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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 30/08/2017
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Volkswagen AG Marianne Giesa Brieffach 1770 D-38436 Wolfsburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
016746414 |
Ihr Zeichen: |
M02868EM |
Marke: |
AUSTRALIA |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Volkswagen Aktiengesellschaft Berliner Ring 2 D-38440 Wolfsburg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 2. Juni 2017 die Anmeldung unter Berufung auf deren fehlende Unterscheidungskraft und deren beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Der Beanstandungsbescheid befindet sich im Anhang zu diesem Bescheid.
Die Anmelderin nahm mit Schriftsatz vom 2. August 2017 zur Beanstandung Stellung, die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden. Nach Auffassung der Anmelderin lägen absolute Schutzhindernisse aus folgenden Gründen nicht vor:
Die Anmeldung sei unterscheidungskräftig. Ein großzügiger Prüfungsmaßstab sei anzulegen.
Eine geographische Angabe unterliege nur dann einem Eintragungshindernis, wenn die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen so verstünden, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus dem geographischen Ort stammten.
Kein Freihaltebedürfnis sei gegeben.
Die wirtschaftlichen Gegebenheiten Australiens seien zu berücksichtigen. Der Anteil der Erzeugung sei gering und schrumpfe weiter. Eine Pkw-Produktion finde faktisch nicht mehr statt.
AUSTRALIA sei viel zu unbestimmt, um bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Erwartung zu erwecken, die beanspruchten Waren würden in Australien hergestellt oder die beanspruchten Dienstleistungen hätten Australien zum Gegenstand.
Die Angabe AUSTRALIA sei einprägsam.
Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Entscheidung
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV – Beschreibende Angabe
Die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen sind folgende:
12 Fahrzeuge und Beförderungsmittel; Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, auf dem Wasser oder auf Schienen sowie deren Teile; motorisierte Landfahrzeuge; führerlose Fahrzeuge [autonome Fahrzeuge]; Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge; Triebwerke für Landfahrzeuge; Fahrwerke für Fahrzeuge; Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen; Kupplungen für Landfahrzeuge; Stoßdämpfer für Fahrzeuge; Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge; Reifen (Pneus); Reifen für Fahrzeugräder; Felgen für Fahrzeugräder; Vollgummireifen für Fahrzeugräder; Fahrzeugräder; Naben für Fahrzeugräder; Schläuche für Reifen; Flickzeug für Reifenschläuche, selbstklebende Flickgummis für die Reparatur von Reifenschläuchen, Spikes für Reifen, Schneeketten; Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen; Fahrzeugsitze; Rückspiegel; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Alarmanlagen für Fahrzeuge, Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Zigarettenanzünder für Automobile; Kraftfahrzeuge; Automobile; Lastkraftwagen; Anhänger und Sattelauflieger für Fahrzeuge, Anhängerkupplungen für Fahrzeuge; Omnibusse; Motorräder; Mopeds; Fahrräder; Drahtseilfördergeräte und -anlagen; Karren, Einkaufswagen, Gepäckwagen; Luftfahrzeuge; Boote, Schiffe; Lokomotiven; Autobusse; Wohnwagen; Traktoren; Zweiräder, Roller [Fahrzeuge]; Sessellifte, Seilbahnen; Rollstühle; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.
25 Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Polo-Shirts, Overall, T-Shirts, Mäntel, Jacken, Tücher für Bekleidungszwecke, Unterhosen, Hosen, T-Shirts, Babywäsche, Badeanzüge, Regenmantel, Theaterkostüme, Schuhe, Fussballschuhe, Hüte, Mützen, Strümpfe, Handschuhe, Schals, Stolen, Krawatten, Gürtel, Duschhauben; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.
28 Sportartikel und -ausrüstungen, Turnartikel; Festschmuck und künstliche Weihnachtsbäume; Geräte für Jahrmärkte und Spielplätze; Spielwaren, Spiele, Spielzeug und Kuriositäten; Modellbausätze [Spielwaren]; Plüschtiere und sonstige Plüschspielzeugartikel; Spielautomaten (geldbetätigte Maschinen), Videospielgeräte für Spielhallen; Videospielgeräte; Fahrzeugmodelle [verkleinert]; Spielzeugfahrzeuge; Roller (Kinderfahrzeuge); Automobilmodelle [verkleinert]; Spielzeugautos; Ferngesteuerte Fahrzeuge [Spielzeuge]; Spielbälle; Kaleidoskope; Brettspiele; Spielkarten; Spielkugeln; Fahrrad-Heimtrainer; Bogenschießgeräte; Gymnastik- und Turngeräte; Rennstrecke aus Plastik; Handschuhe [Zubehör für Spiele]; Schwimmer [Angelsport]; Tarnschilde [Sportartikel]; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.
35 Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und -zubehör, Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge, Fahrwerke für Landfahrzeuge, Fahrzeugaufbauten und Reifen für Fahrzeugräder; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für den Versandhandel bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und -zubehör, Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge, Fahrwerke, Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen und Reifen für Fahrzeugräder; Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels über das Internet bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und -zubehör, Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge, Fahrwerke für Fahrzeuge, Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen und Reifen für Fahrzeugräder; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und -zubehör, Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge, Fahrwerke für Fahrzeuge, Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen und Reifen für Fahrzeugräder; das Zusammenstellen, ausgenommen deren Transport, verschiedener Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugteile und -zubehör, Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge, Fahrwerke für Fahrzeuge, Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen und Reifen für Fahrzeugräder für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren in einer Einzelhandelsverkaufsstelle zu erleichtern; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und -zubehör, Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge, Fahrwerke für Fahrzeuge oder Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen und Reifen für Fahrzeugräder; Unternehmensverwaltung und organisatorische Verwaltung von Kraftfahrzeug-Fuhrparks für Dritte; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten (Verbraucherberatung); verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen (Büroarbeiten); Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren; Beratung und Hilfe bei der Organisation und Führung von Handels- und Geschäftsbetrieben; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Beratung in Fragen des Personalwesens, Unternehmensberatung, Rundfunk- und Fernsehwerbung, Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Verkaufsförderung für Dritte; Personalanwerbung; Durchführung von Unternehmensverlagerungen; Verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Buchprüfung; Sponsorensuche.
37 Bau-, Montage- und Abbrucharbeiten; Vermietung von Werkzeugen, Baumaschinen und Geräten für Bau- und Abbrucharbeiten; Bergbauarbeiten sowie Gas- und Ölgewinnungsarbeiten; Schädlingsbekämpfung und -vernichtung [ausgenommen für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke] sowie Desinfektion; Umbau, Reparatur, Demontage, Wartung und Pflege von Fahrzeugen; Reparatur von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe; kundenspezifische Durchführung von Umbauten an Karosserie, Fahrwerk und Motor von Kraftfahrzeugen (Tuning), soweit in Klasse 37 enthalten; Lackieren von Fahrzeugen; Polieren von Fahrzeugen; Rostschutzbehandlung von Fahrzeugen; Fahrzeuginstandhaltung; Reinigung von Fahrzeugen; Runderneuerung von Reifen; Wartung, Reinigung und Reparatur von Dampfkesseln und Brennern; Auskünfte über Reparaturen; Auskünfte in Bauangelegenheiten; Montage von Türen und Fenstern; Steinbrucharbeiten; Installation, Wartung und Reparatur von Maschinen; Wartung und Reparatur von Flugzeugen; Schiffsbau; Reparatur von Fotoapparaten; Reparatur von Uhren; Reparatur von Schlössern; Rostschutzarbeiten; Möbelpflegearbeiten; Instandhaltung, Reinigung und Reparatur von Leder; Desinfektionsarbeiten; Installation und Reparatur von Einbruchalarmanlagen; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.
Absolute Schutzhindernisse:
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren um solche, die sowohl an die breite Allgemeinheit als auch an Fachkreise (Gewerbetreibende) richten. Eine erhöhte Aufmerksamkeit ergibt sich auch auf Grund des Umstandes, dass Fahrzeuge und ähnliche Waren längerfristige Anschaffungen darstellen und daher Kaufentscheidungen nicht leichtfertig getroffen werden.
Das von der Anmelderin vorgebrachte Argument, dass bei der Überprüfung eines Zeichens auf seine Unterscheidungskraft hin grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen sei, ist zurückzuweisen. Zwar reicht ein minimaler Grad an Entscheidungskraft aus, doch muss die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache C-104/01 Libertel Groep BV/Benelux-Merkenbureau („Orange“) Slg. 2003, I-3793, Randnr. 59; und Urteil „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, a.a.O., Randnr. 45).
Die Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter einer Marke ist im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (27.11.2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, § 29).
Zudem ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke, die aus einer Kombination von Elementen besteht, die Marke in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies steht jedoch einer vorherigen Prüfung der einzelnen Elemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, nicht entgegen (09.07.2003, T-234/01, „Stihl“, EU:T:2003:202, § 32).
Die Anmeldung lautet: AUSTRALIA
Bei dem Wort „AUSTRALIA“ handelt es sich um ein englisches Wort, welches mit „Australien“ wiedergegeben wird. Es steht außer Streit, dass mit diesem Wort das Land „Australien“ bezeichnet wird.
Als ungeschriebene Faustregel gilt: Je unwichtiger oder örtlich begrenzt ein Ort ist oder je weiter entfernt (etwa Port Louis), desto eher könnte er markenfähig sein. Größere Gegenden (Südtirol) oder gar Länder (Schweiz, Monaco) sind kaum eintragungsfähig.
Die angemeldete Marke vermittelt offensichtliche und direkte Informationen zum Ort der Herstellung der betreffenden Waren bzw. zum Ort, wo die Dienstleistungen angeboten werden. Wenn die Verkehrskreise das Zeichen im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen sehen, ist ihnen auch klar, dass es sich bei der Anmeldung um eine nähere Information zu den Waren Dienstleistungen handeln kann, nämlich dass es sich um aus Australien stammende Waren handelt
Es besteht hier somit ein hinreichender unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem angemeldeten Zeichen und den verfahrensgegenständlichen Waren Dienstleistungen. Das Zeichen ist als beschreibende Angabe einzustufen. Das Zeichen ist nicht vage oder gar verschwommen, wie die Anmelderin suggeriert. Vielmehr wissen die angesprochenen englischsprachigen Verkehrskreise, wo Australien liegt.
Ferner ist hervorzuheben, dass eine bereits gegenwärtig beschreibende Verwendung vom Amt im Rahmen von Art. 7(1)(c) UMV nicht nachgewiesen werden muss. Siehe dazu 08.11.2012, T-415/11, „Nutriskin Protection Complex“, EU:T:2012:589, § 27.
Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (siehe Urteile 04.05.1999, C-108/97 und C-109/97 „Chiemsee“, EU:C:1999:230, § 30-31; 23.10.2003, C-191/01 P, „Doublemint“, EU:C:2003:579, § 32). Im Falle von Fachkreisen ist von erhöhter Aufmerksamkeit auszugehen.
Wie die Anmelderin selbst einräumt, besteht zur Zeit sogar eine, wenn auch ihrer Auffassung nach bescheidene – Autoindustrie in Australien. Auch dieser Umstand wird berücksichtigt. Eine gedankliche Verbindung mit Australien als Herstellungsort von Fahrzeugen ist daher gegenwärtig sogar gegeben. Auf die Herstellung von Pkws kommt es zudem nicht speziell an, die Anmelderin beansprucht Fahrzeuge im weitesten Sinne.
Auch bei anderen Waren wie Bekleidung oder Sportartikeln usw. ist AUSTRALIA“ nur eine banale, informative Angabe.
Der EuGH führte ferner in seinem viel zitierten Urteil „Postkantoor“ aus: „Bei der Beurteilung, ob eine solche Marke unter das Eintragungshindernis des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie fällt, spielt es keine Rolle, ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale der im Eintragungsantrag aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden können, oder ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind“. (C-363/99, „Postkantoor“, § 104).
Es spielt keine Rolle, ob es andere Zeichen oder Angaben gibt, die gebräuchlicher sind als die, aus denen die angemeldete Marke besteht, und die zur Bezeichnung derselben Merkmale existieren (C-363/99, „Postkantoor“, § 57). Es ist somit nicht entscheidend, ob die beschreibende Bedeutung womöglich auch anders, gar noch präziser ausgedrückt werden könnte.
Einer Wortmarke, die in unmittelbar erkennbarer Weise Merkmale der Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, fehlt aus diesem Grund regelmäßig auch die Unterscheidungskraft. Einer Marke kann jedoch die Unterscheidungskraft in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen aus anderen Gründen als ihrem etwaigen beschreibenden Charakter fehlen (C-363/99, „Postkantoor“, § 86).
Die Anmeldung wurde gem. Art. 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV beanstandet. Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Zeichen Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-64/02 P, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, ECLI:EU:C:2004:645, Rdn. 33, EuGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-136/02 P, „Maglite“, ECLI:EU:C:2004:592, Rdn. 29.
Die Aussage AUSTRALIA bleibt für englischsprachige Verkehrskreise banal und informativ. Den Käufern der Waren bzw. den Abnehmern der Dienstleistungen tritt das Zeichen beim Kauf bzw. ihrer Abnahme oder bereits vorher in der Werbung entgegen. Insofern steht außer Zweifel, dass das Zeichen immer im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen gezeigt wird. Zu bedenken ist auch, dass unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b kein unmittelbar beschreibender Zusammenhang gefordert ist. Zeichen ohne Unterscheidungskraft sind hier von der Eintragung ausgeschlossen.
Soweit die Anmeldung mit dem fehlenden Freihaltebedürfnis argumentiert hat dieses Argument das Gericht bereits in einer Rechtssache (T-386/08, EU:T:2010:296, Randnummer 45) entkräftet:
Zweitens ist das Vorbringen der Klägerin unerheblich, es bestehe kein allgemeines Freihaltebedürfnis für die Darstellung eines Pferds für die beanspruchten Waren der Klasse 18. Hierzu genügt nämlich die Feststellung, dass die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 nach ständiger Rechtsprechung nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles und ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T‑106/00, Slg. 2002, II‑723, Randnr. 39, und vom 9. Februar 2010, PromoCell bioscience alive/HABM [SupplementPack], T‑113/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27; vgl. auch entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C‑108/97 und C‑109/97, Slg. 1999, I‑2779, Randnr. 35).
Diese Rechtsansicht des Gerichts trifft hier sinngemäß zu.
Das angemeldete Zeichen ist sprachüblich. Es ist einfach und alltäglich. Der Käufer erhält letztlich nur die Information dass es sich um Waren oder Dienstleistungen handelt, die einen Bezug zu Australien haben (Herstellungsort). Die im Beanstandungsbescheid getroffenen Erwägungen sprechen dafür dass der Anmeldung die notwendige Unterscheidungskraft fehlt. Es ist kein Umstand ersichtlich, dass das Zeichen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen in Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Waren dienen kann.
Es ist nicht unbedingt leicht eine Trennlinie zu treffen, wo die Unterscheidungskraft aufhört und ein unterscheidungskräftiges Zeichen anfängt, jedenfalls aber gibt es vorliegend keine Indizien, die auf ein unterscheidungskräftiges Zeichen schließen ließen wie etwa auffallende oder überraschende Elemente, Reim, eine ungewöhnliche Wortstellung, einen altertümlich anmutenden Ausdruck oder andere Umstände des Einzelfalles.
Dem Zeichen fehlt es auf Grund der Ausführungen das erforderlichen Mindestmaß an Unterscheidungskraft für alle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen.
Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in den Teilen, in denen die englische Sprache gesprochen und verstanden wird.
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16746414 - AUSTRALIA für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.
Wolfgang SCHRAMEK