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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 09/11/2017
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SCHMIDT, VON DER OSTEN & HUBER Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB Haumannplatz 28 D-45130 Essen ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
016925612 |
Ihr Zeichen: |
LH/KA00638/17 |
Marke: |
BIOCURA MAN |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Aldi Einkauf GmbH & Co. oHG Eckenbergstr. 16 A D-45307 Essen ALEMANIA |
Das
Amt beanstandete am 14.07.2017 die Anmeldung
teilweise unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf
fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die
Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 14.09.2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Der Begriff „BIOCURA“ als solches existiert nicht, das Publikum muss den Begriff künstlich in die Teile bio und cura aufspalten. Diese Betrachtungsweise ist dem Markenrecht fremd.
Bezüglich Klasse 3 erfolgt eine Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses durch den Zusatz „alle Waren nicht für medizinische Zwecke“.
Die Einschränkung verhindert, dass den Waren heilende Wirkung zugesprochen werden kann und räumt somit den beschreibenden Charakter aus.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten, sowie sie sich nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses ergibt:
Klasse 03 Ätherische Öle; Aftershave-Balsam; Aftershave-Cremes; Aftershavelotionen; Aftershave-Mittel; Aftershave-Präparate; Anti-Aging-Feuchtigkeitscremes; Anti-Aging-Hautpflegemittel; Antifaltencremes; Augencremes; Augengele; Bade- und Duschzusätze; Badeöle; Badeschaum; Bodylotions [Mittel zur Körper- und Schönheitspflege]; Concealer für Pickel und Hautunreinheiten; Cremes für die Haarpflege; Cremes für die Haut; Cremes zur Straffung der Haut; Cremes zur Handpflege; Cremes zum Rasieren; Cremeseifen; Deodorants und Antitranspirantien; Duschcremes; Duschgele; Duschschaum; Duschseife; Faltencremes; Feuchttücher für kosmetische Zwecke; mit Reinigungsmitteln getränkte Feuchttücher; Fußcremes, nicht für medizinische Zwecke; Fußpflegemittel, nicht für medizinische Zwecke; Gesichtscremes; Gesichtsmasken; Gesichtsöle; Gesichtsreinigungsmasken; Gesichtsreinigungsmittel [Mittel zur Körper- und Schönheitspflege]; Gesichtswässer [Kosmetika]; Haarspülungen; Haarspray; Haarwässer; Handcremes; Hautreinigungscremes; Haut-, Augen- und Nagelpflegemittel; Hygienepräparate als Körperpflegemittel; Körperpflegemittel; Kosmetika; Kosmetika mit Hyaluronsäure; kosmetische Feuchttücher; kosmetische Gesichtspflegemittel; kosmetische Öle; Hautpflegemittel; Lippenbalsam; Mundspülungen, nicht für medizinische Zwecke; Nachtcremes; Nagelpflegemittel; nicht medizinische Balsame; nicht medizinische Reinigungsmittel zur Intimpflege; Peelings; Präparate für die Lippenpflege, nicht medizinisch; Rasiergele; Rasierschaum; Reinigungscremes; Reinigungsmilch für Körper- und Schönheitspflege; Schönheitspflegemittel; Seifen; Shampoos; Sonnencremes; Sonnenschutzmittel; Tagescremes; Waschgele zum Duschen; Zahnpasta; alle Waren für nichtmedizinische Zwecke.
Klasse 5: Antibakterielle Gesichtsreinigungsmittel; Antibakterielle Handwaschmittel für medizinische Zwecke; Antibakterielle Handlotionen; Antibakterielle Seifen; Antibakterielle Sprays; Fußpflegemittel für medizinische Zwecke; Medizinische Balsame; Medizinische Cremes; Medizinische Fußcremes; Medizinische Haarwässer; Medizinische Lippenbalsame; Medizinische Lippenpflegepräparate; Mundspülungen für medizinische Zwecke; Tücher mit antibakterieller Lösung; Watte für medizinische Zwecke.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).
Beschreibender Charakter
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 31.)
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26.11.2003, T‑222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34).
Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (Urteil vom 19.09.2001, T‑118/00, „Tablette carrée blanche, tachetée de vert, and vert pâle“, Randnummer 59).
Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ansehen zu können, „genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für das Wort oder die Neuschöpfung festgestellt werden“ (Urteil vom 12.01.2005, verbundene Rechtssachen T‑367/02, T‑368/02 und T‑369/02, „SnTEM“, Randnummer 31).
Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV], es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht …(Vgl. Urteil vom 12.01.2005, verbundene Rechtssachen T‑367/02, T‑368/02 und T‑369/02, „SnTEM“, Randnummer 32.)
Vorliegend wurde bereits im Beanstandungsbescheid nachgewiesen, dass der Begriff „CURA“ in der spanischen Sprache die Bedeutung „Heilung, Behandlung, Kur“ hat und der Begriff Bio mit der Bedeutung biologisch verstanden wird. Die angegebenen Bedeutungen der einzelnen Bestandteile der Marke wurden von der Anmelderin auch nicht bestritten, ebenso wenig die Bedeutung des Begriffs „MAN“
Soweit die Anmelderin allerdings die Auffassung vertritt, es handele sich um keinen beschreibenden Begriff, da zum einen die relevanten Verkehrskreise die Bestandteile nicht aufspalten würde und zum anderen der Begriff als solcher nicht existiere, so kann dem nicht gefolgt werden.
Die Tatsache, dass zwei im Wörterbuch enthaltene Begriffe zusammengefügt werden, führt nicht dazu, dass das relevante Publikum die Bedeutung dieser Begriffe nicht mehr versteht. Darüber hinaus geht die Kombination dieser Begriffe auch nicht über die Summe der Bedeutungen hinaus, so dass der Begriff weder als Fantasiebegriff noch als Neukreation zu werten ist.
Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.
(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 32.)
Nach ständiger Rechtsprechung ist es auch nicht erforderlich, dass nachgewiesen wird, dass das Zeichen lexikalisch erfasst ist. Die Frage, ob das Zeichen als Marke eingetragen werden kann, ist lediglich anhand der EU Gesetzgebung, wie sie sich durch die Rechtsprechung der Gerichte ergibt zu prüfen. ECLI:EU:T:2015:34, Randnr. 38).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme der Anmelderin, der Ausschluss eines medizinischen Zweckes verhindere den beschreibenden Charakter nicht gefolgt werden kann.
Wie sich aus der Definition von CURA ergibt, hat das Wort die Bedeutung Heilung, Behandlung oder Kur. Eine solche Heilung oder Behandlung kann zwar einen medizinischen Hintergrund oder Zweck haben, muss es jedoch nicht.
So werden die relevanten Verkehrskreise die Waren wie zum Beispiel „kosmetische Mittel, nicht für medizinische Zwecke oder kosmetischer Puder nicht für medizinische Zwecke oder auch Nagellack nicht für medizinische Zwecke so verstehen, dass diese im Vergleich zu anderen Pudern oder Nagellacken einen weiteren Kur-Effekt haben, eine pflegende Wirkung und mithin zum Beispiel nicht so schädlich sind für die Nägel oder für die Haut wie andere nicht pflegende Produkte.
Die relevanten Verkehrskreise werden zum Beispiel Rasierschaum mit Kurwirkung so verstehen, dass diese die Haut entsprechenden pflegen und so eine heilende Wirkung haben. Ähnliches gilt für Sonnencreme. Auch, wenn der Hauptzweck der Sonnencreme ist, gegen die Sonne zu schützen, so ist eine pflegende und heilende Wirkung sowohl wünschenswert als auch möglich. Bekanntlich schädigt die Sonne die Haut, so dass eine heilende Wirkung gleichzeitig mit der schützenden Wirkung wünschenswert ist.
Damit ist der Begriff BIOCURA mit der Bedeutung biologische Kur/ Behandlung für alle beanstandeten Waren der Klasse 3 und 5 beschreibend unabhängig davon, ob diese einen medizinischen Zweck haben und weist lediglich darauf hin, dass es sich um Produkte für Männer bzw. die Männerlinie der Kosmetik handelt.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Soweit der Anmelder die Schutzfähigkeit durch fehlenden beschreibenden Charakter begründet wurde, so wurde dies bereits wiederlegt.
Das Zeichen weist nichts auf, dass der Verbraucher mehr in dem Wortbestandteil sieht, als diese Bedeutung.
Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.
Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV nicht schutzfähig.
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in den Teilen, in denen Spanisch gesprochen und verstanden wird.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 925 612 für folgende Waren der Anmeldung zurückgewiesen:
Klasse 03 Ätherische Öle; Aftershave-Balsam; Aftershave-Cremes; Aftershavelotionen; Aftershave-Mittel; Aftershave-Präparate; Anti-Aging-Feuchtigkeitscremes; Anti-Aging-Hautpflegemittel; Antifaltencremes; Augencremes; Augengele; Bade- und Duschzusätze; Badeöle; Badeschaum; Bodylotions [Mittel zur Körper- und Schönheitspflege]; Concealer für Pickel und Hautunreinheiten; Cremes für die Haarpflege; Cremes für die Haut; Cremes zur Straffung der Haut; Cremes zur Handpflege; Cremes zum Rasieren; Cremeseifen; Deodorants und Antitranspirantien; Duschcremes; Duschgele; Duschschaum; Duschseife; Faltencremes; Feuchttücher für kosmetische Zwecke; mit Reinigungsmitteln getränkte Feuchttücher; Fußcremes, nicht für medizinische Zwecke; Fußpflegemittel, nicht für medizinische Zwecke; Gesichtscremes; Gesichtsmasken; Gesichtsöle; Gesichtsreinigungsmasken; Gesichtsreinigungsmittel [Mittel zur Körper- und Schönheitspflege]; Gesichtswässer [Kosmetika]; Haarspülungen; Haarspray; Haarwässer; Handcremes; Hautreinigungscremes; Haut-, Augen- und Nagelpflegemittel; Hygienepräparate als Körperpflegemittel; Körperpflegemittel; Kosmetika; Kosmetika mit Hyaluronsäure; kosmetische Feuchttücher; kosmetische Gesichtspflegemittel; kosmetische Öle; Hautpflegemittel; Lippenbalsam; Mundspülungen, nicht für medizinische Zwecke; Nachtcremes; Nagelpflegemittel; nicht medizinische Balsame; nicht medizinische Reinigungsmittel zur Intimpflege; Peelings; Präparate für die Lippenpflege, nicht medizinisch; Rasiergele; Rasierschaum; Reinigungscremes; Reinigungsmilch für Körper- und Schönheitspflege; Schönheitspflegemittel; Seifen; Shampoos; Sonnencremes; Sonnenschutzmittel; Tagescremes; Waschgele zum Duschen; Zahnpasta; alle Waren für nichtmedizinische Zwecke.
Klasse 5: Antibakterielle Gesichtsreinigungsmittel; Antibakterielle Handwaschmittel für medizinische Zwecke; Antibakterielle Handlotionen; Antibakterielle Seifen; Antibakterielle Sprays; Fußpflegemittel für medizinische Zwecke; Medizinische Balsame; Medizinische Cremes; Medizinische Fußcremes; Medizinische Haarwässer; Medizinische Lippenbalsame; Medizinische Lippenpflegepräparate; Mundspülungen für medizinische Zwecke; Tücher mit antibakterieller Lösung; Watte für medizinische Zwecke.
Die Anmeldung wird für die übrigen Waren und Dienstleistungen zugelassen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.
Claudia MARTINI