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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 18/10/2017
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BOEHMERT & BOEHMERT Anwaltspartnerschaft mbB - Patentanwälte Rechtsanwälte Kurfürstendamm 185 D-10707 Berlin ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
016677908 |
Ihr Zeichen: |
G60475EU |
Marke: |
GASAG |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
GASAG Berliner Gaswerke AG Henriette-Herz-Platz 4 D-10178 Berlin ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 20/06/2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründe.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 21/08/2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die vom im Beanstandungsschreiben zitierte Rechtsprechung hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke, die aus einer Kombination von Elementen besteht, beziehe sich mit der Eintragungsfähigkeit von Farbkombinationsmarken und sei unpassend, da es sich bei der Anmeldung weder um eine Farbkombinationsmarke handele, noch um eine solche, die aus einer Kombination von Wort- und Bildelementen besteht. Es handele sich vielmehr um ein einheitliches, von hinten wie von vorn zu lesendes Kunstwort, das einer untergliedernden Betrachtung nicht zugänglich sei.
Dieses Kunstwort erkenne auch der Duden nicht.
Der Verbraucher werde in der Marke „GASAG“ auch nicht unwillkürlich und ohne weiteres Nachdenken eine „GAS AG“ erkennen, da im letzteren Fall das „S“ scharf ausgesprochen werde, in einem einzigen Wort jedoch weich.
Die Marke besitze zudem Kennzeichnungskraft, da die Verbraucher die Anmelderin bzw. deren Vorgängerunternehmen seit fast 100 Jahren mit einem „GASAG“-Bestandteil in der Unternehmensbezeichnung kennen.
Die Anmelderin sei darüber hinaus Inhaberin zahlreicher früherer „GASAG“-Marken, darunter auch der Unionsmarke 9975756.
Die Marke sei daher wie beantragt in das Register einzutragen.
E N T S C H E I D U N G
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Rechtlicher Hintergrund
1. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV – Beschreibende Marken
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV
das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.
(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
2. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV – Marken ohne Unterscheidungskraft
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).
Die Eintragung „einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen“ (04/10/2001, C‑517/99, Bravo, EU:C:2001:510, § 40) „Zudem sind an Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Arten von Zeichen“ (11/12/2001, T‑138/00, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:T:2001:286, § 44).
Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 38).
Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (05/03/2003, T‑194/01, Soap device, EU:T:2003:53, § 42; und 03/12/2003, T‑305/02, Bottle, EU:T:2003:328, § 34).
Ein Zeichen, wie beispielsweise ein Slogan, das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (05/12/2002, T‑130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 20 ; und 03/07/2003, T‑122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, § 21).
Zum Vorbringen der Anmelderin im Einzelnen
Ad 1
In der Tat bezieht sich das im Beanstandungsschreiben zitierte Urteil vom 09/07/2003, T-234/01, Orange und Grau, EU:T:2003:202, auf eine Farbkombinationsmarke.
Der Einwand der Anmelderin der Anmelderin, das Urteil sei folglich unpassend, greift jedoch ins Leere, denn der darin angewandte Grundsatz, wonach eine bloße Kombination von Elementen, von denen jedes die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen selbst beschreibt, weiterhin diese Merkmale beschreibt, ist für alle Arten von Marken derselbe.
Wenn nämlich beschreibende Elemente bloß zusammengebracht werden, ohne ungewöhnliche Varianten einzuführen, insbesondere im Hinblick auf die Syntax oder Bedeutung, so kann dies nicht zu etwas anderem führen als einem beschreibenden Zeichen. Nur wenn aufgrund der ungewöhnlichen Natur der Kombination in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen eine Kombination einen Eindruck erweckt, der ausreichend von dem entfernt ist, der durch die bloße Kombination der Bedeutungen erzeugt wird, die von den diese Kombination bildenden Elementen vermittelt wird, so gilt diese Kombination als mehr als die Summe ihrer Teile (Urteil vom 12/02/2004, C-265/00, Biomild, EU:C:2004:87, § 39, 43). Die Begriffe „ungewöhnliche Natur der Kombination“, „Eindruck, der ausreichend weit entfernt ist“ und „mehr als die Summe ihrer Teile“ müssen in ihrer Bedeutung so ausgelegt werden, dass Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV nicht gilt, wenn die Art und Weise, wie zwei beschreibende Elemente kombiniert werden, in sich selbst fantasievoll ist.
Dementsprechend hat die Rechtsprechung regelmäßig Wortmarken, die aus einer Kombination von beschreibenden Begriffen bestehen, die Eintragung verweigert, beispielsweise „Biomild“ für Joghurt, der mild und biologisch ist (siehe oben zitiertes Urteil vom 12/02/2004, C-265/00, Biomild, EU:C:2004:87), „Companyline“ für Versicherungs- und Finanzgeschäfte (Urteil vom 19/09/2002, C-104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506), „Quickgripp“ für Handwerkzeuge, Klemmen sowie Teile für Handwerkzeuge und Klemmen (Urteil vom 27/05/2004, T-61/03, Quick-Grip, EU:T:2004:161), „CLEARWIFI“ für Telekommunikationsdienste, insbesondere Hochgeschwindigkeitszugang zu Computer- und Kommunikationsnetzwerken (Urteil vom 19/11/2009, T-399/08, Clearwifi, EU:T:2009:458), „GREENWORLD“ unter anderem für Brenngas, Brennstoffe, elektrische Energie, Leuchtgas, Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen Brennstoffe und Treibstoffe; Durchleitung und Transport von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser (Urteil vom 27/02/2015, T-106/04, Greenworld, EU:T:2015:123), um nur einige zu nennen.
Mithin geht die Anmelderin fehl in der Annahme, dass es sich bei der angemeldeten Marke um ein einheitliches Kunstwort, das einer untergliedernden Betrachtung nicht zugänglich sei, denn die Marke besteht offensichtlich aus der Zusammenfügung der Wörter „GAS“ und „AG“. Zudem wurde die Marke als Wortmarke angemeldet und begehrt daher Schutz für das Wort als solches, ungeachtet einer konkreten Schreibweise in Groß- oder Kleinbuchstaben oder in einer Kombination derselben (GASAG, gasag oder GasAG). Das simple Fehlen einer Leerstelle zwischen den beiden Begriffen „Gas“ und „AG“ führt nämlich nicht zu einer „ungewöhnlichen Natur der Kombination“, die wie oben dargelegt erforderlich ist, um einen „Eindruck, der ausreichend weit entfernt ist“ zu erwecken, der „mehr als die Summe ihrer Teile“ ist. Die relevanten Verkehrskreise werden folglich die Marke sofort und ohne weiteres Nachdenken den Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung verstehen, nämlich als ein Gasunternehmen, das als Aktiengesellschaft organisiert ist. Dass die Marke ein „von hinten wie von vorn zu lesendes“ Wort ist, wie die Anmelderin feststellt, kann daran auch nichts ändern.
Demzufolge macht die angemeldete Wortmarke „GASAG“ in ihrer Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Waren und Dienstleistungen um solche eines Gasunternehmens handelt, und unterliegt den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV festgelegten Eintragungshindernissen, wie im Beanstandungsschreiben begründet wurde.
Ad 2
Die Anmelderin macht geltend, dass die Marke nicht in Wörterbüchern enthalten ist und verweist auf das Duden-Wörterbuch. Dieses Argument kann jedoch nicht greifen, denn für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist,
ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.
(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).
Das Amt braucht mithin nicht nachzuweisen, dass das Wort Thema eines Wörterbucheintrags ist, um es als Zeichen abzulehnen. Insbesondere bei zusammengesetzten Wörtern erwähnen Wörterbücher nämlich nicht alle möglichen Kombinationen. Wichtig ist vielmehr die gewöhnliche und alltägliche Bedeutung.
Ad 3
Der Einwand, die unterschiedliche Aussprache des Buchstabens „S“ in getrennter und kombinierter Schreibweise der beschreibenden Wörter „GAS“ und „AG“ verhindere eine Auftrennung der Marke, ist irrelevant, denn die Aussprache spielt bei der visuellen Wahrnehmung der Marke (siehe oben), beispielsweise aufgebracht auf den beanstandeten Waren, keine Rolle.
Ad 4
Das Vorbringen der Anmelderin, die Marke besitze Kennzeichnungskraft, da die Verbraucher die Anmelderin bzw. deren Vorgängerunternehmen seit fast 100 Jahren mit einem „GASAG“-Bestandteil in der Unternehmensbezeichnung kennen, ist als Anspruch auf eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 3 UMV auszulegen.
Für dessen Beurteilung sind gemäß Rechtsprechung die folgenden Grundsätze anzuwenden:
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 [UMV] stehen die absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis d der Verordnung der Eintragung einer Marke nicht entgegen, wenn diese für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. Die Tatsache, dass das Zeichen, das die betreffende Marke bildet, von den maßgeblichen Verkehrskreisen tatsächlich als Angabe der betrieblichen Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung wahrgenommen wird, ist im Fall des Artikels 7 Absatz 3 UMV das Ergebnis einer wirtschaftlichen Anstrengung der Anmelderin der Marke. Dieser Umstand erlaubt es, die Erwägungen des Allgemeininteresses hintanzustellen, die Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b bis d [UMV] zugrunde liegen und die verlangen, dass die von diesen Bestimmungen erfassten Zeichen von allen frei verwendet werden können, um einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil für einen einzelnen Wirtschaftsteilnehmer zu vermeiden ... .
Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung erstens, dass der Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung der Marke es erfordert, dass zumindest ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt. Jedoch können die Umstände, unter denen die Voraussetzung des Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung als erfüllt anzusehen ist, nicht nur anhand von generellen und abstrakten Angaben, wie z. B. bestimmten Prozentsätzen, festgestellt werden … .
Zweitens muss für die Zulassung einer Marke zur Eintragung nach Artikel 7 Absatz 3 UMV die durch ihre Benutzung erlangte Unterscheidungskraft in dem wesentlichen Teil der Union nachgewiesen werden, in dem die Marke nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b bis d der Verordnung nicht unterscheidungskräftig wäre … .
Drittens sind für die Beurteilung, ob eine Marke im Einzelfall Unterscheidungskraft durch Benutzung erworben hat, Gesichtspunkte wie der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer ihrer Benutzung, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Anteil der beteiligten Verkehrskreise, der die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden zu berücksichtigen. Ist anhand dieser Gesichtspunkte festzustellen, dass die beteiligten Verkehrskreise oder zumindest ein erheblicher Teil von ihnen die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, so ist daraus der Schluss zu ziehen, dass die Voraussetzung, die Artikel 7 Absatz 3 UMV für die Eintragung der Marke aufstellt, erfüllt ist … .
Viertens ist die Unterscheidungskraft einer Marke einschließlich der durch ihre Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, sowie im Hinblick darauf zu beurteilen, wie ein normal informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die in Rede stehende Kategorie von Waren oder Dienstleistungen vermutlich wahrnimmt … .
(10/11/2004, T‑396/02, Karamelbonbon, EU:T:2004:329, § 55-59; 04/05/1999, C‑108/97 & C‑109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230, § 52; 22/06/2006, C‑25/05 P, Bonbonverpackung, EU:C:2006:422, § 75; und 18/06/2002, C‑299/99, Remington, EU:C:2002:377, § 63).
Die Anmelderin hat zur Stützung Ihres Vorbringens die folgenden Nachweise eingereicht:
Ausdruck des Eintrags „GASAG“ in der Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ mit Informationen zur Anmelderin.
Kurzfassung der Unternehmenschronik der Anmelderin aus der Ausgabe 1/2015 der Zeitschrift „Unser Berlin“.
Übersicht über Stationen der Firmengeschichte der Anmelderin mit einzelnen Jahreszahlen und entsprechenden Angaben zu Ereignissen im Unternehmen, ohne Quellenangaben (Titel, Datum, Verfasser, etc) sowie verschiedene Varianten des Unternehmenskennzeichens „GASAG“.
Einleitend ist festzustellen, dass, wenn es um eine Beanstandung wegen absoluter Eintragungshindernisse geht, die auf der Bedeutung des Wortlautes in einer bestimmten Sprache beruhen, die durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft für jeden Mitgliedstaat nachzuweisen ist, in dem diese Sprache Amtssprache ist (sowie für alle anderen Mitgliedstaaten oder Märkte, in denen diese verstanden wird). Folglich müssen im vorliegenden Fall die Nachweise zur erlangten Unterscheidungskraft sich nicht nur auf Deutschland, sondern auch auf Österreich, Luxemburg und Belgien beziehen, da Deutsch in allen diesen Mitgliedsstaaten Amtssprache ist bzw. verstanden wird. Die eingereichten Unterlagen beziehen sich jedoch, wenn überhaupt, nur auf Berlin.
Sie sind darüberhinaus auch nicht besonders aussagekräftig, denn sie beziehen sich überwiegend auf die Firmengeschichte der Anmelderin. Sie liefern jedoch keine ausreichenden Angaben zu dem von der Marke im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gehaltene Marktanteil, zur Intensität, geografischen Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke „GASAG“, zu den von der Anmelderin im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen in die Vermarktung der Marke investierten finanziellen Mittel bzw. zum Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der anhand der Marke die Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt.
Mithin hat die Anmelderin keinen ausreichenden Nachweis für eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 3 UMV geliefert.
Ad 5
Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
Ad 6
Der Antrag auf Eintragung ist unzulässig, da die Marke erst nach erfolgter Veröffentlichung eingetragen werden kann und sofern innerhalb der dreimonatigen Frist kein Widerspruch eingelegt wurde (Art. 51 Absatz 1 UMV).
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 677 908 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 4 Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe); Brenngas; Brennstoffmischung (gasförmig); elektrische Energie; Kraftstoff; Gasolin; Leuchtgas; Leuchtstoffe; Schwachgas; verfestigte Gase (Brennstoff); Ölgas; Biogas.
Klasse 6 Metallrohre zur Energieversorgung.
Klasse 7 Maschinen und Anlagen zur Erzeugung, Speicherung und Weiterleitung von Energie, soweit in Klasse 7 enthalten; Verstromungsanlagen (soweit in Klasse 7 enthalten); Zapfsäulen für Erdgastankstellen; Brennstoffpumpen mit Selbstregulierung; Kraft- und Treibstoffzapfsäulen für Tankstellen.
Klasse 9 Analysegeräte (nicht für medizinische Zwecke); Gaszähler; Gasanalysegeräte; Zähler; aus Geräten und Instrumenten zur Leitung und Speicherung von elektrischer Energie bestehende Anlagen.
Klasse 11 Heizgeräte für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe; Heizungen und Heizungsanlagen; Wärmepumpen; Wärmerückgewinner; Wärmespeicher und -tauscher; Warmwasserheizungsanlagen; Zentralheizungskörper; Gasbrenner, Gaskessel, Gaskondensatoren (ausgenommen Maschinenteile), Gaslampen, Gasreinigungsgeräte, Gaswäscher (Teile von Gasanlagen); Regelungs- und Sicherheitszubehör für Gasleitungen; Regelungszubehör für Wasser oder Gasgeräte; Sicherheitszubehör für Wasser- oder Gasgeräte; Gasturbinenkraftwerke zur Wärmeerzeugung; Wärmeerzeugungsanlagen (Verbrennungskraftmaschinen); Gaswärmeerzeuger; Ansatzstücke für Gasbrenner.
Klasse 19 Rohre, nicht aus Metall, einschließlich Gasleitungen.
Klasse 35 Entwicklung von Nutzungskonzepten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht; Verbraucherberatung; vorstehende Dienstleistungen insbesondere im Bereich der Energieversorgung; Aufstellung von Kosten-, Preisanalysen; Erstellung von betriebswirtschaftlichen Versorgungskonzepten zur Raumwärme- und Warmwasseraufbereitung mittels Strom und Erdgas; Erstellung von betriebswirtschaftlichen Versorgungskonzepten bei der Verwendung von Erdgas als Prozessgas; Erteilung von Auskünften (Informationen) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten (Verbraucherberatung); Vermittlung von Verträgen mit Gaslieferanten; Vermittlung von Verträgen mit Stromlieferanten; Vermittlung von Verträgen mit Wärmelieferanten.
Klasse 37 Installation, Wartung und Reparatur von zur Erzeugung und zur Verteilung von elektrischer Energie/Wärmeenergie vorgesehenen Anlagen; Bauwesen und Dämmungsarbeiten an Gebäuden.
Klasse 39 Verteilung und Weiterleitung von Gas (insbesondere Erdgas), elektrischem Strom, Heizwärme und Wasser; Versorgung von Verbrauchern durch Anlieferung von Gas (insbesondere Erdgas), elektrischem Strom, Heizwärme und Wasser; Speicherung von Gas, insbesondere von Erdgas; Durchleitung von Gas und Flüssigkeiten durch Leitungsnetze.
Klasse 40 Erzeugung von thermischer und elektrischer Energie; Vermietung von Generatoren; Vermietung von Klimageräten; Vermietung von Raumheizgeräten; Stromerzeugung.
Klasse 41 Aus- und Fortbildungsberatung; Bereitstellen von elektronischen Publikationen, nicht herunterladbar; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Layoutgestaltung, außer für Werbezwecke; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Symposien; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops (Ausbildung); Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; vorstehende Dienstleistungen insbesondere im Bereich der Energieversorgung.
Klasse 42 Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Durchführung von technischen Messungen; Durchführung von technischen Tests; Ermittlung von Emissionen und Schadstoffkonzentrationen; technische Beratung; technische Projektplanungen; Umweltschutzberatung; Umweltverträglichkeitsprüfungen; Erstellung von technischen Versorgungskonzepten zur Raumwärme- und Warmwasseraufbereitung mittels Strom und Erdgas; Planung von zur Erzeugung und zur Verteilung von elektrischer Energie/Wärmeenergie vorgesehenen Anlagen.
Die Anmeldung kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen fortgesetzt werden.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Konstantinos MITROU