HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV



Alicante, 21/12/2017



DORDA RECHTSANWÄLTE GMBH

Universitätsring 10

A-1010 Wien

AUSTRIA


Anmeldenummer:

017133802

Ihr Zeichen:

WENN-ALLGEM

Marke:


Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

WENNA GmbH

Plankengasse 1

A-1010 Wien

AUSTRIA



Das Amt beanstandete am 08/09/2017 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 07/11/2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  • Das angemeldete Zeichen sei nicht beschreibend und verfüge über ausreichende Unterscheidungskraft.

  • Die relevanten Verkehrskreise seien Durchschnittsverbraucher, die einen erhöhten Grad an Aufmerksamkeit hinsichtlich der betreffenden Waren haben.

  • Es liege eine pauschale Beanstandung der Waren vor. Es werden weder Präzedenzfälle noch etwaige Entscheidungen angeführt.

  • Es liege keine naturgetreue Abbildung oder gebräuchliche Darstellung der angemeldeten Waren vor. Vielmehr handle es sich um eine stilisierte Anordnung der Initialen „A“ der bereits bestehenden Unionsmarken der Anmelderin. Die Verkehrskreise erkennen diese Zusammensetzung und bringen sie mit den bereits bekannten Zeichen der Anmelderin in Verbindung.

  • Da das Bildzeichen aus Buchstaben keine naturgetreuen Abbildungen der Waren darstelle, sei das Zeichen nicht beschreibend. Es handle sich nicht um eine gebräuchliche Darstellung von Schmuckwaren, sondern karitativer Dienstleistungen. Es handle sich nicht um eine Kombination aus Gestaltungselementen eines Malteser- oder Hugenottenkreuzes. Vielmehr enthalte die Grafik der Anmelderin vier miteinander verbundene "A" in Kapitälchen-Schrift. Die Anmelderin führt weitere Abweichungen zwischen der Anmeldung und der von Malteser- und Hugenottenkreuzen auf. Es bestehe Interpretationsvielfalt, denn es können darunter auch andere Formen wie ein Himmelskörper, eine Windrose oder ein Schild verstanden werden.

  • Das angemeldete Zeichen verfüge über ein Minimum notwendiger Unterscheidungskraft, da es nicht beschreibend sei.

  • Die Grafik bestehe aus einer ausreichend symbolischen/stilisierten Ausgestaltung, die über das gewöhnliche Maß an Formen hinausgehe. Die ineinandergreifenden Initialen "A" in Blockschrift mit grafisch angedeuteten Erhebungen seien in ihrer Gesamtheit betrachtet mehr als nur ein Buchstabe oder eine geometrische Form. Sie nehmen einerseits Bezug auf die bereits registrierten Marken der Anmelderin und lösen dadurch beim Durchschnittsverbraucher den notwendigen Denkprozess aus. Das Zeichen sei mehrdeutig wahrnehmbar.

  • Die Interpretationsbedürftigkeit spreche für das Vorliegen der notwendigen Unterscheidungskraft und daher könne die beanstandete Bildmarke die Funktion des betrieblichen Herkunftshinweises in Bezug auf alle Waren erfüllen.

  • Mitbewerber können das Zeichen auch bloß dekorativ verwenden.

  • Die Anmelderin verweist auf eine vergleichbare Entscheidung der Beschwerdekammer (15/10/2015, R 3299/2014-1, DARSTELLUNG EINER BLUME (BILDMARKE)) und die darauf folgende Eintragung der Unionsmarke. 



Entscheidung


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Waren zurückzuziehen:


Klasse 14 Edelmetalle und deren Legierungen; Edelsteine; Uhren; Zeitmessinstrumente; Uhrenetuis; Uhrenschmucketuis; Uhrketten; Schmuckkästchen; Schlüsselringe und Schlüsselketten Uhrenarmbänder; Uhrengehäuse [Taschenuhren].


Klasse 18 Handtaschen, Geldbörsen und Brieftaschen; Schultertaschen.

Klasse 25 Tücher [Schals]; Schals.


Die Beanstandung wird für die folgenden Waren aufrechterhalten:


Klasse 14 Juwelierwaren, Schmuckwaren; Schlüsselanhänger [Fantasie-, Schmuckwaren]; Medaillen; Anhänger für Schlüsselringe und Schlüsselketten; dekorative Oberflächen für Manschettenknöpfe; Edelmetallschmuckpins.


Das Amt geht vorliegend nicht erneut auf bereits erörterte Argumente ein, sondern knüpft an diese an und geht in dieser Zurückweisung auf die Argumente aus der Stellungnahme der Anmelderin vom 07/11/2017 ein.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, Rdnr. 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV „das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden“ (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, Rdnr. 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, Rdnr. 34).


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Waren besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T 311/02, Limo, EU:T:2004:245, Rdnr. 30).


Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (05/03/2003, T-194/01, Soap device, EU:T:2003:53, Rdnr. 42; und 03/12/2003, T 305/02, Bottle, EU:T:2003:328, Rdnr. 34).



Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Waren, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, um Waren, die sich an den Adressatenkreis der europäischen Durchschnittsverbraucher richten. Aufgrund der Art der betreffenden Waren wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise erhöht sein, da es sich hierbei um Luxuskonsumgüter handelt.



Erläuterung der angemeldeten Bildmarke


Die Anmelderin macht geltend, dass es sich nicht um eine Kombination aus Gestaltungselementen eines Malteser- oder Hugenottenkreuzes handle. Vielmehr enthalte die Grafik der Anmelderin vier miteinander verbundene "A" in Kapitälchen-Schrift. Die Anmelderin führt weitere Abweichungen zwischen der Anmeldung und von Malteser- und Hugenottenkreuzen auf. Es können darunter auch andere Formen wie ein Himmelskörper, eine Windrose oder ein Schild verstanden werden.


Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, „ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet.“ (23/10/2003, C 191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, Rdnr. 32, Hervorhebung hinzugefügt.) Die Marke besteht aus der Sicht des Amtes, wie bereits in der oben genannten Mitteilung dargestellt, aus der Form eines Kreuzes in der Variante des Malteser- oder des Hugenottenkreuzes. Das Zeichen wird daher vom betreffenden Verbraucher zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen als die Gestaltung und somit die Beschaffenheit der betreffenden Waren wiedergebend begriffen werden.



Beschreibender Charakter


Die Anmelderin macht geltend, dass das angemeldete Zeichen nicht beschreibend sei. Es liege keine naturgetreue Abbildung oder gebräuchliche Darstellung von Schmuckwaren vor. Vielmehr handle es sich um eine stilisierte Anordnung der Initialen „A“ der bereits bestehenden Unionsmarken der Anmelderin. Die Verkehrskreise erkennen diese Zusammensetzung und bringen sie mit den bereits bekannten Zeichen der Anmelderin in Verbindung. Orden mit Kreuzen werden verwendet für karitative Dienstleistungen und ähnliche verwandte Waren und Dienstleistungen.


Die Anmelderin macht weiterhin geltend, dass es sich um eine bloß pauschale Beanstandung bezüglich der Begründung des Amtes zu den einzelnen Warenklassen handle. Das Amt müsse sich anhand von Beispielen damit auseinandersetzen, warum ein Eintragungshindernis für alle Waren gilt. Grundsätzlich muss die zuständige Behörde, die die Eintragung einer Marke ablehnt, ihre Entscheidung in Bezug auf jede dieser Waren begründen (15/02/2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C239/05, EU:C:2007:99, Rdnr. 34; 18/03/2010, CFCMCEE/HABM, C282/09 P, EU:C:2010:153, Rdnr. 37). Diesbezüglich hat der Gerichtshof allerdings klargestellt, dass sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren beschränken kann, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren entgegengehalten wird (15/02/2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C239/05, EU:C:2007:99, Rdnr. 37; 17/10/2013, Isdin/Bial-Portela, C597/12 P, EU:C:2013:672, Rdnr. 26). Der Gerichtshof hat sodann präzisiert, dass dies nur für Waren gilt, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren bilden (17/10/2013, C597/12 P, Isdin/Bial-Portela, EU:C:2013:672, Rdnr. 27). (17/05/2017, Deluxe Entertainment Services Group / EUIPO, C437/15 P, deluxe, Rdnr. 31) Vorliegend hat das Amt hinreichend homogene Kategorien oder Gruppen von Waren gebildet, indem es in seinen Ausführungen hinsichtlich der fraglichen Waren der Klasse 14 unterschieden hat zwischen verarbeiteten und unverarbeiteten Edelmetallen und deren Legierungen. Letztlich ist der Vorwurf der Anmelderin, dass das Amt den Sachverhalt und Teile ihres Vorbringens nicht zutreffend gewürdigt habe und nicht etwa, dass es den betreffenden Sachverhalt und das Vorbringen der Anmelderin vor dem Erlass der Zurückweisung nicht berücksichtigt habe. Die Frage, ob das Amt bestimmte Tatsachen oder Argumente richtig beurteilt hat, betrifft aber die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und nicht die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens, das zu ihrem Erlass geführt hat. (18/05/2017, T-163/16, secret.service, ECLI:EU:T:2017:350, Rdnr. 21).


Hinsichtlich der Waren der Klasse 14, die nicht die Gestalt des Zeichens selbst haben, ist der Anmelderin zuzustimmen, dass das Zeichen für derartige Waren unterscheidungskräftig ist. Es besteht insofern kein Freihaltebedürfnis. Das Amt hat dementsprechend die Beanstandung zurückgenommen für Edelmetalle und deren Legierungen, Edelsteine, Uhren, Zeitmessinstrumente, Uhrenetuis, Uhrenschmucketuis, Uhrketten, Schmuckkästchen, Schlüsselringe und Schlüsselketten, Uhrenarmbänder sowie Uhrengehäuse. Das gleiche gilt für die Waren der Klasse 18, nämlich Handtaschen, Geldbörsen und Brieftaschen sowie Schultertaschen und der Klasse 25, nämlich Tücher und Schals.


Hinsichtlich der verbleibenden Waren der Klasse 14 erachtet das Amt die Darstellung des Anmeldezeichens als eine Wiedergabe der Beschaffenheit der Waren selbst. Juwelierwaren und Schmuckwaren enthalten als Unterkategorien Schlüsselanhänger, Medaillen, dekorative Oberflächen für Manschettenknöpfe sowie Edelmetallschmuckpins. Diesen ist gemein, dass sie durch die Gestaltung des Zeichens selbst geprägt werden und somit zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet. Daher wird der maßgebliche Verbraucher das Zeichen unbeschadet seiner rein bildlichen Darstellung eines Kreuzes in der Variante des Malteser- oder des Hugenottenkreuzes als Wiedergabe der Gestaltung der betreffenden Waren der Klasse 14 wahrnehmen. Insgesamt handelt es sich insofern um eine naturgetreue Abbildung oder gebräuchliche Darstellung der fraglichen Schmuckwaren. Auch ein Orden mag in dieser Form dargestellt werden.


Die Anmelderin belegt nicht, weshalb das relevante Publikum eine Verbindung herstellt zu den bereits bestehenden Unionsmarken der Anmelderin, diese daher als eine stilisierte Anordnung der Initialen „A“ wahrnimmt, und deshalb einen Herkunftshinweis darin sieht. Daher ist nicht ersichtlich, dass die Verkehrskreise diese Zusammensetzung erkennen werden und sie mit den bereits bekannten Zeichen der Anmelderin in Verbindung bringen werden. Selbst wenn die Verkehrskreise also eine stilisierte Anordnung der Initialen „A“ wahrnehmen, ob in der Gesamtheit als einen Himmelskörper, eine Windrose oder einen Schild, sei dahingestellt. Da das Vorliegen eines Merkmals zu Bezeichnung ausreicht, wird in dem Zeichen kein Herkunftshinweis erkannt.


Kreuze werde, wie die Anmelderin richtig erkennt, für Marken karitativer und eine ganze Reihe weiterer Waren und Dienstleistungen verwendet. Formen von unterschiedlichen Kreuzen finden sich in der Tat in Bezug auf die unterschiedlichsten Waren und Dienstleitungen.


Daher besteht das Zeichen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit der angemeldeten Waren dienen können.






Mangelnde Unterscheidungskraft


Die Anmelderin macht geltend, dass das angemeldete Zeichen über ein Minimum notwendiger Unterscheidungskraft verfüge, da es nicht beschreibend sei. Die Grafik bestehe aus einer ausreichend symbolischen/stilisierten Ausgestaltung, die über das gewöhnliche Maß an Formen hinausgehe. Die ineinandergreifenden Initialen "A" in Blockschrift mit grafisch angedeuteten Erhebungen seien in ihrer Gesamtheit betrachtet mehr als nur ein Buchstabe oder eine geometrische Form. Sie nehmen einerseits Bezug auf die bereits registrierten Marken der Anmelderin, welche die Bezeichnung "ANNA" enthalten, und lösen dadurch beim Durchschnittsverbraucher den notwendigen Denkprozess aus. Das Zeichen sei mehrdeutig wahrnehmbar. Es bestehe hinsichtlich der Deutung des Zeichens Interpretationsvielfalt, denn es können darunter auch andere Formen wie ein Himmelskörper, ein Schild oder eine Windrose verstanden werden. Die Interpretationsbedürftigkeit spreche für das Vorliegen der notwendigen Unterscheidungskraft und daher könne die beanstandete Bildmarke die Funktion des betrieblichen Herkunftshinweises in Bezug auf alle Waren erfüllen.


Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Vorliegend gibt das Zeichen jedoch das Erscheinungsbild der Waren wider, welches sich im Rahmen der vom Amt gefundenen und in der Beanstandung beispielhaft dargelegten Darstellungen der beanstandeten Waren hält. Die stilisierte Anordnung der vermeintlichen Initialen „A“ wird als Verzierung eines Kreuzes wahrgenommen, nicht aber als eine grafisch eigentümliche und leicht merkbare Ausgestaltung. Denn die Ausrichtung des „A“ entspricht der Ausrichtung der Flügel der Kreuzform. Es ist mehr als fernliegend, dass ein Durchschnittsverbraucher darin die Initialen des Vornamens „Anna“ der genannten Unionsmarken der Anmelderin sieht und darin zudem einen Herkunftshinweis erkennt. Sollten Initialen erkannt werden, dann höchstens die Initialen „A A A A“, da es sich, wenn überhaupt, um vier As handelt. Anmelderin ist die WENNA GmbH und diese weist keine derartigen Initialen auf. Daher wird der Durchschnittsverbraucher auch keinen Bezug herstellen können zur Anmelderin oder ihren Unionsmarken "ANNA". Ein derartiger Denkprozess bleibt aus. Die ineinandergreifenden Initialen "A" in Blockschrift sind in ihrer Gesamtheit betrachtet, vorausgesetzt, dass die As erkannt werden, nicht mehr als nur eine Buchstaben enthaltende geometrische Form der betreffenden Waren. Ein Herkunftshinweis ist folglich ausgeschlossen.


Die Anmelderin macht geltend, dass das angemeldete Zeichen mehrdeutig und interpretationsbedürftig sei und keinerlei warenbeschreibenden Charakter aufweise. Hier wird der Verbraucher lediglich die Erscheinung der Waren selbst erkennen und keinen Herkunftshinweis. Die grafische Gestaltung des Zeichens ist schon aus diesem Grund nicht hinreichend unterscheidungskräftig. Sie ist nicht in der Lage, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf eine betriebliche Herkunft zu lenken oder einen bleibenden Eindruck der Marke zu hinterlassen. Denn die Tatsache, dass der fragliche Bildbestandteil verschiedene Bedeutungen haben oder interpretationsbedürftig sein kann, reicht nicht aus, um das Zeichen als unterscheidungskräftig anzusehen. Diese verschiedenen Umstände können dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren der Anmelderin wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. (15/09/2005, T-320/03, Live richly, EU:T:2005:325, Rdnr. 84).


Die grafischen Elemente weisen insofern auch in Bezug auf die Art ihrer Kombination keinerlei Aspekt auf, der es der angemeldeten Marke ermöglichen würde, für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen die Hauptfunktion zu erfüllen (15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, Rdnr. 74).


Die Anmelderin macht geltend, dass Mitbewerber das Zeichen auch bloß dekorativ verwenden können. Jedoch ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss das fragliche Zeichen daher auch anderen Mitbewerbern freistehen.


Demzufolge besitzt die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV keine Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Waren von anderen zu unterscheiden.



Vergleichbare Voreintragung des EUIPO


Die Anmelderin macht geltend, dass ein vergleichbares Zeichen bereits für die teilweise gleichen Waren nach abgeschlossenem Beschwerdeverfahren vom Amt eingetragen wurde, nämlich die Unionsmarke Nr. 13 226 411 .


Zu diesem Argument der Anmelderin weist das Amt darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes. (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, Rdnr. 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, Rdnr. 35)


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann. (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, Rdnr. 67)


In diesem Sinne sei angemerkt, dass die angeführte Argumentation der Entscheidung der Beschwerdekammer (15/10/2015, R 3299/2014-1, DARSTELLUNG EINER BLUME (BILDMARKE)), welche letztlich zur Eintragung der dort behandelten Unionsmarke führte, sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen lässt, da die Eintragung nicht mit der in Frage stehenden Anmeldung identisch ist. So besteht sie etwa aus einer Blume und nicht aus einem Kreuz. Sie ist farbig und nicht schwarz/weiß. Die Farben sind eher ungewöhnlich für die fraglichen Waren. Die Erwägungen die zur Eintragung geführt haben weichen von den gegenständlichen ab, vor allem weil die Zeichen bildlich völlig verschieden sind. Aus dieser Eintragung lässt sich kein Anspruch herleiten, die Anmeldung für die entsprechenden Waren einzutragen.



Ergebnis


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 133 802 für die folgenden Waren zurückgewiesen:


Klasse 14 Juwelierwaren, Schmuckwaren; Schlüsselanhänger [Fantasie-, Schmuckwaren]; Medaillen; Anhänger für Schlüsselringe und Schlüsselketten; dekorative Oberflächen für Manschettenknöpfe; Edelmetallschmuckpins.


Die Anmeldung kann für die verbleibenden Waren fortgesetzt werden.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.






Frank MANTEY

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