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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 42 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV)
Alicante, 16/10/2018
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Herrn RA Dr. Dirk STROHE Rechtsanwaltskanzlei Dr. Dirk Strohe Auf dem Brand 8 50996 Köln Deutschland |
Anmeldenummer: |
17075821 |
Marke |
Bremen |
Anmelderin |
Askania AG Lützowplatz 5 10785 Berlin Deutschland |
Rechtsgrundlage
Die Prüfung der Anmeldung hat ergeben, daß eine Eintragung des Zeichens nicht möglich ist, da dieses keine Unterscheidungskraft besitzt und ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Herkunft der Waren dienen können. Einer solchen Angabe kann gemäß Artikel 7(1)(b) und Artikel 7(1)(c) UMV kein Markenschutz zukommen. Weil das Zeichen vor allem in den deutschsprachigen Gebieten der EU Bekanntheit genießt, findet Artikel 7(2) ebenfalls Anwendung.
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 17. August 2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) und auf Artikel 7(2) UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 zu der Beanstandung Stellung. Diese Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden.
Die Anmelderin vertreibe seit 10 Jahren Fliegeruhren aus dem Luxussegment.
„Bremen“ beziehe sich auf ein Flugzeug, nicht auf die Stadt/das Bundesland.
Das Publikum sei sehr aufmerksam und sachkundig.
Bremen habe in der Uhrenindustrie keine Bedeutung.
Eine identische Marke sei bereits unter Nummer 2353894 eingetragen.
Das Amt fand die Gegenargumente der Anmelderin nicht überzeugend und sandte am 13. Dezember 2017 eine weitere Beanstandung, in der die Gegenargumente widerlegt wurden und zu gleicher Zeit die Möglichkeit eingeräumt wurde, um die Eintragung des Zeichens auf der Grundlage von Artikel 7(3) UMV zu bewirken.
Eine großzügige Frist bis zum 13. Juni 2018 wurde gesetzt zur Einreichung allfälliger Dokumente, die die Verkehrsgeltung des Zeichens BREMEN in den deutschsprachigen Gebieten der EU belegen sollten.
Diese Frist ist mittlerweile jedoch abgelaufen, ohne daß das Amt die erforderlichen Nachweise (oder ein Fristverlängerungsgesuch oder einen Verzicht auf die Anmeldung) erhalten hat.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten und die Anmeldung für alle Waren zurückzuweisen:
14
Juwelier- und Schmuckwaren, Uhren, Armband- und Taschenuhren.
25
Bekleidungsstücke.
Weil die Anmelderin nach ihrer ersten Stellungnahme nicht weiter inhaltlich auf die Beanstandung und den Verkehrsdurchsetzungsanspruch reagiert hat, erübrigt sich eine weitere Stellungnahme des Amtes und wird ausdrücklich auf die Begründung in den Beanstandungsschreiben vom 17. August 2017 und vom 13. Dezember 2017 Bezug genommen.
Beschwerdebelehrung (Artikel 94 UMV)
Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen.
Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA