Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 948 274


CETECOM GmbH, Im Teelbruch 122, 45219 Essen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Jonas Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hohenstaufenring 62, 50674 Köln, Deutschland (zugelassene Vertreter)


g e g e n


Peiker Holding GmbH, Gartenstraße 25, 61352 Bad Homburg v. d. Höhe, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Otten Roth Dobler & Partner mbB Patentanwälte, Grosstobeler Str. 39, 88276 Ravensburg/Berg, Deutschland (zugelassene Vertreter).


Am 20.11.2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 948 274 wird für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen stattgegeben.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 681 108 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.


3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 681 108 für die Wortmarke „CEECOM“ ein, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38 und 42. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 12 048 997 der Bildmarke . Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



BENUTZUNGSNACHWEIS


Gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 3 UMV hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder ggf. dem Prioritätstag der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.


Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.



Die Anmelderin hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Marke, auf der der Widerspruch beruht, verlangt.


Im vorliegenden Fall ist der Anmeldetag der angefochtenen Marke der 05/05/2017.


Die ältere Marke wurde am 05/03/2014 eingetragen. Deshalb ist der Antrag auf Nachweis der Benutzung unzulässig.


Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Antrag darüberhinaus unzulässig ist, da die Anmelderin keinen Antrag auf Benutzungsnachweis in Form eines gesonderten Schriftstücks gemäß Artikel 10 Absatz 1 DVUM eingereicht hat.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


  1. Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 9: Wissenschaftliche, Vermessungs-, Mess-, Signal- und Kontrollapparate, -instrumente und -geräte; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsprogramme, Software (gespeichert); Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Apparate, Instrumente und Geräte zur Prüfung von Systemen, Anlagen, Geräten, Apparaten und Komponenten auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Funk-, Mobilfunk-, Informations-, Industrie-, Satelliten- und Medizintechnik, zur Entwicklung und Bewertung von Testsystemen und Prüfverfahren und zur Durchführung von Qualitätskontrolldienstleistungen; Apparate, Instrumente und Geräte zur Überprüfung und Bewertung von sicherheitsbezogenen Computeranwendungen (Hardware und Software); Software zum Betrieb aller vorgenannten Waren; elektronische Publikationen (herunterladbar).

Klasse 35: Zusammenstellung, Systematisierung, Aktualisierung und Pflege von Daten in Datenbanken; Dateienverwaltung mittels Computer; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich.

Klasse 41: Aus- und Weiterbildung; Schulung und Unterricht; Organisation und Durchführung von Lehrgängen, Kursen, Seminaren und Workshops (Ausbildung); Bereitstellen von elektronischen Publikationen, nicht herunterladbar; Publikation von Informationsmaterialien und Druckereierzeugnissen aller Art, auch in elektronischer Form (ausgenommen für Werbezwecke).

Klasse 42: Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informations- und Telekommunikationstechnik, nämlich technische Beratung, technische Prüfungen und Vermittlung von Zertifizierungen mit dem Ziel, die Entwicklung und Herstellung von Produkten der Informations- und Telekommunikationstechnik zu unterstützen; Dienstleistungen eines akkreditierten technischen Prüflabors; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Erstellung wissenschaftlicher Gutachten und Dokumentationen, einschließlich solcher für behördliche Zulassungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software und von Computersystemen; Design von Computerdatenbanken; Installation, Wartung, Aktualisierung (Update) und Vermietung von Software; kundenspezifische Anpassung und Integration von Software; elektronische Datensicherung und –speicherung; Speicherung von Daten in Datenbanken und auf Webservern; Fernüberwachung von Computersystemen; Entwicklung und Vermietung von Betriebssoftware für den Zugriff auf ein Cloud-Computing-Netzwerk und für dessen Verwendung; Bereitstellung und Vermietung von elektronischen Speicherplätzen (cloud-computing); Software as a Service (SaaS), Platform as a Service (PaaS) und Infrastructure as a Service (IaaS); Serveradministration; Dienstleistungen eines Ingenieurs; technische Beratung, Projektplanung und Projektmanagement in den Bereichen Telekommunikations-, Funk-, Mobilfunk-, Energie- und Informationstechnologie und auf den Gebieten der Industrie-, Satelliten- und Medizintechnik; Erstellung von technischen Gutachten und Zertifikaten; Prüfung, Begutachtung, Bewertung und Zertifizierung von Systemen, Anlagen, Geräten, Apparaten und Komponenten auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Funk-, Mobilfunk-, Energie-, Informations-, Industrie-, Satelliten- und Medizintechnik entsprechend nationalen und internationalen Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards, -richtlinien und –rechtsnormen; Überprüfung, Begutachtung, Bewertung und Zertifizierung von sicherheitsbezogenen Computeranwendungen (Hardware und Software); Entwicklung und Validierung von Testsystemen und Prüfverfahren für die vorgenannten Prüfungen, Begutachtungen und Bewertungen; Qualitätskontrolldienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der vorgenannten Zulassungen; Auditierung und Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen nach nationalen und internationalen Standards, Richtlinien und Rechtsnormen; Vermittlung aller vorgenannten Zertifizierungen; Entwicklung von Spezifikationen und Standards für die Zertifizierungs- und Zulassungserfordernisse von Systemen, Anlagen, Geräten, Apparaten und Komponenten auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Funk-, Mobilfunk-, Energie-, Informations-, Industrie-, Satelliten- und Medizintechnik; Auskünfte und Beratung, auch online, in Angelegenheiten aller vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 42.

Klasse 45: Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten; Dienstleistungen einer Zulassungsbehörde, nämlich Vermittlung von Zulassungen mit dem Ziel, die Entwicklung und Herstellung von Produkten der Informations- und Telekommunikationstechnik zu unterstützen; Dienstleistungen einer Zulassungsbehörde, nämlich Vorbereitung, Durchführung und Vermittlung von Zulassungen für Systeme, Anlagen, Geräte, Apparate und Komponenten auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Funk-, Mobilfunk-, Energie-, Informations-, Industrie-, Satelliten- und Medizintechnik.


Der Widerspruch richtet sich, nach Einschränkung des Verzeichnisses durch die Anmelderin, gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 9: Informationstechnologische und audiovisuelle Geräte; Navigationsgeräte; Mobilfunkgeräte insbesondere zur Übertragung von Signalen und Daten über Digitalfunk und über eine Datenschnittstelle mit Funkübertragung für Kurzstrecke oder WLAN; Standortverfolgungsgeräte; Zielverfolgungsgeräte und Kartierungsgeräte; Apparate und Instrumente zum Akkumulieren und Speichern von Elektrizität; Kommunikationsausrüstung; Antennen und Antennenanlagen als Kommunikationsapparate; Computernetzwerkgeräte und Datenkommunikationsgeräte und Datenkommunikationsausrüstung; Elektronische Geräte zur Übertragung von Audiosignalen; Funkgeräte; Geräte zur Bildübermittlung; Kommunikationskopfhörer; Kommunikationsgeräte für die Luftfahrt; Sender und Empfänger für die Übertragung elektronische Signale; Videoübertragungsgeräte; GPS Geräte; Kompasse; Digitale Sender; PDAs [persönliche digitale Assistenten]; Kopfhörer mit Mikrofon; Computersoftware; Telematikendgeräte; Halterungen für Mobiltelefone; Freisprecheinrichtung für Telefone; Computerprogramme für die Netzverwaltung; Steuergeräte für das Netzwerkmanagement; Computersoftware für kabellose Netzwerkkommunikation; Basisstationen für lokale Netzwerke [LAN]; Telekommunikationsgeräte für die Verwendung mit mobilen Netzwerken; Netze für Rettungszwecke; Lokale Netzwerke [LANs]; Geräte zum Streamen von Medieninhalten über lokale drahtlose Netze; Netzsteuerungsgeräte; Netzvermittlungsknoten; Netzwerkkommunikationsapparate; Netzverwaltungscomputer-software; Netzwerk-Betriebssystemprogramme; Optische Netzwerke; Drahtlose Computerperipheriegeräte; Antennen für Apparate für die drahtlose Kommunikation; Drahtlose Zweiwege-Kommunikationsanlagen; Koppelbare drahtlose Lautsprecher; Datenspeichergeräte; Mobile Datenkommunikationsgeräte; Computernetzwerk- und Datenkommunikationsgeräte und -ausrüstung; Datenverarbeitungsgeräte und -ausrüstung sowie Zubehör [elektrisch und mechanisch]; Software für die Komprimierung von Daten; Multiplexer für die Telekommunikation; Multiportsende- und -empfangsgeräte; Satellitenempfänger; Sende- und Empfangsgeräte; Sender zur Verwendung bei der Notfallmeldung; Spracherkenner; Sprachgenerator; SIM-Karten; Telekommunikationsinstrumente zur Verwendung in Mobilfunknetzen; mobile Netzwerkzellen; stationäre Netzwerkzellen; mobile Netzwerkknotenpunkte; stationäre Netzwerkknotenpunkte; Sensoren zur Verbindung mit elektronischen Geräten, insbesondere Bewegungsmelder, Drucksensoren, Temperatursensoren, Sensoren zur Erfassung elektrischer Impulse, Lichtsensoren, Kameras.

Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf elektronische Geräte, nämlich Kommunikationsgeräte, informationstechnologische und audiovisuelle Geräte, Navigationsgeräte, Computerperipheriegeräte, Sensoren und Netzwerkgeräte sowie Zubehör, auch in Form von Computerprogrammen, zu den genannten Geräten; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf elektronische Geräte, nämlich Kommunikationsgeräte, informationstechnologische und audiovisuelle Geräte, Navigationsgeräte, Computerperipheriegeräte, Sensoren und Netzwerkgeräte sowie Zubehör, auch in Form von Computerprogrammen, zu den genannten Geräten; Bereitstellung von Wareninformation für Werbe- und Verkaufszwecke, insbesondere über Telekommunikationsnetzwerke oder das Internet.

Klasse 38: Digitale Kommunikationsdienste; Digitale Übertragungsdienste; Übermittlung digitaler Dateien; Übermittlung von digitalem Ton und/oder Bild mittels Telekommunikation; Übertragung digitaler Informationen.

Klasse 42: Softwaredesign; Softwareerstellung; Softwareengineering; Technischer Support im Softwarebereich; Kundenspezifisches Design von Softwarepaketen; Wartung und Aktualisierung von Software; Wartung und Reparatur von Software; Designdienstleistungen, insbesondere Produktdesign von Kommunikationsgeräte und Netzwerkgeräten.


Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.


Aus der Verwendung der Wörter insbesondere“ und einschließlich“ in den Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen der Anmelderin und der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, diese Wörter leiten eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).


Das Wort nämlich“, welches in den Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen der Anmelderin und der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.


Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 9


Computersoftware ist identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).


Die angefochtenen GPS Geräte; Kompasse; Sender zur Verwendung bei der Notfallmeldung; Standortverfolgungsgeräte; Zielverfolgungsgeräte und Kartierungsgeräte; Sensoren zur Verbindung mit elektronischen Geräten, insbesondere Bewegungsmelder, Drucksensoren, Temperatursensoren, Sensoren zur Erfassung elektrischer Impulse, Lichtsensoren, sind in der weiter gefassten Kategorie Vermessungs-, Mess-, Signal- und Kontrollapparate, -instrumente und -geräte der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Datenspeichergeräte enthalten als weiter gefasste Kategorie die Magnetaufzeichnungsträger der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Die angefochtenen Computerprogramme für die Netzverwaltung; Computersoftware für kabellose Netzwerkkommunikation; Netzverwaltungscomputersoftware; Software für die Komprimierung von Daten; Netzwerk-Betriebssystemprogramme sind in der weiter gefassten Kategorie Datenverarbeitungsprogramme, Software (gespeichert) der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.


Audiovisuelle Geräte sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).


Die angefochtenen informationstechnologische Geräte enthalten als weiter gefasste Kategorie die Datenverarbeitungsgeräte und Computer der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Die angefochtenen Kameras; Kommunikationsausrüstung; Antennen und Antennenanlagen als Kommunikationsapparate; Elektronische Geräte zur Übertragung von Audiosignalen; Geräte zur Bildübermittlung; Kommunikationsgeräte für die Luftfahrt; Videoübertragungsgeräte; Digitale Sender; Freisprecheinrichtung für Telefone; Telekommunikationsgeräte für die Verwendung mit mobilen Netzwerken; Geräte zum Streamen von Medieninhalten über lokale drahtlose Netze; Netzwerkkommunikationsapparate; Optische Netzwerke; Antennen für Apparate für die drahtlose Kommunikation; Drahtlose Zweiwege-Kommunikationsanlagen; Koppelbare drahtlose Lautsprecher; Computernetzwerk- und Datenkommunikationsgeräte und -ausrüstung; Multiplexer für die Telekommunikation; Multiportsende- und -empfangsgeräte; Satellitenempfänger; Sende- und Empfangsgeräte; Spracherkenner; Sprachgenerator; Telekommunikationsinstrumente zur Verwendung in Mobilfunknetzen; Mobilfunkgeräte insbesondere zur Übertragung von Signalen und Daten über Digitalfunk und über eine Datenschnittstelle mit Funkübertragung für Kurzstrecke oder WLAN; Funkgeräte; Kommunikationskopfhörer; Sender und Empfänger für die Übertragung elektronische Signale; Kopfhörer mit Mikrofon sind in der weiter gefassten Kategorie Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen PDAs [persönliche digitale Assistenten]; Steuergeräte für das Netzwerkmanagement; Basisstationen für lokale Netzwerke [LAN]; Lokale Netzwerke [LANs]; Netzsteuerungsgeräte; Netzvermittlungsknoten; Drahtlose Computerperipheriegeräte; Mobile Datenkommunikationsgeräte; Navigationsgeräte; Computernetzwerkgeräte und Datenkommunikationsgeräte und Datenkommunikationsausrüstung; Mobile Netzwerkzellen; Stationäre Netzwerkzellen; Mobile Netzwerkknotenpunkte; Stationäre Netzwerkknotenpunkte; Telematikendgeräte; Datenverarbeitungsgeräte und -ausrüstung und die Datenverarbeitungsgeräte und Computer der Widersprechenden sind identisch, entweder, weil sie identisch in beiden Verzeichnissen enthalten sind (einschließlich Synonyme), oder weil die Waren der Widersprechenden die angefochtenen Waren enthalten, in ihnen enthalten sind oder sich mit ihnen überschneiden.


Das angefochtene Zubehör [elektrisch und mechanisch] (für Datenverarbeitungsgeräte und –ausrüstung) überschneidet sich mit den Apparaten, Instrumente und Geräte zur Prüfung von Systemen, Anlagen, Geräten, Apparaten und Komponenten auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Funk-, Mobilfunk-, Informations-, Industrie-, Satelliten- und Medizintechnik, zur Entwicklung und Bewertung von Testsystemen und Prüfverfahren und zur Durchführung von Qualitätskontrolldienstleistungen der Widersprechenden. Daher ist es identisch.


Die angefochtenen Apparate und Instrumente zum Akkumulieren und Speichern von Elektrizität sind den Datenverarbeitungsgeräte und Computer der Widersprechenden ähnlich, weil sie in Vertriebswegen und relevanten Verbrauchern übereinstimmen. Darüberhinaus besteht ein gewisses Ergänzungsverhältnis.


Die angefochtenen Netze für Rettungszwecke und die Signal- und Kontrollapparate, -instrumente und -geräte der Widersprechenden können denselben Zwecken dienen und in Hersteller und Vertriebswegen übereinstimmen. Die Waren sind daher ähnlich.


Die angefochtenen SIM-Karten und die Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton der Widersprechenden können in Hersteller und Vertriebswegen übereinstimmen. Darüber hinaus besteht ein gewisses Ergänzungsverhältnis. Diese Waren sind daher ähnlich.


Die angefochtenen Halterungen für Mobiltelefone und die Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton der Widersprechenden können in Hersteller, relevanten Verbrauchern und Vertriebswegen übereinstimmen. Diese Waren sind daher zu einem geringen Grad ähnlich.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35


Die angefochtenen Bereitstellung von Wareninformation für Werbe- und Verkaufszwecke, insbesondere über Telekommunikationsnetzwerke oder das Internet und die Publikation von Informationsmaterialien und Druckereierzeugnissen aller Art, auch in elektronischer Form (ausgenommen für Werbezwecke) sind Dienstleistungen gleicher Art und dienen denselben Zwecken. Sie können darüberhinaus in Anbieter und Vertriebswegen übereinstimmen und sich an dieselben Verkehrskreise richten. Diese Dienstleistungen sind daher ähnlich.


Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich des Verkaufs spezifischer Waren weisen eine geringe Ähnlichkeit zu diesen spezifischen Waren auf. Obgleich die Art, der Zweck und die Verwendungsmethode dieser Waren und Dienstleistungen nicht übereinstimmen, haben sie einige Ähnlichkeiten, da sie sich ergänzen und die Dienstleistungen in der Regel an den gleichen Orten angeboten werden, an denen auch die Waren zum Verkauf angeboten werden. Des Weiteren sprechen sie dieselben Zielgruppen an. Entsprechendes gilt auch für Großhandelsdienstleistungen.


Folglich haben die angefochtenen Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf elektronische Geräte, nämlich Kommunikationsgeräte, informationstechnologische und audiovisuelle Geräte, Navigationsgeräte, Computerperipheriegeräte, Sensoren und Netzwerkgeräte sowie Zubehör, auch in Form von Computerprogrammen, zu den genannten Geräten; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf elektronische Geräte, nämlich Kommunikationsgeräte, informationstechnologische und audiovisuelle Geräte, Navigationsgeräte, Computerperipheriegeräte, Sensoren und Netzwerkgeräte sowie Zubehör, auch in Form von Computerprogrammen, zu den genannten Geräten eine geringe Ähnlichkeit mit identischen Waren der Widersprechenden in Klasse 9, nämlich Vermessungs-, Mess-, Signal- und Kontrollapparate, -instrumente und -geräten; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Datenverarbeitungsprogrammen, Software (gespeichert); Datenverarbeitungsgeräte und Computer.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 38


Die angefochtenen Dienstleistungen Digitale Kommunikationsdienste; Digitale Übertragungsdienste; Übermittlung digitaler Dateien; Übermittlung von digitalem Ton und/oder Bild mittels Telekommunikation; Übertragung digitaler Informationen sind den Datenverarbeitungsgeräte und Computer sind allesamt Telekommunikationsdienstleistungen, d.h. Dienstleistungen, die Kommunikation miteinander auf Distanz ermöglichen.


Die Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild der Widersprechenden in Klasse 9 ermöglichen die Fernübermittlung von Audio- oder Videodaten mittels Radiowellen, optischen Signalen, usw. oder entlang einer Übertragungsleitung.


Die Datenverarbeitungsgeräte und Computer der Widersprechenden in Klasse 9 sind Rechengeräte, insbesondere programmierbare elektronische Maschinen, die mit hoher Geschwindigkeit mathematische oder logische Operationen ausführen, um Daten zu sammeln, zu speichern, zueinander in Beziehung zu setzen oder anderweitig zu verarbeiten.


Verbraucher benutzen Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild sowie Datenverarbeitungsgeräte und Computer, um miteinander zu kommunizieren.


Es gibt folglich einen engen Zusammenhang zwischen den Waren der Widersprechenden in Klasse 9 (Telekommunikationsapparate) und den angefochtenen Dienstleistungen in Klasse 38 (Telekommunikationsdienstleistungen). Diese Waren und Dienstleistungen sind ähnlich, da ein komplementärer Charakter vorliegt. Auch wenn sie in ihrer Art unterschiedlich sind, erfüllen sie den gleichen Verwendungszweck.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42


Die angefochtenen Dienstleistungen technischer Support im Softwarebereich; Wartung und Reparatur von Software und die Installation, Wartung, Aktualisierung (Update) und Vermietung von Software der Widersprechenden sind identisch, entweder, weil sie identisch in beiden Verzeichnissen enthalten sind (einschließlich Synonyme), oder weil die Dienstleistungen der Widersprechenden die angefochtenen Dienstleistungen enthalten, in ihnen enthalten sind oder sich mit ihnen überschneiden.


Wartung und Aktualisierung von Software sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).


Die angefochtenen Softwaredesign; Softwareerstellung; Softwareengineering; Kundenspezifisches Design von Softwarepaketen sind in der weiter gefassten Kategorie Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software und von Computersystemen der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Designdienstleistungen, insbesondere Produktdesign von Kommunikationsgeräte und Netzwerkgeräten überschneiden sich mit den Dienstleistungen Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software und von Computersystemen der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder in verschiedenem Maße ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum und an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.


Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises, ihrer Komplexität/Spezifizität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich, etwa bei Kompassen oder Halterungen für Mobiltelefone, bis hoch, etwa bei Großhandelsdienstleistungen oder Softwareentwicklung variieren.



  1. Die Zeichen





CEECOM



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Bei der älteren Marke handelt es sich um eine Bildmarke, die aus dem Wortelement „CETECOM“ besteht. Ihre grafische Ausgestaltung erschöpft sich in der Darstellung des Wortelementes in schwarzen Großbuchstaben in kursiver und fettgedruckter Standardschriftsowie darunter einer roten Unterstreichung, die an einen Pinselstrich erinnert.


Dieser steht die Wortmarke „CEECOM“ gegenüber. Im Falle von Wortmarken beansprucht das Wort als solches Schutz ungeachtet der Schreibweise.


Nach dem Dafürhalten des Gerichts nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten. Die Anmelderin bringt zwar vor, dass das gemeinsame Element „com“ in beiden Zeichen zumindest im Englischen „Communication“ bedeutet, sie hat jedoch keinerlei Belege dafür eingereicht, dass eine solche Verkürzung geläufig ist. Sie erscheint zwar theoretisch möglich, doch bedürfte sie eines gewissen analysierenden Aufwands, der eher unwahrscheinlich erscheint, solange nicht feststeht, dass sie so häufig im Geschäftsleben vorkommt oder dass die Assoziation spontan vorgenommen wird. Entsprechendes gilt für das Argument der Widersprechenden, dass dieses Element als Domainendung „com“ von zumindest einem Teil des Publikums wahrgenommen werde und daher eine gewisse begriffliche Ähnlichkeit bestünde. Auch dies wurde nicht ausreichend belegt. Die Widerspruchsabteilung kann sich daher auch dieser Ansicht nicht anschließen, insbesondere angesichts des Fehlens des für Internetdomains üblichen Punktes. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die relevanten Verbraucher die Marke künstlich auftrennen werden, zumal die Elemente „cete“ und „cee“ der strittigen Zeichen keine Bedeutung haben.


Daraus folgt, dass sowohl das Wortelement „CETECOM“ der älteren Marke, als auch die angefochtene Wortmarke „CEECOM“ als Ganzes keine klare Bedeutung haben somit kennzeichnungskräftig sind.


Das ältere Zeichen besteht aus einem kennzeichnungskräftigen Wortelement und einem weniger kennzeichnungskräftigen Bildelement rein dekorativer Natur. Das Wortelement ist daher kennzeichnungskräftiger als das Bildelement. Das Wortelement „CETECOM“ im älteren Zeichen ist zudem das dominante Element, da es am stärksten ins Auge springt.


Schließlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).


Bildlich und, unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstaben „CE*ECOM“ überein. Sie unterscheiden sich leicht in Bezug auf den zusätzlichen Buchstaben „T“ im älteren Zeichen sowie in ihrer einfach gehaltenen bildlichen Ausgestaltung, die jedoch weniger kennzeichnungskräftig ist.


Die Zeichen sind daher bildlich und klanglich stark ähnlich.


In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Die Waren und Dienstleistungen sind teils identisch teils in verschiedenen Graden ähnlich. Die Zeichen sind bildlich und klanglich stark ähnlich, während der begriffliche Aspekt keinen Einfluss für den Zeichenvergleich spielt.


Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, „dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Zwar ist bei einigen Waren und Dienstleistungen von einem eher erhöhten Aufmerksamkeitsgrad auszugehen, aber „selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen“ (21/11/2013, T443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).


Die Unterschiede zwischen den Zeichen betreffen hauptsächlich den zusätzlichen Buchstaben „T“ in der älteren Marke (CETECOM vs CEECOM). Die weiteren Unterschiede in der grafischen Ausgestaltung der älteren Bildmarke erschöpfen sich in der Darstellung einer roten Unterstreichung in Form eines Pinselstriches und sind als dekorative Ausgestaltung weniger in der Lage, den Gesamteindruck des älteren Zeichen zu prägen. Darüberhinaus ist, wie bereits oben dargelegt für den Gesamteindruck von Bildmarken in der Regel der Wortbestandteil maßgeblich. Mithin reichen die Abstände zwischen den Marken nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden.


Schließlich gilt, dass „die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren impliziert, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17). Vorliegend gleicht die hohe klangliche und bildliche Ähnlichkeit zwischen den Zeichen den für einen Teil der Waren und Dienstleistungen lediglich geringen Grad an Ähnlichkeit aus, so dass auch für diese Verwechslungsgefahr besteht.


Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder zumindest eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr.


Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 12 048 997 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absätze 3 und 6 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Widerspruchsabteilung


Denitza STOYANOVA-VALCHANOVA]

Konstantinos MITROU

Lars HELBERT



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)