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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
: Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 18/07/2018
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LOUIS · PÖHLAU · LOHRENTZ Postfach 3055 D-90014 Nürnberg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
016800112 |
Ihr Zeichen: |
57189EU/AW/SW/aa |
Marke: |
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Art der Marke: |
Farbe an sich |
Anmelderin: |
WILO SE Nortkirchenstr. 100 D-44263 Dortmund ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 12/06/2017 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet:
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 09/10/2017 und 30/01/2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Bei den Waren der Anmeldung handle es sich um solche, bei denen eine Kaufentscheidung alleine unter technischen Gesichtspunkten und nicht unter ästhetischen Gesichtspunkten gefällt werde. Dementsprechend habe sich im Warenbereich der Pumpen eine Praxis herausgebildet, Farben als Herkunftshinweis zu verwenden. Der maßgebliche Verkehr nehme dies auch so wahr. Diese Praxis werde durch die als Anlage beigefügte Bildrecherche nachgewiesen. Als weiterer Nachweis ergäbe sich diese Praxis auch aus einer vergleichbaren Eintragung einer Farbmarke für Umwälzpumpen. Dabei werde die Farbe grün, wie sich auch aus den weiter beigefügten Presseartikeln ergäbe, mit der Anmelderin assoziiert. Ein Anspruch auf Eintragung des angemeldeten Zeichens auf Grund erlangter Unterscheidungskraft werde jedoch ausdrücklich nicht geltend gemacht.
Darüber hinaus ließen die vom Amt vorgelegten Beispiel zur Verwendung der gegenständlichen Farbkombination keine andere Beurteilung zu, da sie nicht mit dem angemeldeten Zeichen vergleichbar seien (es handle sich entweder um Pumpen als Ganzes oder um Schalter anderer Marktsektoren).
Gemäß der Rechtsprechung des EuGH seien Farben grundsätzlich als Hinweis auf die betriebliche Herkunft von Waren und Dienstleistungen geeignet.
Im Übrigen werde auf die einschlägigen Prüfungsrichtlinien des Amtes verwiesen, nach denen die Ablehnung einer Farbkombination nur gestützt auf spezifische Ablehnungsargumente erfolgen kann.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (27/11/2003, T‑348/02, Quick, EU:T:2003:318, § 29).
Dabie ist zu beachten, dass, „während Wort- oder Bildmarken von den angesprochenen Verkehrskreisen gewöhnlich unmittelbar als Zeichen wahrgenommen werden, die auf die betriebliche Herkunft der Waren hinweisen, nicht notwendig das Gleiche gilt, wenn das Zeichen mit dem äußeren Erscheinungsbild der Ware übereinstimmt oder wenn das Zeichen lediglich aus einer oder mehreren Farben besteht, die zum Anpreisen von Dienstleistungen verwendet werden“ (09/10/2002, T‑173/00, Orange, EU:T:2002:243, § 29). „Farben können zwar bestimmte gedankliche Verbindungen vermitteln und Gefühle hervorrufen, sind aber ihrer Natur nach kaum geeignet, eindeutige Informationen zu übermitteln. Sie sind dies umso weniger, als sie in der Werbung und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen ihrer Anziehungskraft gewöhnlich in großem Umfang ohne eindeutigen Inhalt verwendet werden“ (06/05/2003, C‑104/01, Libertel, EU:C:2003:244, § 40).
Darüber hinaus haben Farben vielfach, wie auch hier, eine, wenn auch ggf. unklare, Bedeutung für den Verbraucher und werden schon deshalb nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft von Waren wahrgenommen.
Insoweit kommt es hier vorliegend auch nicht darauf an, ob die angesprochenen Verkehrskreise ihre Entscheidungen eher aus technischen oder eher aus ästhetischen Überlegungen treffen. Denn in jedem Fall sind sie bei den in Rede stehenden Waren (Bedienungsvorrichtungen von Pumpen etc., vulgo „Schalter“ bzw. „Schaltgruppen“), wie bereits in der ursprünglichen Beanstandung dargelegt, daran gewöhnt, verschiedenfarbige Schalter bzw. Knöpfe auf einem schwarzen oder grauen Träger vorzufinden. Insbesondere sind sie dabei daran gewöhnt, dass diese Schalter in rot oder grün ausgeführt sind und diese Farben einen Ein- (grün) oder Ausschalter (rot) signalisieren. Diese Wahrnehmung und Gewöhnung verhindert, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Farbkombination als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrnehmen, unabhängig davon, ob sie in ihrer Kaufentscheidung nun eher auf technische Aspekte oder auf Gestaltungsaspekte achten.
Eine andere Wahrnehmung von Farben bzw. Farbkombinationen auf dem relevanten Markt wurde durch die Anmelderin nicht nachgewiesen und erscheint auch nach den Recherchen des Amtes unwahrscheinlich.
Die Anmelderin beschränkt sich auf die bloße Behauptung einer solchen Marktwahrnehmung. Weder die Tatsache, dass auf dem Markt einzelne Hersteller eine bestimmte Farbe bevorzugen, noch die Bestätigung dieser Tatsache durch einzelne Presseartikel (die sich dazu noch ausschließlich auf die Anmelderin beziehen), sind geeignet nachzuweisen, dass der Markt diese Farbgebung als Herkunftshinweis auffasst. Dies gilt umso mehr, als sich aus den Nachweisen entnehmen lässt, das auch die benannten Hersteller in der Farbverwendung keineswegs konsequent sind, sondern auch lediglich schwarze oder schwarz-silberne Pumpen anbieten (denen dann denknotwendig jeglicher Hinweis auf die betriebliche Herkunft fehlen würde, ein unwahrscheinliches Szenario). Außerdem lassen sich Pumpen in den angeblich herkunftshinweisenden Farben auch von anderen Herstellern auf dem Markt nachweisen.
Die maßgeblichen Waren sind nicht Pumpen, sondern deren Bedien- und Steuervorrichtungen. Selbst wenn also, wie nicht, die Farbgebung auf dem Markt auch eine Rolle als Herkunftshinweis spielen würde, wäre dies nicht notwendigerweise auch für die Farbgebung der Bedienelemente der Fall. Anders ausgedrückt, selbst wenn die Farbe rot als Hinweis auf die betriebliche Herkunft von Autos (in concreto: Ferrari) wahrgenommen werdne würde, bliebe es doch dabei, dass der rote Warnblinkschalter als funktionales Element in einer übliche Farbe und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft gesehen würde.
Auch der Hinweis auf die Voreintragung der Farbe rot durch einen Wettbewerber ist nicht zielführend. Zum einen bezieht sich die Eintragung auf Pumpen und eben nicht auf deren Bedienelemente, zum Anderen ist die Eintragung auf der Grundlage einer durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft erfolgt. Allerdings lässt sich aus der Tatsache, dass eine (1) Farbe für einen bestimmten Hersteller durch Benutzung zu einem Markenzeichen geworden ist nicht ableiten, dass der Markt in diesem Bereich nun grundsätzlich Farben oder Farbkombinationen als Herkunftshinweis ansieht. Anders gesagt, nur weil die Farbe lila als Herkunftshinweis auf eine bestimmte Schokoladenmarke gesehen wird, ist nicht jede Farbe auf einer Tafel Schokolade in den Augen des Verbrauchers ein Hinweis auf deren Hersteller.
Soweit die Anmelderin eine Schutzfähigkeit damit begründet, dass das Amt die Verwendung der fraglichen Farbkombination nicht explizit für den Markt der Bedienelemente für Pumpen nachgewiesen hat, ist darauf hinzuweisen, dass das Amt zu einer strengen Beweisführung nicht verpflichtet ist (17.06.2009, T-464/07, PharmaResearch, § 40).
Wie bereits dargelegt wird die Kombination der Farben schwarz und grün für die Waren der Anmeldung nicht als ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen werden sondern vielmehr als eine übliche Gestaltung der Waren mit (ggf.) einer bestimmten Funktion. Das Amt verriet dabei keineswegs die Auffassung, dass Farbkombinationen grundsätzlich nicht als Marke eintragungsfähig wären, sondern stütz sich (in Übereinstimmung mit den Prüfungsrichtlinien) auf ein spezifisches Ablehnungsargument und anerkennt im Übrigen, „dass es Situationen gibt in denen eine Farbe als solche auf die Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen eines Unternehmens hinweisen kann“ (06/05/2003, C-104/01, Libertel, EU:C:2003:244, § 41, 42 - Hervorhebungen durch den Unterzeichner)
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 800 112 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Volker Timo MENSING