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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 37 der Unionsmarkenverordnung Nr. 207/2009 (UMV), der Änderungsverordnung Nr. 2015/2424 und Regel 11(3) der Durchführungsverordnung Nr. 2868/1995 (UMDV)
Alicante, 13/09/2017
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Wallinger Ricker Schlotter Tostmann Patent- und Rechtsanwälte Zweibrückenstr. 5-7 80331 München Deutschland |
Anmeldenummer |
16699613 |
Ihr Zeichen |
113632M1147EM |
Marke |
JetApp |
Anmelderin |
Avi Broker GmbH Marktplatz 5 70173 Stuttgart Deutschland |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 24. Mai 2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) und auf Artikel 7(2) UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 10. Juli 2017 zu der Beanstandung Stellung. Diese Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden.
Die Wortfolge „JetApp“ beschreibe zwar, aber nicht Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen.
Entscheidung
Gemäß Artikel 75(1) UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten und die Anmeldung für alle Dienstleistungen zurückzuweisen:
39
Vermittlung von Flügen, insbesondere von Privatflügen, und von Reisen; Erteilung von Auskünften über Reisen und Flüge; Bereitstellung von computergestützten Reservierungsdienstleistungen in Bezug auf Reisen und Flüge; Agenturdienste zur Buchung von Reisen und Flügen; Organisation von Flügen und Reisen; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Reisen und Flüge, auch über das Internet und mittels mobiler Apps; Beratung in Bezug auf alle vorgenannten Dienstleistungen, auch über das Internet und mittels mobiler Apps.
Widerlegung der Gegenargumente
Die Wortfolge „JetApp“ beschreibe zwar, aber nicht Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen.
Diesem Argument vermag das Amt nicht zu folgen. Die Anmelderin schreibt in ihrer Stellungnahme u.a.:
„Das Zeichen „JetApp“ bezeichnet nur die Bestimmung der Ware „App“ (Software) in der Klasse 9 unmittelbar. Eine solche Ware wird aber nicht beansprucht…………Die Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen mittels mobiler Apps beschreibt den Vertriebsweg und enthält damit keine Angabe der Dienstleistungen selbst, sondern nur mittelbar mit ihr in Beziehung stehende Angaben, nämlich eine von den Dienstleistungen selbst verschiedene Zusatzleistung.“
Im Verzeichnis der Klasse 39 lesen wir jedoch u.a.: „Beratung und Bereitstellung von Informationen mittels mobiler Apps zu Vermittlung und Organisation, Buchung und Reservierung von Reisen und Flügen.“
Die Anmelderin stellt also über Apps Informationen über Flugzeuge (Jets) zur Verfügung. Eine 100%ige Beschreibung des Vertriebswegs, so wie die Anmelderin selbst mit Recht feststellt. Der Vertriebsweg fällt jedoch unter die Eintragungshindernisse des Artikels 7(1)(c) UMV, nämlich unter die „sonstigen Merkmale“.
Wenn wir der Anmelderin folgen würden, wäre KREDITKARTE für Finanzdienstleistungen (36) schutzfähig, weil Kreditkarten zu der Klasse 9 gehören und nicht direkt Merkmale der Finanzdienstleistungen beschreiben. Oder AUTO wäre für Dienstleistungen eines Taxiunternehmens (39) zu schützen, weil Autos zu der Klasse 12 gehören usw.
Zusammenfassend urteilt das Amt, daß:
„JetApp“ eine ganz klare Zusammensetzung aus Jet (Düsenflugzeug) und App (Softwareapplikation) ist, die keinen merklichen Unterschied aufweist, anders als das Weglassen der üblichen Leerstelle, die zwei Wörter trennt.
die Binnenmajuskel die Trennung in „Jet“ und „App“ noch betont.
große Teile der angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen als ein App auffassen werden, mit dem man Jets (Flüge) buchen kann oder Flugzeuge mieten kann und über das sonstige Informationen bezüglich (Reisen mit) Flugzeugen bereitgestellt werden.
das Zeichen deshalb für die Art der Bereitstellung der Dienstleistungen völlig beschreibend ist.
das Zeichen deshalb auf der Grundlage von Artikeln 7(1)(b) und (c) UMV für alle Dienstleistungen zurückzuweisen ist.
Beschwerdebelehrung
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen.
Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA