Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 983 024


Vodafone GmbH, Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Meissner & Meissner, Hohenzollerndamm 89, 14199 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Unitymedia GmbH, Aachener Str. 746-750, 50674 Köln, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Jonas Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hohenstaufenring 62, 50674 Köln, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 06.05.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 2 983 024 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 883 605 „GIGAWorld“ ein. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der deutschen Markeneintragung Nr. 302 016 103 264 für die Wortmarke „GigaReality“ sowie weiteren 15 deutschen Markeneintragungen. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe  b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



a) Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:


(1) Deutsche Markeintragung Nr. 302 016 103 264 für die Wortmarke “GigaReality”


Klasse 9: Ton-, Bild- sowie Datenträger aller Art [soweit in Klasse 9 enthalten]; Video- und Audiogeräte [soweit in Klasse 9 enthalten]; Computerprogramme und Software; elektronische Publikationen [herunterladbar]; Geräte zur Aufzeichnung, Verarbeitung, Umwandlung, Übertragung, Ausgabe und/oder Wiedergabe von Daten, Sprache, Texten, Signalen, Ton und/oder Bild; Telekommunikationsgeräte.


Klasse 35: Abrechnungsdienst [Büroarbeiten], im Wesentlichen Erstellen, Bearbeiten und Versenden von Telekommunikationsabrechnungen mittels elektronischer Datenübertragung; Identifizieren von Teilnehmern bestimmter Gruppen von Netzteilnehmern in Telekommunikationsnetzen für Abrechnungszwecke [Büroarbeiten] einschließlich der Bestimmung von Tarifen und Diensten sowie der Zuordnung zu diesen Gruppen; treuhänderische Unternehmensverwaltung zur Wahrung der Geschäftsinteressen Dritter; Dienstleistungen des Einzelhandels für Telekommunikationsendgeräte; Zusammenstellung, Systematisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung und Systematisierung von Daten und Informationen über Internet-Domains und E-Mail-Adressen in Computerdatenbanken; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen.


Klasse 38: Telekommunikation; Telekommunikationsdienste für die Kommunikation durch Übermittlung und Weiterleitung von Daten und sonstigen Informationen; Telekommunikationsdienste zur Bereitstellung des Zugriffs auf Intranet- und Internetdienste; Bereitstellen des Zugriffs auf entgeltpflichtige Informationen in Kommunikationsnetzen; Telekommunikationsdienste in Internetcafés; Bereitstellen des Zugriffs auf entgeltliche und unentgeltliche Datenbankinformationen und -auskünfte in Datennetzen, auch interaktiv über Netzwerke, auch in Form von Mehrwertdiensten; elektronische Übermittlung von Radio- und Fernsehprogrammhinweisen und Video-On-Demand-Programmhinweisen und Onlineinformationen; Mehrwertdienste bei der Benutzung von Fest- oder Mobilfunkendnetzwerken, nämlich die elektronische Weiterleitung von Daten und Informationen im Rahmen von Informationsdiensten; Bildtelefondienste; Zurverfügungstellung von Telekommunikationsdiensten für Heimarbeitskräfte [Teleworking]; Erteilung von Auskünften über Telekommunikation; Elektronische Dokumentenübermittlung; Routing von Ton, Bild, Graphiken oder Daten in Netzwerken [Telekommunikation]; Telekommunikationsdienstleistungen auf dem Gebiet der Sprach- und Datenübermittlung, nämlich Telefondienste, Faxdienste, elektronisches Mailing und Ansagedienste; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen insbesondere in Form von Texten und grafischen Darstellungen über Netzwerke bzw. im Internet oder in Telekommunikationsnetzen; digitale Übertragung von Bildern und von Informationen bei Fernanzeigen und Ferneinstellungen sowie Einspeisen von Audio- und Videodaten in Telekommunikationsnetze; Mehrwertdienste im Zusammenhang mit den eigentlichen Netzdienstleistungen, nämlich Übermittlung von Informationen betreffend Sehenswürdigkeiten, Veranstaltungskalender, Sportergebnisse, Werbung, Klein- und Kontaktanzeigen, Preisausschreiben, Nachrichten, Last-Minute-Angebote, Fastfood-Lieferservice, Taxiservice und Flughafenverspätungen, Lottozahlen, Schlagzeilen aus Wirtschaft, Politik, Medien und Telekommunikation; Sammeln und Liefern von Nachrichten im Internet [Presseagenturen]; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken in Computernetzwerken; Bereitstellung des Zugriffs auf Homepages und Webseiten; Bereitstellung des Zugriffs zu Mail- und Web-Servern; Konnektierung von Internet-Domains und E-Mail-Adressen in Computernetzen; Einstellen von Webseiten ins Internet für Dritte.


Klasse 42: Installation und Konfiguration von Software für Internetzugänge; Erstellung von Programmen [Software]zur Lösung branchenspezifischer Probleme im Internet; Gestalten, Design und Erstellung von Homepages und Webseiten; Speicherung von Web-Seiten im Internet für Dritte [Web-Hosting]; Design und Programmierung von Internetseiten für On- und Offlineauftritte; Bereitstellen von Suchmaschinen für das Internet; elektronisches Konvertieren [ausgenommen physische Veränderungen] von Daten für Datenbanken mittels Umwandeln von Rohdaten und Codieren von Daten; elektronisches Archivieren und Speichern von Daten, Nachrichten und Informationen; Dienstleistungen eines Providers, nämlich Wartung von Software für Internetzugänge; Vermietung von Telekommunikationssoftware für Mail- und Webserver; Serveradministration; elektronische Speicherung von Internet-Domains und E-Mail-Adressen; digitales Bearbeiten von Audio- und Videodaten, soweit in Klasse 42 enthalten; Beratung für Telekommunikationstechnik.


(2) Deutsche Markeintragung Nr. 302 016 103 265 für die Wortmarke “GigaHolographs“

Die Waren und Dienstleistungen gehören zu den Klassen 9, 35, 38 und 42. Die vollständige Auflistung dieser Waren und Dienstleistungen (welche auf Grund ihrer Länge und zur Vermeidung von Wiederholungen hier nicht wiedergegeben ist) kann in der Widerspruchsschrift, welche unter https://euipo.europa.eu verfügbar ist, eingesehen werden.


(3) Deutsche Markeintragung Nr. 302 016 225 328 für die Wortmarke “GIGA-TV”


Die Waren und Dienstleistungen gehören zu den Klassen 9, 16, 35, 38 und 41. Die vollständige Auflistung dieser Waren und Dienstleistungen (welche auf Grund ihrer Länge und zur Vermeidung von Wiederholungen hier nicht wiedergegeben ist) kann in der Widerspruchsschrift, welche unter https://euipo.europa.eu verfügbar ist, eingesehen werden.


(4) Deutsche Markeintragung Nr. 302 016 103 266 für die Wortmarke “GigaRace”


Die Waren und Dienstleistungen gehören zu den Klassen 9, 35, 38 und 42. Die vollständige Auflistung dieser Waren und Dienstleistungen (welche auf Grund ihrer Länge und zur Vermeidung von Wiederholungen hier nicht wiedergegeben ist) kann in der Widerspruchsschrift, welche unter https://euipo.europa.eu verfügbar ist, eingesehen werden.


(5) Deutsche Markeintragung Nr. 302 016 225 332 für die Wortmarke “GIGA TV ”


Die Waren und Dienstleistungen gehören zu den Klassen 9, 16, 35, 38 und 41. Die vollständige Auflistung dieser Waren und Dienstleistungen (welche auf Grund ihrer Länge und zur Vermeidung von Wiederholungen hier nicht wiedergegeben ist) kann in der Widerspruchsschrift, welche unter https://euipo.europa.eu verfügbar ist, eingesehen werden.


(6) Deutsche Markeintragung Nr. 302 016 101 541 für die Wortmarke “GigaNation”


Die Waren und Dienstleistungen gehören zu den Klassen 9, 35, 38 und 42. Die vollständige Auflistung dieser Waren und Dienstleistungen (welche auf Grund ihrer Länge und zur Vermeidung von Wiederholungen hier nicht wiedergegeben ist) kann in der Widerspruchsschrift, welche unter https://euipo.europa.eu verfügbar ist, eingesehen werden.


(7) Deutsche Markeintragung Nr. 302 016 103 451 für die Wortmarke “GoGiga”


Die Waren und Dienstleistungen gehören zu den Klassen 9, 35, 38 und 42. Die vollständige Auflistung dieser Waren und Dienstleistungen (welche auf Grund ihrer Länge und zur Vermeidung von Wiederholungen hier nicht wiedergegeben ist) kann in der Widerspruchsschrift, welche unter https://euipo.europa.eu verfügbar ist, eingesehen werden.


(8) Deutsche Markeintragung Nr. 302 016 102 905 für die Bildmarke “


Die Waren und Dienstleistungen gehören zu den Klassen 9, 35, 38 und 42. Die vollständige Auflistung dieser Waren und Dienstleistungen (welche auf Grund ihrer Länge und zur Vermeidung von Wiederholungen hier nicht wiedergegeben ist) kann in der Widerspruchsschrift, welche unter https://euipo.europa.eu verfügbar ist, eingesehen werden


(9) Deutsche Markeintragung Nr. 302 016 103 528 für die Wortmarke “GigaOffice”


Die Waren und Dienstleistungen gehören zu den Klassen 9, 35, 38 und 42. Die vollständige Auflistung dieser Waren und Dienstleistungen (welche auf Grund ihrer Länge und zur Vermeidung von Wiederholungen hier nicht wiedergegeben ist) kann in der Widerspruchsschrift, welche unter https://euipo.europa.eu verfügbar ist, eingesehen werden.


(10) Deutsche Markeintragung Nr. 302 016 103 256 für die Wortmarke “GigaHoliday”


Die Waren und Dienstleistungen gehören zu den Klassen 9, 35, 38 und 42. Die vollständige Auflistung dieser Waren und Dienstleistungen (welche auf Grund ihrer Länge und zur Vermeidung von Wiederholungen hier nicht wiedergegeben ist) kann in der Widerspruchsschrift, welche unter https://euipo.europa.eu verfügbar ist, eingesehen werden.


(11) Deutsche Markeintragung Nr. 302 016 106 216 für die Wortmarke “GigaKombi”


Die Waren und Dienstleistungen gehören zu den Klassen 9, 35, 38 und 42. Die vollständige Auflistung dieser Waren und Dienstleistungen (welche auf Grund ihrer Länge und zur Vermeidung von Wiederholungen hier nicht wiedergegeben ist) kann in der Widerspruchsschrift, welche unter https://euipo.europa.eu verfügbar ist, eingesehen werden.


(12) Deutsche Markeintragung Nr. 302 016 103 258 für die Wortmarke “GigaGoals”


Die Waren und Dienstleistungen gehören zu den Klassen 9, 35, 38 und 42. Die vollständige Auflistung dieser Waren und Dienstleistungen (welche auf Grund ihrer Länge und zur Vermeidung von Wiederholungen hier nicht wiedergegeben ist) kann in der Widerspruchsschrift, welche unter https://euipo.europa.eu verfügbar ist, eingesehen werden.


(13) Deutsche Markeintragung Nr302 016 109 247 für die Wortmarke “Home of Giga”


Die Waren und Dienstleistungen gehören zu den Klassen 9, 35, 38 und 42. Die vollständige Auflistung dieser Waren und Dienstleistungen (welche auf Grund ihrer Länge und zur Vermeidung von Wiederholungen hier nicht wiedergegeben ist) kann in der Widerspruchsschrift, welche unter https://euipo.europa.eu verfügbar ist, eingesehen werden.


(14) Deutsche Markeintragung Nr. 302 016 103 259 für die Wortmarke “GigaTravel”


Die Waren und Dienstleistungen gehören zu den Klassen 9, 35, 38 und 42. Die vollständige Auflistung dieser Waren und Dienstleistungen (welche auf Grund ihrer Länge und zur Vermeidung von Wiederholungen hier nicht wiedergegeben ist) kann in der Widerspruchsschrift, welche unter https://euipo.europa.eu verfügbar ist, eingesehen werden.


(15) Deutsche Markeintragung Nr. 302 016 225 157 für die Wortmarke “TV-GIGA”


Die Waren und Dienstleistungen gehören zu den Klassen 9, 16, 35, 38 und 41. Die vollständige Auflistung dieser Waren und Dienstleistungen (welche auf Grund ihrer Länge und zur Vermeidung von Wiederholungen hier nicht wiedergegeben ist) kann in der Widerspruchsschrift, welche unter https://euipo.europa.eu verfügbar ist, eingesehen werden.


(16) Deutsche Markeintragung Nr. 302 016 225 310 für die Wortmarke “TV GIGA”


Die Waren und Dienstleistungen gehören zu den Klassen 9, 16, 35, 38 und 41. Die vollständige Auflistung dieser Waren und Dienstleistungen (welche auf Grund ihrer Länge und zur Vermeidung von Wiederholungen hier nicht wiedergegeben ist) kann in der Widerspruchsschrift, welche unter https://euipo.europa.eu verfügbar ist, eingesehen werden.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und lnstrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufnahme, Empfang, Aufzeichnung, Übertragung, Verbreitung, Verarbeitung, Umwandlung und Wiedergabe von Daten, Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Schallplatten; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen; Rechenmaschinen; Datenverarbeitungsgeräte; Computer; Feuerlöschgeräte, aufgezeichnete Daten; Computerprogramme und Software; elektronische Publikationen (herunterladbar); Datenbanken; mobile Apps; informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.


Klasse 35: Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von E-Commerce; Betrieb einer Im- und Exportagentur; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet; Fakturierung; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Marketing [Absatzforschung]; Marketing auch in digitalen Netzen; Merchandising; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Personal-, Stellenvermittlung; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Präsentation von Unternehmen und deren Produkten und Dienstleistungen, auch im Internet und anderen elektronischen Medien; Rundfunkwerbung; Sponsoring in Form von Werbung; Telemarketing; Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen und Veranstaltungen zu Werbezwecken und zu wirtschaftlichen und verkaufsfördernden Zwecken, auch im Internet und sonstigen elektronischen Medien; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung [Salespromotion für Dritte]; Vermittlung von Adressen für Werbezwecke; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Werbung; Werbung im Internet für Dritte; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentationszwecken; Zusammenstellung von folgenden Waren für Dritte zu Verkaufszwecken: mobile Endgeräte, informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte, optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrektoren, Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie –ausrüstung, Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte, Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler, aufgezeichnete Daten; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Fernsehwerbung; Durchführung von Wettbewerben und Gewinnspielen für Werbezwecke; Telefonantwortdienst [für abwesende Teilnehmer]; Vermietung von Werbezeit in Kommunikationsmedien; Verbreitung von Werbeanzeigen; Vermietung von Werbe- und Präsentationsflächen, auch im Internet; Erfassung; Zusammenstellen, Systematisierung, Aktualisierung und Pflege von Informationen und Daten in Datenbanken; Bereitstellen von Produktinformationen, auf die über Datenbanken oder das Internet zugegriffen werden kann; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.


Klasse 36: finanzielle Förderung sozialer, medizinischer, wissenschaftlicher und ähnlicher gemeinnütziger Zwecke; Sammeln von Spenden für Dritte; Fundraising und Sponsoring; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.


Klasse 37: Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computerhardware; Installation, Wartung und Reparatur von Maschinen; Installation und Reparatur von Telefonen; Reparatur und Wartung von Filmvorführgeräten; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.


Klasse 38: Telekommunikation; Telekommunikationsdienstleistungen in Bezug auf die Bereitstellung von Kabelfernseh- und Kommunikationsdiensten für Dritte; elektronische Anzeigenvermittlung [Telekommunikation]; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, insbesondere Einspeisung, Weiterleitung und Verbreitung von Fernsehsendungen in analoger und digitaler Form oder via Satellit in Breitbandkabelnetze und das Internet; Fernsprechdienst; Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen; Kommunikation durch faseroptische Netzwerke; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für Telekommunikation; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; elektronische Nachrichtenübermittlung; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Personenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation]; Ausstrahlung von Hörfunksendungen; Ausstrahlung von Rundfunksendungen; Telefondienst; Telegrafiedienst; Telegrafieren; Telegrammdienst [Depeschen]; Telegrammübermittlung; Auskünfte über Telekommunikation; Telekonferenzdienstleistungen; Telekopierdienst; Vermietung von Modems; Vermietung von Telefonen; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Bereitstellung von Portalen im Internet; Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshoppingdienste; Ausstrahlung von Teleshoppingsendungen; Bereitstellung von Chatlines, Chatrooms und Foren im Internet; Bildschirmtextdienst; E-Mail-Dienste; Fernschreibdienst; Pagingdienste; Übermittlung von Nachrichten; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internetadressen [Web-Messaging]; Breitbandkommunikationsdienstleistungen, insbesondere Übertragen von Daten/Nachrichten; Übertragung von Internet-Daten/-Nachrichten; Telekommunikationsdienstleistungen für den Betrieb von WLAN-Netzen; Telekommunikationsdienstleistungen für den Betrieb von Funknetzen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.


Klasse 41: Bereitstellen von elektronischen Publikationen [nicht herunterladbar]; Betrieb von Tonstudios; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Durchführung von Spielen im Internet; Erstellen von Bildreportagen; Fernsehunterhaltung; Filmproduktion; Filmproduktion [in Studios]; Glücksspiele; Produktion von Shows; Rundfunkunterhaltung; Ticketvorverkauf und -reservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Unterhaltung; Zusammenstellung von Fernsehprogrammen; Zusammenstellung von Rundfunkprogrammen; Vermietung von Rundfunk- und Fernsehgeräten; Filmverleih [Vermietung von Kinofilmen]; online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Computernetzwerk]; Vermietung von Audiogeräten; Vermietung von Tonaufnahmen; Erziehung und Unterricht; Ausbildung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Fernkurse; Fernunterricht; Erziehungsberatung; Organisation und Durchführung von Tagungen, Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke, Kongressen, Seminaren, Symposien, Lehrgängen, Kursen, Konferenzen, Vorträgen und Workshops (Ausbildung); Organisation und Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung) sowie Platz- und Ticketreservierungen für diese Wettbewerbe; gemeinnütziges Engagement, nämlich Organisation und Durchführung von Veranstaltungen auf den Gebieten Wissenschaft, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Umweltschutz sowie Soziales und Sport; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.


Klasse 42: IT-Dienstleistungen, nämlich Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software; Entwicklung von Computerhardware; Hosting-Dienste; Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software; Vermietung von Computerhardware und -anlagen; IT-Beratungs-, Auskunfts- und Informationsdienstleistungen; IT-Sicherheits-, Schutz- und -Instandsetzungsdienste; Datenvervielfältigungs- und -konvertierungsdienste; Datenkodierungsdienste; Computeranalyse und -diagnostik; Forschung und Entwicklung sowie Implementierung von Computern und Computersystemen; Computerprojektmanagementdienste; Data mining; digitale Wasserzeichen; Computerdienste; technologische Dienste in Bezug auf Computer; Computernetzwerkdienste; Aktualisierung der Speicherbanken von Computersystemen; Datenmigrationsdienste; Gestaltung, Unterhaltung und Aktualisierung von Websites für Dritte; Überwachung von Computersystemen durch Fernzugriff; Vermietung von Computersoftware; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Designdienstleistungen; digitale Bildbearbeitung [Grafikerdienstleistung]; Bereitstellung von technischen Internet-Plattformen zur Verbreitung analoger und/oder digitaler Programmformate; Bereitstellung von Plattformen im Internet; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.


Klasse 45: Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.


Einige der angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind mit den Waren und Dienstleistungen, auf denen der Widerspruch beruht, identisch (z.B. Computerprogramme und Software oder Telekommunikation). Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren und Dienstleistungen vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zu denjenigen der älteren Marke identisch sind; dies stellt für die Widersprechende die bestmögliche Prüfung ihres Widerspruchs dar.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch angenommenen Waren und Dienstleistungen teilweise an das breite Publikum und teilweise an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.


Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Spezifizität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.



c) Die Zeichen


1. GigaReality


2. GigaHolographs


3. GIGA-TV


4. GigaRace


5. GIGA TV


6. GigaNation


7. GoGiga


8.



9. GigaOffice


10. GigaHoliday


11. Giga Kombi


12. GigaGoals


13. Home of Giga


14. GigaTravel


15. TV-GIGA


16. TV GIGA


GIGAWorld



Ältere Marken


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist Deutschland.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen wird eine Analyse, ob die übereinstimmenden Bestandteile beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach sind, vorgenommen, um den Umfang zu bewerten, in dem diese übereinstimmenden Bestandteile eine geringere oder eine größere Fähigkeit haben, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen. Es kann schwieriger zu bestimmen sein, dass das Publikum bezüglich der Herkunft getäuscht werden könnte, wenn dies auf Ähnlichkeiten zurückzuführen ist, die allein nicht kennzeichnungskräftigen Elementen zuzuordnen sind.

Bis auf die Marke Nr. 8 sind alle älteren Marken Wortmarken, welche aus dem voran gestellten Element “Giga” und einem weiteren, englischen oder deutschen Wort, welches ohne Leerzeichen oder mittels eines Bindestriches mit dem ersten Element verbunden ist, bestehen. Bei den Marken Nr. 15 und 16 ist die Reihenfolge der Elemente umgekehrt. Bei der Marke Nr. 13 sind dem Element “Giga” zwei englische Wörter voran gestellt. Bei der Marke Nr. 8 handelt es sich um ein Bildzeichen, bei welchem der Buchstabe „G“ des Wortelements „GIGA“ durch eine einem analogen Anzeigeinstrument ähnelnden Abbildung ersetzt ist, und das weitere Wortelement in deutlich kleinerer Schriftart unter das erste Element gesetzt ist.


Das angefochtene Zeichen ist eine Wortmarke, welche aus den ohne Leerzeichen zusammengefügten Wortelementen “GIGA” und “World” besteht.


Das gemeinsame Element “Giga” bedeutet in einer seiner Bedeutungen, wie von der Widersprechenden vorgetragen, das 109-fache einer (physikalischen) Einheit (z.B. in Gigabyte oder Gigahertz; Information aus www.duden.de). Die Widerspruchsabteilung geht jedoch davon aus, dass der Verkehr das Element ausschließlich in seiner zweiten Bedeutung, als Kennzeichnung von jemandem oder etwas als hervorragend oder bedeutend (Information aus www.duden.de) verstehen wird. Dies schon allein deshalb, weil keines der weiteren Elemente sowohl der älteren Marken als auch der Widerspruchsmarke der Bezeichnung einer (physikalischen) Einheit auch nur ähnelt.


Die weiteren Elemente der älteren Marken sind teils deutsche, teils englische Wörter, welche wegen ihrer häufigen Verwendung auch in der deutschen Alltagssprache vom größten Teil des angesprochenen Verkehrs verstanden werden, während sie für den Rest des Publikums keine Bedeutung haben. So bedeutet das Element „Reality“ Realität oder Tatsache, „TV“ wird als Fernsehen verstanden, „Race“ als Rennen/sportlicher Wettbewerb, bei dem die Schnelligkeit, mit der eine Strecke zurückgelegt wird, über den Sieg entscheidet, „Nation“ als Staat/Staatswesen. Weiter bedeutet „Versprechen“ eine (ausdrückliche persönliche) Erklärung, durch die etwas verbindlich erklärt wird, „Office“ beschreibt ein Büro, „Holiday“ die Ferien/den Urlaub, „Goals“ sind Tore/Ziele, „Travel“ ist die Reise und „Kombi“ bezeichnet eine Kombination/Verbindung zu einer Einheit. Schließlich stellt „Go“ die Aufforderung etwas anzufangen dar und „Home of“ ist das Zuhause von etwas oder jemandem (alle Definitionen aus www.pons.eu bzw. www.duden.de). Das der englischen Sprache entnommene Element „World“ des angefochtenen Zeichens wird schon wegen der häufigen Verwendung gerade in zusammen gesetzten Wörtern auf dem Gebiet der Computertechnologie (world wide web) in seiner Bedeutung als Welt, Lebensraum des Menschen verstanden.


Das Element „Giga“ ist zwar, wie von der Widersprechenden dargelegt, in seiner Bedeutung als Zählwort einer Einheit für die gegenständlichen Waren nicht beschreibend. Es ist aber wegen seiner lobenden, hervorhebenden Bedeutung nicht unterscheidungskräftig für alle Waren und Dienstleistungen. Es wird, unabhängig vom Verständnis der jeweils weiteren Elemente der Marke, als lediglich den nachfolgenden oder voranstehenden Bestandteil verstärkendes/hervorhebendes oder belobigendes Element wahrgenommen werden.


Einige der weiteren Elemente der älteren Marken werden mit einer Bedeutung in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen wahrgenommen (z.B. „Reality“, “Kombi”, “TV”) und sind somit lediglich schwach kennzeichnungskräftig, während die übrigen, (z.B. „Goal“), sowie das zweite Element des angefochtenen Zeichens („World“) unabhängig von ihrer konkreten Bedeutung als unterscheidungskräftig wahrgenommen werden, da sie keine Bedeutung in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen aufweisen.


Dem Bildelement der älteren Marke Nr. 8 wird nur eine begrenzte Kennzeichnungskraft beigemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass, wenn Zeichen sowohl aus verbalen als auch aus bildlichen Bestandteilen bestehen, die verbale Komponente des Zeichens im Prinzip eine stärkere Wirkung auf die Verbraucher als der Bildbestandteil. Dies liegt daran, dass der Verkehr nicht dazu neigt, Zeichen zu analysieren und sich eher auf ihr verbales Element bezieht, als indem sie ihre figurativen Elemente beschreibt.


Bis auf die ältere Marke Nr. 8 weisen die sich gegenüber stehenden Zeichen keine Elemente auf, die als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten. Bei der Marke Nr. 8 ist das stark stilisierte Element “Giga” auf Grund seiner Größe und Position das dominante Element.


Bildlich und klanglich stimmen alle Zeichen in Bezug auf das nicht unterscheidungskräftige Element „Giga“ überein, welches in allen Marken, wenn auch in unterschiedlichen Positionen, vorhanden ist. Sie unterscheiden sich jedoch in allen anderen Elementen der sich gegenüber stehenden Zeichen, d.h. in den zusätzlichen verbalen Elementen sowie bildlich in dem figurativen Element der älteren Marke Nr. 8.

In Anbetracht dessen ist die Widerspruchsabteilung der Ansicht, dass, trotz der Tatsache, dass einige der Marken im anfänglichen, prominenteren Teil des Zeichens übereinstimmen, eine unterdurchschnittliche visuelle und klangliche Ähnlichkeit vorliegt.


Begrifflich sind die Zeichen nicht ähnlich, weil sie sich in dem nicht kennzeichnungskräftigen Element “Giga“ überschneiden und die unterscheidenden Elemente andere, wenigstens schwach kennzeichnungskräftige Bedeutungen vermitteln. Somit hat die Überschneidung keine Auswirkung auf den begrifflichen Zeichenvergleich. Entgegen der Annehme der Widersprechenden liegt auch keine begriffliche Ähnlichkeit zwischen den Elementen „Nation“ und „World“ vor, da diese beide gerade nicht (wie von der Widersprechenden behauptet) auf ein (abgegrenztes) Gebiet Bezug nehmen, sondern die oben aufgeführten, völlig unterschiedlichen Bedeutungen aufweisen.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.




d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marken ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Laut der Widersprechenden besitzen die älteren Marken einen hohen Kennzeichnungsgrad aufgrund der langen und intensiven Benutzung für alle Waren und Dienstleistungen für welche sie eingetragen sind. Diese Behauptung muss sorgfältig untersucht werden, da die Kennzeichnungskraft der älteren Marken bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr berücksichtigt werden muss. Tatsächlich ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marken darstellt. Somit genießen Marken mit hoher Kennzeichnungskraft aufgrund ihrer Bekanntheit auf dem Markt einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 18).


Die Widersprechende reichte die folgenden Beweismittel ein:



Anlage 1: Auszug des Internetauftritts der Widersprechenden in welchem das Wort „GigaVersprechen“ vorkommt, datiert 28/09/2017.


Anlage 2: Auszug des Internetauftritts der Widersprechenden in welchem ein Fernsehangebot mit „GIGA TV“ beworben wird, datiert 28/09/2017.


Anlage 3: Auszug des Internetauftritts „telecom-handel.de“ in welchem das Produkt/Angebot „GIGA Kombi“ beschrieben wird, datiert 18/082016.


Anlage 4: Ausdruck von verschiedenen Plakatmotiven der Widersprechenden in denen das Wort „GIGA“ verwendet wird, 5 von insgesamt 12 Plakatmotiven beziehen sich auf eine der 16 älteren Marken, undatiert.


Anlage 5: Eidesstattliche Versicherung des Director Brand Marketing der Widersprechenden, nach der ab April 2016 Werbekampagnen für verschieden Kombinationen mit dem Wort „GIGA“ durchgeführt wurden, 3 von insgesamt 11 genannten Kampagnen beziehen sich auf eine der 16 älteren Marken.


Anlage 6: verschiedene Presseberichte über Werbekampagnen der Widersprechenden im Zeitraum April 2016 – April 2017 für die älteren Marken „GIGAKOMBI“, „GIGAGOALS“, „GIGATRAVEL“ und “GIGA TV“, aber auch für weitere Zeichen „GIGASPEED“, „GIGABOOST“, „GIGACUBE“, „GIGAFACTORY“, „GIGARETAIL“ und „GIGADEPOT“.


Anlagen 7 und 8:von der MEC GmbH als Betreuende des Werbeetats der Widersprechenden erstellte Übersicht und korrespondierende eidesstattliche Versicherung, welche „Giga“ Werbekampagnen in welchem Monat des Zeitraums April 2016 – Juli 2017 geschaltet waren, 3 von insgesamt 9 der genannten Kampagnen beziehen sich auf eine der 16 älteren Marken.


Anlage 9: Presseberichte der Verlag Werben und Verkaufen GmbH, dass das Angebot „GIGA TV“ der Widersprechenden künftig von Daniel Craig beworben wird, datiert 24/02/2017.


Anlage 10: Information der Nielsen Company zu Methoden der Ermittlung der Medienabdeckung, in welchem erläutert wird, auf welche Art Nielsen die Reichweite von verschiedenen Werbemedien ermittelt.


Anlage 11: von der Widersprechenden auf Basis von Informationen der Nielsen Company erstellte Statistik über Werbeaufwendungen für die älteren Marken nebst Angabe der „Bruttokontakte“ von April 2016 – Juli 2017. Bruttokontakte wurde von der Widersprechenden nicht näher erläutert, es scheint sich um die Zahl von Werbekontakten zu handeln, die sich durch simple Berechnung von Zuschauerzahl und Ausstrahlungshäufigkeit ergibt, also um eine Zahl bei der noch nicht berücksichtigt ist, dass eine Person im Regelfall der gleichen Werbung mehrfach ausgesetzt ist. Neben anderen Marken finden sich Angaben zu „GigaTravel“, „GigaKombi“ und „GigaTV“. Hieraus ergeben sich jeweils mehrere 100 Millionen „Bruttokontakte sowie Werbeaufwendungen in der Einheit „MC“, welche die Widersprechende ebenfalls nicht näher erläutert hat.


Anlage 12: Anzeige der Widersprechenden im „Handelsblatt“ mit der Werbung „GIGA des Monats / GIGA Versprechen“, nach Angabe der Widersprechenden datiert 28/05/2017.


Anlage 13: Abbildungen von Ladengeschäften der Widersprechenden in denen Werbeplakate für die Zeichen „GIGASPEED“, „GIGATRAVEL“ und „GIGAGOALS“ zu sehen sind, nach Angabe er Widersprechenden datiert April/Mai 2016.


Anlage 14: Pressebericht der www.horizont.net über die Werbekampagne der Widersprechenden mit Nennung der Zeichen, „Giga TV“, „GigaSharing“, „GigaBoost“ und „GigaKombi“, datiert 17/04/2017.


Nach Prüfung des oben genannten Materials kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass die von der Widersprechenden eingereichten Beweismittel nicht belegen, dass die älteren Marken durch ihre Benutzung einen hohen Grad an Kennzeichnungskraft gewonnen haben.


Die Widersprechende muss Beweise vorlegen, die es dem Amt ermöglichen, positiv festzustellen, dass die älteren Marken im maßgeblichen Gebiet tatsächlich Bekanntheit erlangt haben.


Daraus folgt, dass die Beweise klar und überzeugend sein müssen, das heißt, dass die Widersprechende eindeutig alle Tatsachen nachweisen muss, sodass mit Sicherheit darauf geschlossen werden kann, dass die Marken einem nennenswerten Teil des Publikums bekannt sind.


Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die Eigenschaften zu berücksichtigen, die die Marken von Haus aus besitzen, einschließlich des Umstands, ob sie beschreibende Elemente in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden sind, aufweisen, des von den Marken gehaltenen Marktanteils, der Intensität, der geografischen Verbreitung und der Dauer der Benutzung dieser Marken, des Werbeaufwands des Unternehmens für die Marken, des Teils der beteiligten Verkehrskreise, der die Waren und Dienstleistungen aufgrund der Marken als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie der Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder von anderen Berufsverbänden. (Urteil vom 22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik EU:C:1999:323, § 23.)


Die Nachweise der Widersprechenden beschränken sich auf den Nachweis einer (wohl umfangreichen) Bewerbung der Marken „GIGA TV“, „GigaKombi“, „GigaVersprechen“ und „GigaTravel“. Für die weiteren älteren Marken wurden überhaupt keine Nachweise eingereicht, sodass der Beleg einer erhöhten Kennzeichnungskraft scheitern muss. Die weiteren Nachweise beziehen sich auf Zeichen, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind.


Der Nachweis der Bewerbung alleine ist für den Nachweis (auch in Verbindung mit Presseberichten in Fachzeitschriften der Werbeindustrie über eben diese Bewerbung) nicht ausreichend um erhöhte Kennzeichnungsraft nachzuweisen. Umfangreiche Bewerbung liefert zwar Hinweise, allerdings reicht alleine der Nachweis eines erheblichen Werbevolumens und einer erheblichen Zahl von Bruttokontakten als Beweis nicht aus. Es fehlen vorliegend jegliche Angaben zu erzielten Umsätzen, Marktanteilen etc.. Es ist amtsbekannt, dass gerade Fernsehwerbung im Laufe eines Abends häufig dutzendfach zu sehen ist , sodass entscheidend Angaben zur Gesamtzahl der „Nettokontakte“ wären, also der Zahl unterschiedlicher Personen welche die Werbung wahrgenommen haben, wie sie sich beispielsweise durch eine entsprechende Umfrage zur Bekanntheit der Marke(n) der Widersprechenden ermitteln hätte lassen.


Darüber hinaus muss die erhöhte Kennzeichnungskraft am Anmeldetag der angefochtenen Marke, vorliegend also am 19/06/2017 vorgelegen haben, sodass hier auch die relativ geringe Dauer des Zeitraums, für den überhaupt Nachweise vorgelegt wurden (ab April 2016), gegen die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft spricht.


Letztlich weist die Widersprechende einen durchaus beachtlichen Werbeaufwand während eines relativ kurzen Zeitraumes nach, erbringt jedoch keinerlei Nachweise darüber, wie effektiv dieser Werbeaufwand gewesen ist.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marken auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. In Anbetracht der Angaben im obigen Abschnitt c) dieser Entscheidung ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marken Nr. 2, 4, 6, 7, 10, 12, 13 und 14 für alle gegenständlichen Waren und Dienstleistungen trotz der Präsenz eines nicht unterscheidungskräftigen Bestandteils als normal anzusehen. Die älteren Marken Nr. 1, 3, 5, 8, 9, 11, 15 und 16 sind insgesamt lediglich schwach unterscheidungskräftig, da sie aus einem nicht unterscheidungskräftigen Element („Giga“) sowie einem nur schwach unterscheidungskräftigen weiteren Element gebildet sind und ihre Unterscheidungskraft in erster Linie aus der Kombination der Elemente beziehen.




e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die Zeichen stimmen zwar im Element „GIGA“ überein, Verwechslungsgefahr besteht jedoch nicht, da dieses Element nicht kennzeichnungskräftig ist, und der Verkehr den zusätzlichen Elementen besondere Aufmerksamkeit widmen wird, um herauszufinden, was ihm denn genau als „Giga“, also „herausragend oder bedeutend“ angeboten wird. Die sich gegenüber stehenden Zeichen sind in ihrem zweiten Wortelement völlig unterschiedlich, was hinreichend ist, um jede Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen.


Soweit die Widersprechende anführt, dass gemäß der Rechtsprechung des EuGH (18/07/2013, C‑252/12 Specsavers, U:C:2013:497), die Übereinstimmung in einem dominierenden Bestandteil eines Zeichens bereits ausreicht um Verwechslungsgefahr anzunehmen, insbesondere, wenn dem Verkehr dieser Bestandteil auch in Alleinstellung bekannt ist, mag dies richtig sein. Allerdings übersieht die Widersprechende, dass das Zeichen „GIGA“ in Alleinstellung keines der den Widerspruch begründenden älteren Rechte ist und daher keine Berücksichtigung finden kann. Insoweit kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass der nicht unterscheidungskräftige Wortbestanteil „GIGA“ der älteren Marken diese dominieren würde.Der dominierende Bestandteil der älteren Marke Nr. 8 ist ohne weitere Hinweise nicht als „GIGA“ zu erkennen, sondern stellt ein analoges Anyeigeinstrument gefolgt von den Worten „IGA“ dar, ist also ebenfalls nicht geeignet, die Dominanz eines Wortelementes „GIGA“ zu begrenden.


Abschließend ist das Argument der Widersprechenden zu prüfen, dass die älteren Marken, in denen ausnahmslos derselbe Wortbestandteil „Giga“ vorkommt, eine „Markenfamilie“ oder „Serienmarke“ darstellen. Ein solcher Umstand sei geeignet, eine objektive Verwechslungsgefahr hervorzurufen, da der Verbraucher, wenn er sich der angefochtenen Marke, die den gleichen Wortbestandteil wie die älteren Marken enthalte, gegenübergestellt sehe, zu dem Glauben verleitet werde, dass die durch diese Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen ebenfalls von der Widersprechenden stammten.


Der Begriff der Markenfamilie ist in einem Urteil des Gerichts in der Rechtssache Bainbridge (23/02/2006, T‑194/03, Bainbridge, EU:T:2006:65) erschöpfend analysiert worden.


Der damit beschriebene Sachverhalt liegt vor, wenn sich der Widerspruch auf mehrere ältere Marken stützt, die aufgrund bestimmter Merkmale einer einzigen „Serie“ oder „Familie“ zugeordnet werden können. Unter diesen Umständen kann eine gedankliche Verbindung zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Marken, die der Serie angehören, eine Verwechslungsgefahr bedingen. Doch kann diese Gefahr der gedanklichen Verbindung nur dann geltend gemacht werden, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.


Zum Einen muss die Inhaberin einer Serie älterer Eintragungen einen Benutzungsnachweis für alle der Serie zugehörigen Marken oder zumindest für einige Marken, die eine „Serie“ bilden können, erbringen.


Im Hinblick auf die Marken „GIGA TV“, „GigaKombi“ und „GigaTraveller“ ist der Widersprechenden dieser Nachweis gelungen.


Zum Anderen erfordert die Annahme einer Markenfamilie seitens des Publikums, dass der gemeinsame Nenner zwischen der angefochtenen Anmeldung und der älteren Markenfamilie (vorliegend „Giga“) entweder per se oder eine durch Benutzung erworbene Kennzeichnungskraft aufweisen muss, die eine direkte gedankliche Verbindung zwischen sämtlichen dieser Zeichen erlaubt. Desgleichen ist die Annahme einer Markenfamilie dann nicht begründet, wenn die weiteren Elemente der älteren Zeichen eine stärkere Auswirkung auf den Gesamteindruck dieser Zeichen haben.


Im vorliegenden Fall ist der gemeinsame Bestandteil nicht unterscheidungskräftig wie bereits oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erläutert. Auch konnte die Widersprechende nicht nachweisen, dass dieser Bestandteil eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft hat. Wie oben unter d) erläutert, weist die Widersprechende zwar eine Benutzung einer Vielzahl von Marken mit dem Bestandteil „Giga“ nach, aus den Nachweisen lassen sich aber, wegen ihrer einseitigen Fokussierung auf die Werbeaufwendungen, keine Aussagen oder Annahmen darüber treffen, ob und wie den relevanten Verkehrskreisen diese Marken bekannt sind. Noch weniger lassen sich Aussagen darüber treffen, ob der Zeichenbestandteil „Giga“ Unterscheidungskraft erworben hat, also als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen verstanden werden wird.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Widerspruchsabteilung


Dorothee SCHLIEPHAKE


Volker Timo MENSING

Natascha GALPERIN




Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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