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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 2 929 944
Bernhard Illich, Försterweg 1d, 5082, Grödig, Österreich (Widersprechender), vertreten durch Stephan Biagosch, Truderinger Str. 246, 81825, München, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Stobi GmbH & Co. KG, In Grubenäcker 5-9, 78532 Tuttlingen, Deutschland
Am 17.07.2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem
Widerspruch Nr. B
2. Die
Unionsmarkenanmeldung Nr.
3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.
VORBEMERKUNG
Mit Wirkung vom 01/10/2017 wurden die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und Verordnung (EG) Nr. 2868/95 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 (kodifizierte Version, die UMV), die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/1430 (DVUM) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1431 (UMDV), unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften. Mit Wirkung vom 14/05/2018 wurden ferner die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1430 und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 kodifiziert und durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 aufgehoben. Alle Bezugnahmen auf die UMV, DVUM und UMDV der vorliegenden Entscheidung sollen als Bezugnahmen auf die sich aktuell in Kraft befindlichen Verordnungen verstanden werden, außer wenn dies ausdrücklich anders angegeben ist.
BEGRÜNDUNG:
Der
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der
Unionsmarkenanmeldung Nr.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 4 830 519 (Wortmarke „FLOWER POWER“) des Widersprechenden.
Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 3 Duftstoffe und Duftöle zur Raumparfümierung, ätherische Öle, Raumparfümierungssprays, Potpurris, Räuchermittel (Duftstoffe) insbesondere Räucherstäbchen, Räuchersand, Räucherkegel, Duftholz, Weihrauch, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Seifen, Parfümeriewaren.
Klasse 4 Duftkerzen, Brennstoffe und Leuchtstoffe, Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 10 Ungefüllt verkaufte Inhalatoren, auch beheizte Inhalatoren, für therapeutische Zwecke.
Klasse 11 Elektrische Verdampfer; Ungefüllt verkaufte Verdampfer, auch beheizte Verdampfer, zum Verdampfen von Kräutern und Essenzen für nicht-therapeutische Zwecke
Aus der Verwendung des Worts „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis des Widersprechenden und des Worts „auch“ im Verzeichnis der Anmelderin ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).
Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 10
Die angefochtenen Waren Ungefüllt verkaufte Inhalatoren, auch beheizte Inhalatoren, für therapeutische Zwecke sind den Waren ätherische Öle der älteren Marke ähnlich, da sie in Hinblick auf angesprochenes Publikum, Verkaufsstätten und Vertriebswege übereinstimmen und einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 11
Die angefochtenen Waren Elektrische Verdampfer; Ungefüllt verkaufte Verdampfer, auch beheizte Verdampfer, zum Verdampfen von Kräutern und Essenzen für nicht-therapeutische Zwecke sind den Waren Duftstoffe und Duftöle zur Raumparfümierung der älteren Marke ähnlich, da sie in Hinblick auf angesprochenes Publikum, Verkaufsstätten und Vertriebswege übereinstimmen und einander ergänzen.
Die Zeichen
FLOWER POWER |
Flower Power |
Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Beide Marken sind Wortmarken. Der Schutz der sich aus der Eintragung einer Wortmarke ergibt, erstreckt sich auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen kann. Es ist für den Zeichenvergleich daher irrelevant, ob Wortmarken in Klein- oder Großbuchstaben dargestellt werden.
Folglich sind die Zeichen identisch.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Im vorliegenden Fall besteht eindeutig Verwechslungsgefahr für ähnliche Waren denn der Verkehr wird aufgrund der Identität der Zeichen annehmen, dass diese Waren denselben betrieblichen Ursprung haben.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 4 830 519 des Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.
Da das vorgenannte ältere Recht für sämtliche Waren, gegen die sich der Widerspruch richtet, die Stattgabe des Widerspruchs und die Ablehnung der angefochtenen Marke begründet, erübrigt sich eine Prüfung der sonstigen älteren Rechte, die der Widersprechende geltend macht (16/09/2004, T‑342/02, Moser Grupo Media, S.L., EU:T:2004:268).
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle dem Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absätze 3 und 6 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die dem Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Lars HELBERT |
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Konstantinos MITROU
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Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.