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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 06/04/2018
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PATENT- & RECHTSANWÄLTE PFISTER & PFISTER Hallhof 6-7 D-87700 Memmingen ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017133422 |
Ihr Zeichen: |
15887 |
Marke: |
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Art der Marke: |
Figurative |
Anmelderin: |
Gebr. Baldauf GmbH & Co. KG Goßholz 5 D-88161 Lindenberg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 15/09/2017 die Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c, l und g sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV aus den im beigefügten Schreiben genannten Gründen, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung bilden.
Das Zeichen, das Sie angemeldet haben, ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV von der Eintragung ausgeschlossen, weil es bestimmte Eigenschaften der Waren, für die Schutz beantragt wird, beschreibt, und weil es ferner keine Unterscheidungskraft hat. Denn die maßgeblichen Verbraucher würden unbeschadet bestimmter Bildbestandteile das Zeichen als Hinweis auf Art oder geografischen Ursprung der betreffenden Waren wahrnehmen, nämlich als aus dem Allgäu stammende (Heu-)Milch, (Heu-)Milchprodukte, Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte, sowie im Allgäu aus Heumilch hergestellte fetthaltige Brotaufstriche, Präparate zur Zubereitung von Joghurt, Speiseöle, Speisefette, aromatisierte Speiseöle, Margarine oder Schmalz. Da das Zeichen eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen seiner Wettbewerber zu unterscheiden. Die Bildbestandteile verleihen der Marke in ihrer Gesamtheit keine Unterscheidungskraft.
Das Zeichen ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe l UMV teilweise von der Eintragung ausgeschlossen, da es den Begriff „Heumilch“ enthält, der eine garantiert traditionelle Spezialität, geschützt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vom 21. November 2012, bezeichnet.
Das Zeichen ist hinsichtlich der Waren der Kasse 29 Ersatzprodukte von Molkereiprodukten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 7 Absatz 2 UMV teilweise von der Eintragung ausgeschlossen, weil es geeignet ist, bei einer Verwendung im Zusammenhang mit den Waren, für die Markenschutz begehrt wird, Verbraucher zu täuschen.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der zweimonatigen Frist nach Erhalt der beigefügten Mitteilung Stellung zu nehmen. Die Beanstandung wird aus den dort genannten Gründen aufrechterhalten und die Anmeldung wird für die Unionsmarke Nr. 17 133 422 für alle Waren zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY