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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 048 863


Sven Schimansky, Marienstr. 7, 15370 Petershagen, Deutschland (Widersprechender), vertreten durch Görg Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Upper West Kantstraße 164, 10623 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter)


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LTS Lohmann Therapie-Systeme AG, Lohmannstr. 2, 56626 Andernach, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch dompatent von Kreisler Selting Werner - Partnerschaft von Patentanwälten und Rechtsanwälten mbB, Deichmannhaus am Dom, Bahnhofsvorplatz 1, 50667 Köln, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 25.07.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 3 048 863 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Der Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Der Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen (der Klassen 5, 10, 44) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 147 307 (Wortmarke: „MAP”) ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 14 029 409 (Wortmarke: „MPA”). Der Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



a) Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren der Klasse 5:


Dermatologisch-pharmazeutische Erzeugnisse; Pharmazeutische Erzeugnisse für dermatologische Zwecke; Pharmazeutische Erzeugnisse zur Behandlung von Hauterkrankungen.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 10 und 44:


Klasse 5: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; medizinische Präparate; veterinärmedizinische Präparate; Pflaster; Verbandmaterial.


Klasse 10: Arzneimittelverabreichungsvorrichtungn und -instrumente, insbesondere beinhaltend Mikronadeln und / oder Mikronadelanordnungen bzw -strukturen zur Verwendung bei der dermalen, transdermalen, mukosalen und transmukusalen Verabreichung von Pharmazeutika und biotechnologischen Molekülen; Arzneimittelverabreichungsvorichtungen und -instrumente, insbesondere beinhaltend Mikronadeln und / oder Mikronadelanordnungen zur Verwendung bei der dermalen, transdermalen, mukosalen und transmukosalen Probenentnahme von Körperflüssigkeiten; Medizinische Geräte und Instrumente zur Verabreichung von Pharmazeutika und biotechnologischen Molekülen unter Verwendung von nadelförmigen Mikrostrukturen, auch in Form von Pflastern zur Verwendung auf der Haut; Injektionsinstrumente für Pharmazeutika; Teile der vorgenannten Waren, insbesondere Mikronadeln und / oder Mikronadelanordnungen zur Verwendung bei der Verabreichung von Pharmazeutika und biotechnologischen Molekülen.


Klasse 44: Medizinische Beratung von Patienten und Fachpersonal, insbesondere von Ärzten, in Bezug auf Arzneimittelverabreichungssysteme und -instrumente, insbesondere beinhaltend Mikronadeln und / oder Mikronadelanordnungen bzw -strukturen zur Verwendung bei der dermalen, transdermalen, mukosalen und transmukusalen Verabreichung von Pharmazeutika und biotechnologischen Molekülen; Zubereitung und Verabreichung von Medikamenten, auch über Pflaster zur Verwendung auf der Haut.


Einige der angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind den Waren, auf denen der Widerspruch beruht, ähnlich oder mit diesen identisch. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren und Dienstleistungen vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zu denjenigen der älteren Marke identisch sind; dies stellt für den Widersprechenden die bestmögliche Prüfung seines Widerspruchs dar.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienst­leistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch angesehenen Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an versierte Fachkreise (z.B. medizinisches Fachpersonal, Ärzte oder Apotheker) mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.


Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass der Aufmerksamkeitsgrad des maßgeblichen Publikums in Bezug auf pharmazeutische Erzeugnisse, unabhängig davon, ob diese verschreibungspflichtig sind oder nicht, relativ hoch ist (15/12/2010, T 331/09, Tolposan, EU:T:2010:520, § 26; 15/03/2012, T 288/08, Zydus, EU:T:2012:124, § 36).

Insbesondere medizinisches Fachpersonal bringt bei der Verschreibung von Arzneimitteln einen hohen Grad an Aufmerksamkeit auf. Auch ein nicht spezialisiertes Publikum zeigt, unabhängig davon, ob die Arzneimittel verschreibungspflichtig sind oder nicht, einen höheren Aufmerksamkeitsgrad, da sich diese Erzeugnisse auf seine Gesundheit auswirken. Entsprechendes gilt für die angefochtenen Waren der Klasse 10, die erstens selten erworben und daher zweitens sorgfältig ausgesucht werden. Diese sorgfältige Prüfung vor Inanspruchnahme gilt ebenfalls für die gesundheitsbezogenen Dienstleistungen der Klasse 44.



c) Die Zeichen


MPA


MAP



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Beide Marken sind in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken.


Die ältere Marke kann als Abkürzung verschiedene Bedeutungen haben, wie etwa „Mega-Pascal(Einheit)“ oder „Master of Public Administration“. Das Amt geht zugunsten des Widersprechenden von einer Bedeutungslosigkeit des Bestandteils aus (was für einen Großteil der Verbraucher ohnehin zutreffen dürfte), weil ansonsten (weitere) begriffliche Unterschiede zwischen den Marken zu berücksichtigen wären. Die Buchstabenfolge ist mangels eines beschreibenden oder anderweitig kennzeichnungsmindernden Charakters normal kennzeichnungskräftig.


Die angefochtene Marke wird zumindest von einem Teil der (englisch-sprachigen) Verbraucher als „(Land-)Karte“ verstanden. Da weder ein beschreibender oder anderweitig kennzeichnungsmindernden Charakter gegeben ist, ist sie normal kennzeichnungskräftig.


Die Länge der Zeichen kann sich auf die Wahrnehmung der Unterschiede zwischen ihnen auswirken. Je kürzer ein Zeichen ist, desto leichter fällt es dem Publikum, alle seine einzelnen Elemente wahrzunehmen. Daher führen bei kurzen Wörtern schon geringe Abweichungen häufig zu einem abweichenden Gesamteindruck. Umgekehrt werden Abweichungen bei längeren Zeichen vom Publikum seltener wahrgenommen.


In schriftbildlicher Hinsicht unterscheiden sich die kurzen Marken in der Reihenfolge der jeweils zweiten und dritten Buchstaben „PA“ und „AP“, während die Anfangsbuchstaben „M“ identisch sind. Da es sich um kurze Zeichen handelt, werden diese Abweichungen von dem Publikum optisch wahrgenommen. Daher besteht eine unterdurchschnittliche schriftbildliche Zeichenähnlichkeit.

In klanglicher Hinsicht wird die ältere Marke jeweils mit ihren Einzelbuchstaben benannt, weil aufgrund der Buchstabenfolge „MPA“ keine andere Aussprache möglich ist. Dies ist in der angefochtenen Marke anders zu beurteilen. Aufgrund des Vokals „A“ als zweitem Buchstaben wird sie ungeachtet der unterschiedlichen Sprachen in den zu beurteilenden Gebieten als einsilbiges Wort „MAP“ ausgesprochen, und zwar ohne Sprechpause (wie die Einzelbuchstaben in der älteren Marke). Eine Aussprache dieser Marke als Einzelbuchstaben entsprechend den Ausführungen der Widersprechenden wäre dann gegeben, wenn zwischen den Buchstaben Punkte als Zeichen einer Abkürzung wären, also „M.A.P.“, vgl. etwa Entscheidung der Beschwerdekammer R0989/04-2, 26.11.2004, über die Schutzfähigkeit der Marke T.O.P., die wegen der Punkte zwischen den Buchstaben eben nicht als „TOP“ benannt wird. Diese Konstellation der Aussprache als Einzelbuchstaben ist damit vorliegend nicht gegeben, so dass der diesbezügliche Vortrag des Widersprechenden nicht überzeugend ist. Die Gegenüberstellung der Marken „MPA/MAP“ führt zu wesentlichen Abweichungen im Sprechrhythmus, im Klang und in der Betonung, die lediglich eine geringe klangliche Zeichenähnlichkeit nach sich zieht.


In begrifflicher Hinsicht sind die Marken für die nicht-englischsprachigen Verbraucher bedeutungslos und damit ohne Auswirkungen auf das Ergebnis des begrifflichen Zeichenvergleichs. Für die englischsprachigen Verbraucher ergeben sich inhaltliche Abweichungen in Bezug auf die Bedeutung der angefochtenen Marke für „(Land-)Karte“. Aufgrund der Bedeutungslosigkeit der älteren Marke sind die Zeichen daher insoweit begrifflich nicht ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Der Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass seine Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Beide einander gegenüberstehenden Zeichen bestehen aus drei Buchstaben; bei beiden handelt es sich daher um kurze Marken, und die Tatsache, dass sie sich hinsichtlich des zweiten und dritten Buchstabens in der Reihenfolge unterscheiden, gilt als relevanter, zu berücksichtigender Faktor bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen. Die vorgenannte Abweichung in der Reihenfolge führt insbesondere zu erheblichen klanglichen Abweichungen, die ebenfalls bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Insgesamt besteht daher aufgrund der nicht mehr als unterdurchschnittlichen schriftbildlichen Zeichenähnlichkeit, der lediglich geringen klanglichen Zeichenähnlichkeit, des neutralen begrifflichen Zeichenvergleichs (für einen Teil der Verbraucher), der Berücksichtigung der Grundsätze für Kurzzeichen, der erhöhten Aufmerksamkeit der Verbraucher sowie der nicht mehr als durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke trotz identisch angesehener Waren und Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr. Diese Beurteilung gilt erst recht für den Teil der Verbraucher, für den die Marken begrifflich nicht ähnlich sind.


Im Gegensatz zu der Auffassung des Widersprechenden reichen daher die bestehenden Unterschiede zwischen den Marken aus, damit der Verkehr sie sicher voneinander unterscheiden kann. Sie werden weder gedanklich miteinander in Verbindung gebracht noch denselben bzw. wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen zugeordnet.


Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV nicht begründet.


KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da der Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt er alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.


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Die Widerspruchsabteilung


Lars HELBERT

Peter QUAY


Tobias KLEE


Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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