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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 23/12/2017
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FRIEDRICH GRAF VON WESTPHALEN & PARTNER mbB Kaiser-Joseph-Str. 284 D-79098 Freiburg i. Br. ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017126517 |
Ihr Zeichen: |
2638/17RMD |
Marke: |
Bad Reichenhaller Alpensaline |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Südwestdeutsche Salzwerke AG Salzgrund 67 D-74076 Heilbronn ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 05.09.2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 06.11.2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Es handle sich vorliegend um eine komplexe Wort-/Bildmarke, von der schon Teile als andere Marken vom Amt akzeptiert worden waren.
Es sei vom Amt nicht hinreichend dargelegt worden, inwiefern das aus den Farben Rot, Blau, Weiß und Schwarz gehaltene Bildelement den Bedeutungsgehalt der Wortelemente unterstrichen. Weder der rote Balken noch der blaue Rhombus unterstrichen in ihrer konkreten Ausgestaltung in irgendeiner Art und Weise den Bedeutungsgehalt der Wortelemente und seien ferner vom Amt als Bildmarke eingetragen worden.
Das Amt müsse etwa durch Nachweise darlegen und beweisen, dass die Bildelemente banal seien.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Zu 1.: Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C 37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T 36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T 106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
Zu 2.: Es ist zwar richtig, dass ein Bildelement in Kombination mit einem beschreibenden Wortelement der Marke als Ganzes unter Umständen ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft verleihen kann, jedoch müsste das Bildelement hierzu a) auffällig/überraschend/ungewöhnlich/etc. sein, b) dazu in der Lage sein, im Gedächtnis der Verbraucher eine sofortige und dauerhafte Erinnerung an das Zeichen zu erzeugen, indem ihre Aufmerksamkeit von der beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Botschaft des Wortelements abgelenkt werde oder c) von einer solchen Natur sein, dass eine Deutungsanstrengung seitens der maßgeblichen Verbraucher erforderlich werde, um die Bedeutung des Wortelements zu verstehen/erraten. Dies trifft auf den vorliegenden Fall eben nicht zu, da die Bildelemente minimaler Natur sind und sich lediglich auf Folgendes belaufen. Der im Vordergrund abgebildete Ausdruck „Alpensaline“ ist in schwarzer Standardschrift und Fettdruck wiedergegeben und in ein aus einem Strich gezeichneten Bildelement eingefasst, welches einen Berg darstellt. Somit unterstreicht dieses Bildelement lediglich den Bedeutungsgehalt der Wortelemente, die auf die Salzgewinnung in den Bergen abzielt. Das darüber platzierte Wortelement „BAD REICHENHALLER“ in kleinerer Schriftgröße ist eingefasst in banale geometrische Formen, nämlich ein rotes Rechteck und ein oben und ein unten angebrachtes blau-weißes Dreieck.Diese Bildelemente können nicht von der beschreibenden Bedeutung der Wortelemente ablenken bzw. diese verschleiern und können der Marke als Ganzes somit auch nicht zum Minimum an Unterscheidungskraft verhelfen. Demzufolge ist auch dieses Argument der Anmelderin schon dahingehend zurückzuweisen.
Was die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen von vergleichbaren Bildmarken anbelangt, weist das Amt darauf hin, dass es sich hauptsächlich um ältere Marken aus einem Zeitraum handelt, in dem das Amt eine andere Praxis in Bezug auf Bildmarken hatte; nämlich dass auch schon minimale Bildelemente zur Eintragungsfähigkeit eines Zeichens ausreichten. Jedoch im Rahmen des Europäischen Netzwerks für Marken und Geschmacksmuster (ETMDN) haben sich das Amt und eine Reihe von Markenämtern der Europäischen Union auf eine Gemeinsame Praxis hinsichtlich der Frage geeinigt, wann eine Bildmarke, die rein beschreibende/nicht unterscheidungskräftige Wörter enthält, die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse bestehen sollte, weil das Bildelement ihr eine hinreichende Unterscheidungskraft verleiht (auch als Konvergenzprojekt 3 oder KP3-Praxis bezeichnet; siehe (https://www.tmdn.org/network/documents/10181/f939b785-df77-4b67-ba43-623aa0e81ffb ). Die Gemeinsame Praxis legt die Entscheidungskriterien fest, ob die Schwelle der Unterscheidungskraft aufgrund der Bildelemente der Marke erreicht wird. Anhand dieser Kriterien wird Folgendes geprüft:
- Wortelemente wie Schriftart und Schriftbild, die Kombination mit Farbe, Satzzeichen und/oder anderen Symbolen oder wie die Worte platziert sind (seitwärts, auf den Kopf gestellt usw.);
- Bildelemente wie die Benutzung einfacher geometrischer Formen, die Position und Proportion (Größe) des/der Bildelements/Bildelemente in Beziehung zu den Wortelementen oder ob das Bildelement eine Darstellung der Waren und/oder Dienstleistungen ist oder eine direkte Verbindung dazu hat und ob das Bildelement allgemein im Handel für die angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen benutzt wird;
- Wort- und Bildelemente und wie die Kombinationen der Kriterien die Unterscheidungskraft beeinflussen.
Ferner gilt, dass die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C 37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T 36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35; Hervorhebung hinzugefügt).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T 106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
Zu 3.: Auf das Argument der Anmelderin, das Amt müsse etwa durch Nachweise darlegen und beweisen, dass die Bildelemente banal seien, erwidert das Amt Folgendes. Erstens ist das Amt nicht verpflichtet nachzuweisen, was banale geometrische Formen sind, da sich dies aus der allgemeinen praktischen Erfahrung im Handel mit gängigen Konsumartikeln (und durchschnittlichem Allgemeinwissen) ergibt, die jeder kennen kann und die insbesondere den Verbrauchern dieser Waren auch bekannt sind.
Zweitens ergibt sich aus den öffentlich zugänglichen Richtlinien des Amtes u.a. folgendes: „Wenn beschreibende oder nicht unterscheidungskräftige Wortelemente mit einfachen geometrischen Formen wie Punkten, Linien, Liniensegmenten, Kreisen, Dreiecken, Quadraten, Rechtecken, Parallelogrammen, Fünfecken, Sechsecken, Trapezen oder Ellipsen kombiniert werden, werden diese grundsätzlich nicht akzeptiert, insbesondere wenn die vorstehend genannten Formen als Rahmen oder Umrandung verwendet“ (Informationen abgerufen am 23.12.2017 unter https://euipo.europa.eu/tunnel-web/secure/webdav/guest/document_library/contentPdfs/law_and_practice/trade_marks_practice_manual/WP_2_2017/Part-B/04-part_b_examination_section_4_absolute_grounds_for_refusal/part_B_examination_section_4_chapter_4/part_B_examination_section_4_chapter_4_Descriptive_tm_7-1-c_de.pdf ). Folglich ist auch dieses Argument der Anmelderin zurückzuweisen.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 126 517 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Swetlana BRAUN