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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 42 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV)
Alicante, 06/10/2017
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Herrn Ing. Martin Zihr Am Rosenhügel 18b 2304 Orth an der Donau Österreich
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Anmeldenummer |
16686503 |
Marke |
BIOFARMaka |
Anmelder |
Martin Zihr Am Rosenhügel 18b 2304 Orth an der Donau Österreich |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 22. Mai 2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) und auf Artikel 7(2) UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Der Anmelder nahm mit Schreiben vom 23. Mai 2017 zu der Beanstandung Stellung. Diese Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das Zeichen weise eine neuartige Schreibweise auf.
FARMaka enthalte das englische Wort „farm“.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94(1) UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich der Anmelder äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente des Anmelders hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten und die Anmeldung für alle Waren zurückzuweisen:
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Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsgetränke; Mineralische Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen; Nahrungsergänzungsmittel aus Aminosäuren; Nahrungsergänzungsmittel aus Vitaminen; Babynahrungsmittel.
Die Begründung der Zurückweisung erfolgte bereits im Beanstandungsschreiben:
„Das Zeichen in seiner Gesamtheit macht den Verbrauchern unmittelbar und ohne daß sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, daß die Waren Pharmaka sind („pharmazeutische Nahrungsergänzungsmittel“) und dazu biologisch sind (also keine Farbstoffe oder Konservierungsmittel o.Ä. enthalten)1.“
und wurde von dem Anmelder nicht geleugnet oder widerlegt. Er sagt in seiner Stellungnahme sogar wortwörtlich, daß das Zeichen folgendermaßen zu verstehen sei:
„Der eingebrachte und schützenswerte Begriff „Biofarmaka“ beinhaltet natürlich einerseits eine Mischung aus der Art und Weise des Herstellungsprozesses für die zukünftig herzustellenden Nahrungsmittelergänzungen (zB. Gerstengras), nämlich durch bio (biologischen) Anbau.“
Weil die Waren alle Nahrungsergänzungsmittel aus biologischem Anbau sind, ist „BIOFARMaka“ 100%ig beschreibend für diese Waren.
Widerlegung der Gegenargumente
Das Zeichen weise eine neuartige Schreibweise auf.
FARMaka enthalte das englische Wort „farm“.
Bei der Beurteilung von Wortmarken ist es unerheblich, ob bestimmte Buchstaben groß- oder kleingeschrieben werden. Binnengroßschreibung begründet keinen Markenschutz2: Farmaka = FARMAKA = FARMaka = FaRmAkA usw.
Unter Umständen könnte der englische Durchschnittsverbraucher in „BIOFARMaka“ tatsächlich „biofarm“ im Sinne von einem biologischen Bauernhof lesen. Die Beanstandung basiert jedoch auf der deutschen Sprache. Weil das Wort „farm“ den meisten deutschen Durchschnittsverbraucher weniger geläufig ist, ist es eher unwahrscheinlich, daß ein Deutscher die von dem Anmelder vorgeschlagene Trennung macht („biofarm-aka“) statt der vom deutschen Gesichtspunkt weitaus logischeren: „bio-farmaka“. Dies gilt umso mehr, weil die Waren „Farmaka (Pharmaka)“ sind und nicht etwa Fleisch von biologisch gezüchteten Schweinen oder Getreide, das ohne chemische Düngemittel und Pestizide wächst.
Zusammenfassend urteilt das Amt, daß:
„BIOFARMaka“ ohne jeglichen Zweifel für die angesprochenen deutschsprachigen Verbraucherkreise, sowohl für die Fachkräfte als auch für die interessierten Laien, ein Hinweis auf biologische Heilmittel ist.
einem Zeichen, wie „BIOFARMaka“, das aus beschreibenden Bestandteilen einen verständlichen Gesamtbegriff bildet, in dem keine anderen Auffälligkeiten3 als ein im Deutschen üblicher Ph/F-Wechsel festzustellen sind, auch die Unterscheidungskraft nach Artikel 7(1)(b) UMV fehlt.
die Tatsache, daß bestimmte Buchstaben groß- und andere kleingeschrieben werden, keinen Einfluß auf die Schutzfähigkeit hat.
das Zeichen daher nach Artikel 7(1)(b) und 7(1)(c) UMV für alle Waren zurückzuweisen ist.
Beschwerdebelehrung (Artikel 94(3) UMV)
Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA
1 Siehe u.a. Beschwerdekammerentscheidung vom 11. November 2013 R1749/2013-4 BIO-INGRÉDIENTS VÉGÉTAUX – PROPRE FABRICATION, Abs. 14-15 oder Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-91/01 BioID, Abs. 28
2 Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2005 in der Rechtssache T-316/03 Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/EUIPO [MunichFinancialServices], Randnr. 37).
3 „Prägnanz der Aussage, innerer Widerspruch, witzige Formulierung oder Kurzreim“ (Eisenführ/Schennen, Gemeinschaftsmarkenverordnung).