall 3

D-20095 Hamburg

ALEMANIA



Das Amt beanstandet am 19.05.2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 27.06.2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Der Bestandteil „E-“ kann viele unterschiedliche Bedeutungen haben. Dasselbe gilt auch für das Wort „FARM“. Auch der gesamte Ausdruck „E-FARM“ weist mannigfaltige Interpretationsmöglichkeiten auf. Die Auslegung des Amtes macht keinen Sinn, da Landwirtschaft nicht digital stattfindet. Die Dienstleistung „Finanzwesen“, beispielweise, kann nicht mit einem landwirtschaftlichen Betrieb in Verbindung stehen.


  1. Das Amt hat verschiedene Marken, die mit dem Bestandteil „e-“ gebildet wurden, eingetragen.


  1. Das Zeichen „E-FARM“ wird von der Anmelderin als Hauptmarke und als Name der Firma benutzt. Darüber hat auch die internationale Presse verschiedentlich berichtet. Belege dazu werden in der Anlage eingereicht.


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten und die Marke für alle beanspruchten Dienstleistungen zurückzuweisen.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T 79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T 320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).


Nach Artikel 7 Absatz 2 UMV finden die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen, wie in diesem Fall im deutsch- und englischsprachigen Teil der Union.


Zu den Argumenten der Anmelderin nimmt das Amt wie folgt Stellung:


Zu 1. Auf den Einwand der Anmelderin bezüglich der mannigfaltigen Interpretations- möglichkeiten der Bestandteile des Zeichens separat und des Zeichens als Ganzes, entgegnet das Amt, dass „für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, nicht vorauszusetzen ist, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32, Hervorhebung hinzugefügt.)“


Es ist irrelevant wie viele unterschiedliche Bedeutungen die Bestandteile des verbalen Elementes einer Marke haben können. (Vgl. die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer vom 9.11.2016 im Beschwerdeverfahren R 1157/2016-5, e-Pedal, Rdnr. 23).


Wie bereits in der amtlichen Beanstandung erklärt, werden die deutsch- und englischsprachigen Verbraucher das Zeichen „E-FARM“ als Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung verstehen: „elektronische Farm/online Farm/Farm im/über das Internet“.


Eine Wortzusammenstellung in der das Präfix „e-“ vor einem Substantiv eingesetzt wird und dadurch die Bedeutung von „elektronisch“ erlangt, ist üblich, gewöhnlich und in der Nutzung über verschiedenen Bereiche und Branchen stark verbreitet. (Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer vom 9.11.2016 im Beschwerdeverfahren R 1157/2016-5, e-Pedal, Rdnr. 18 u. 24).


Parallel zu den Wortbildungen mit dem Präfix „e-“ im Englischen haben sich dieselben syntaktischen und semantischen Regeln auch im Deutschen durchgesetzt, z. Bsp. E-Mail, E-Banking, E-Card, E-Business usw. (entsprechende Einträge finden sich im DUDEN).


Gegenwärtig gibt es kaum Bereiche oder Branchen die ohne den Einsatz der neuen Technologien funktionieren oder auskommen können. Selbst wenn die Landwirtschaft an sich nicht in einem virtuellen Raum betrieben wird und betrieben werden kann, werden durchaus weltweit und europaweit über digitale Plattformen verschiedenste Prozesse der Landwirtschaft angestoßen, angeboten und gesteuert, die die Entstehung von Farmen, sowie deren Produktion ermöglichen, unterstützen und vertrieben,. Dies ist eine Entwicklung die sich verstärkt verbreiten wird. Nicht zuletzt im Rahmen einer immer weiter wachsenden grünen Bewegung werden z. Bsp. alle beteiligten Parteien, Landwirte wie Konsumenten oder Investoren, von den Vorteilen der Digitalisierung profitieren, um Prozess- und Kostenoptimierung zu erreichen.


Wie bereits in der amtlichen Beanstandung erklärt, „die Wörter E-FARM in ihrer Gesamtheit machen den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Dienstleistungen um online Dienstleistungen und/oder Angebote einer Onlineplattform handelt, die Farmen, deren Entstehung und Produktion bedienen, beliefern, vertreiben und vermarkten“.


Die Dienstleistungen der Klasse 35, können etwa dem Vertrieb und Verkauf der Produktion von Farmen über eine Onlineplattform dienen, z. Bsp. Bereitstellen von Diensten für den Vertrieb von Waren mit Hilfe eines globalen Rechner-Netzwerkes; Vermittlung von Verträgen für den Kauf und Verkauf von Waren, Verwaltung von elektronischen Handelsgeschäften, der Bewertung und Information von und über die Waren und Leistungen der Farmen über eine Onlineplattform, z. Bsp. Bereitstellung von Bewertungsrückmeldungen und Leistungsbewertungen in Bezug auf Waren und Dienstleistungen von Verkäufern, Leistungen und Gesamthandelserfahrung von Käufern und Verkäufern; Bereitstellung einer durchsuchbaren Online-Bewertungsdatenbank für Käufer und Verkäufer, oder Werbung und Werbedienstleistungen beinhalten, die speziell für Farmen über eine Onlineplattform angeboten werden.


Die in der Klasse 36 beanstandeten Dienstleistungen werden alle in Verbindung mit Farmen über eine Onlineplattform angeboten. Dienstleistungen in Bezug auf Käuferschutz im Bereich Online-Handel, nämlich das Bereitstellen einer Kaufschutzversicherung für Güter, die online erworben werden, können z. Bsp. besondere Versicherungen für Maschinen anbieten, die auf Farmen eingesetzt werden, oder Finanzielle Bewertungsdienste Versicherungswesen, insbesondere Versicherungsvermittlung können sich auf Angebote beziehen, die z. Bsp. speziell für Ernteschäden, konzipiert werden. Finanzwesen, insbesondere Kreditvermittlung beinhalten Angebote die speziell Finanzierungsprogramme/-pläne für die Landwirtschaft, für Farmen anbieten, und die entsprechende Kreditgeber vermitteln.


Maschinenwartung und –reparatur; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf die Reparatur und Wartung von Maschinen in der Klasse 37, bezieht sich speziell auf Angebote in Bezug auf den Maschinenbedarf und -bestand von Farmen, die über eine Onlineplattform in Anspruch genommen werden können.


Schließlich, in der Klasse 42, Analyse und Bewertung von Waren und Dienstleistungen Dritter für Zertifizierungszwecke können Angebote zur Erlangung von Zertifizierungen in der Landwirtschaft sein, die über eine Onlineplattform bestellt werden. Über Dienstleistungen der Informationsvermittlung vermittels eines globalen Rechner-Netzwerkes, nämlich in Bezug auf geografische Daten und Wetterdaten, insbesondere Produktion und Aktualisierung von Seiten im Internet und Einstellen von Webseiten ins Internet durch die Nutzung elektronischer Medien und der elektronischen Datenverarbeitung; können umfassend relevante Daten für das Betreiben von Farmen, wie Wetterprognosen, über eine Onlineplattform zur Verfügung gestellt werden.


Zu 2. Bei denen von der Anmelderin aufgeführten Marken die bereits vom Amt registriert wurden, handelt es sich entweder um Marken älteren Datums, wie etwa EUTM 2995009 e-smoke (2004) oder EUTM 3223138 E-JET, oder um Marken bei denen die Zeichen und die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht im Zusammenhang stehen: EUTM 15541907 e-VIP, EUTM 10929181 e-view und EUTM 20034627 e-truck, wobei die letzten zwei Marken 2011 registriert wurden. Die Märkte entwickeln sich stetig weiter und mit ihnen auch die Prüfungspraxis des Amtes. Dabei ist der digitale Bereich in den letzten Jahren am dynamischsten von allen. So kann auch die Zeitspanne seit 2011 als lang betrachtet werden.


Das Amt hat bereits mit der Entscheidung vom 23.07.2001 die identische Marke EUTM 001996099  - e-Farm abgelehnt und kürzlich auch weitere ähnliche Marken: EUTM 015948607  - INK E-SALE Entscheidung vom 10/04/2017, EUTM 016206211 e-Duel Entscheidung vom 29.03.2017, EUTM 011663581  - E-SMOKING Entscheidung vom 22/02/2017, EUTM 015173297 e-POWER Entscheidung vom 8.09.2016.


Als Vergleich werden auch die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer vom 25.04.2017 im Beschwerdeverfahren R 1122/2016-5 E-STICK und die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer vom 9.11.2016 im Beschwerdeverfahren R 1157/2016-5 e-Pedal angeführt.


Außerdem, zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).


Zu 3. Weiterhin weisen die eingereichten Artikel im Anlagenkonvolut 1 lediglich darauf hin, dass die Anmelderin unternehmerisch aktiv ist und ihre Produkte im Bereich der Europäischen Union anbietet, nicht aber, dass die relevanten Verkehrskreise die hier beanspruchte Bezeichnung „E-FARM“ als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen bzw. als Marke verstehen. Dies wäre im Rahmen einer Verkehrsdurchsetzung gemäß Artikel 7 Buchstabe 3 UMV zu prüfen, die die Anmelderin jedoch nicht beansprucht hat.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 016668014 für alle Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Alina BUTUMAN

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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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