HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV




Alicante, 09/11/2017



Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB

Leopoldstr. 4

D-80802 München

ALEMANIA


Anmeldenummer:

016681603

Ihr Zeichen:

EW35755BAPLhaf

Marke:

PREMIUM SELECTION

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

Mack & Schühle AG

Neue Str. 45

D-73277 Owen

ALEMANIA




Das Amt beanstandete am 18/05/2017 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 22/09/2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Das Wort „Selection“ weise auf ein Sortiment hin und sei somit in Bezug auf eine einzelne Weinflasche bedeutungslos

  2. Allein die graphische Darstellung sei bereits ausreichend, um den Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen

  3. Das Bildelement hätte einen technischen Charakter und keinen Bezug zu Weinfässern

  4. Zudem werde Schaumwein nicht in Fässern gelagert, so dass auch im Falle einer Assoziation mit Fässern das Zeichen für diese Waren bedeutungslos wäre

  5. Das Zeichen sei in seiner Gesamtkombination unterscheidungskräftig



Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.



Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T 79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T 320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).


Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (05/03/2003, T 194/01, Soap device, EU:T:2003:53, § 42; und 03/12/2003, T 305/02, Bottle, EU:T:2003:328, § 34).


Die Anmelderin begehrt Schutz für das Zeichen für Weine.


Diese Waren sind an allgemeine Verkehrskreise sowie an im Hotel- und Gaststättengewerbe tätige Fachkreise gerichtet, so dass von einem durchschnittlichen bis erhöhten Aufmerksamkeitsgrad seitens der betroffenen Verkehrskreise ausgegangen werden kann. Da es sich um ein Wort mit englischer Bedeutung im Sinne von „hochwertige Auslese“ handelt, sind die englisch-sprachigen Verbraucher innerhalb der EU betroffen.


Hinsichtlich der Bedeutung der Wortelemente „PREMIUM SELECTION“ verweisen wir auf die in unserer Mitteilung vom 18/05/2017 gemachten Ausführungen.


Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T-118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, § 59).



Zu Punkt 1.)


Auch wenn der Begriff “selection” verschiedene Bedeutungen haben mag, so gehen diese doch in dieselbe Richtung im Sinne einer „Auswahl“ oder einer „Auslese“, in diesem Falle einer hochwertigen, erstklassigen Auswahl von Weinen und Schaumweinen, die vom Anbieter ausgewählt und dem Verbraucher angeboten werden: Selection: „a thing or number of things that have been selected", siehe Collins Dictionary, abgerufen am 07/11/2017 unter http://www.collinsdictionary.com/dictionary/english/selection ". In der Verfahrenssprache bedeutet dies in etwa: ein Gegenstand oder eine Anzahl von Gegenständen, der/die ausgewählt wurde/n; es kann sich demnach auch um ein einzelnes, bestimmtes Produkt handeln.


Das Anmeldezeichen, wenn auf einer Weinflasche aufgebracht, würde den betroffenen Verkehrskreisen nur vermitteln, dass dieser Wein zu einer erlesenen Auswahl gehört, nicht, dass dieser in einem Sortiment zusammen mit anderen Produkten angeboten wird. Auch ein einzelner Wein kann zu einer „premium selection“ gehören.


Die syntaktische Struktur des Ausdrucks „PREMIUM SELECTION“ entspricht den Regeln der englischen Grammatik. Das Zeichen enthält eine logische, und in Bezug auf die beanspruchten Waren unmittelbar eingängige, Aussage im Sinne von „erstklassige Auswahl“. Der Ausdruck enthält jedoch keine Bestandteile, die es über seine offenkundig werbende und anpreisende Bedeutung hinaus den maßgebenden Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sich dieses Zeichen ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Waren einzuprägen (05/12/2002, T 130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 28).


Zu Punkt 2., 3. Und 4.)


Das Amt stimmt der Anmelderin darin zu, dass die angesprochenen Verkehrskreise Marken so wahrnehmen, wie sie ihnen entgegentreten, ohne diese einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen.


Aus diesem Grunde ist es schwer nachvollziehbar, weshalb der Verbraucher bei Ansicht des hier relevanten Bildelementes an eine stilisierte Darstellung von Zahnrädern denken sollte, wenn das Zeichen sich auf Weine bezieht. Zudem haben Zahnräder Zähne und sind ineinander verzahnt, um sich bewegen zu können. Die dargestellten runden Elemente weisen jedoch keine Verzahnung auf sondern horizontale Streifen, wie sie bei Fässern durch die einzelnen Bretter üblich sind. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die abgebildete Traube nicht als Weintraube erkannt werden soll, handelt es sich doch um eine typische Abbildung derselben (siehe https://www.shutterstock.com/search/grapes+wine ), abgerufen am 07/11/2017).


Aus den vorgenannten Gründen ist ebenso wenig davon auszugehen, dass die betroffenen, eher allgemeinen, Verkehrskreise beim Erwerb eines Schaumweines über dessen Herstellungsverfahren nachdenken und zu dem Schluss kommen sollten, dass dieser nicht in Fässern lagert. Bei Wein und Schaumwein handelt es sich um alltägliche, auch wenn preislich unterschiedliche, Waren, fundierte Kenntnisse für den Erwerb derselben sind deshalb nicht erforderlich. Eine tiefe und analytische Auseinandersetzung mit den bildlichen Elementen des Anmeldezeichens ist daher nicht vorauszusetzen.



Zu Punkt 5.)


Nur eine Marke, die erheblich von den Normen oder Gewohnheiten des Sektors abweicht, kann eine Funktion als betrieblicher Herkunftsnachweis ausüben (siehe hierzu Urteil vom 12/01/2006, C-173/04 P, ‘Deutsche SiSi-Werke’, p. 31). Dies kann dem Anmeldezeichen jedoch nicht zugestanden werden.


Alles in allem erschöpfen sich die Bildelemente in einfachen produktbezogenen Darstellungen, nämlich drei Fässer ähnlichen runden Elementen, wobei auf dem oberen der runden Elemente eine Weintraube zu erkennen ist. In Kombination mit dem qualitätsanpreisenden Wortelementen „PREMIUM SELECTION“ und bezogen auf „Weine; Schaumweine“ erscheinen die Bildelemente eher dekorativ und untermalend, nicht jedoch auffallend und einzigartig.


So kam auch die Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung vom 14/06/2017 in der Rechtssache R1971/2016-1, , Absatz 23 zu folgendem Schluss: „


Die zuvor getroffenen Erwägungen sprechen dafür dass der Anmeldung die notwendige Unterscheidungskraft fehlt. Es ist kein Umstand ersichtlich, dass das Zeichen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen in Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Waren dienen kann.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 016681603 für alle Waren zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.






Patricia MOTZER

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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