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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 24/01/2018
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BBS BIER BREHM SPAHN PARTNERSCHAFT RECHTSANWÄLTE Brandstwiete 46 D-20457 Hamburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017162215 |
Ihr Zeichen: |
TWTG-TM-EU-ffw |
Marke: |
FUCKIN SPRCR LIFE |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Twentyfyve GmbH Langenstücken 4 D-22393 Hamburg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 26/09/2017 die Anmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe f UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 12/10/2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Gesamtwirkung des angemeldeten Zeichens auf die angesprochenen Verkehrskreise und ihre Auffassung zum Zeitpunkt der Anmeldung ist maßgeblich für die Beurteilung der Marke als anstößig, vulgär oder verletzend. Nicht erfasst werden durch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f UMV in seiner restriktiven Auslegung Ausdrücke, die lediglich als geschmacklos oder schlüpfrig empfunden werden und nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.
Zum gegenwärtigen Tag hat die Bezeichnung „FUCKIN“ Eingang in den allgemeinen Sprachgebrauch gefunden. Es werden Beispiele aus dem Kinowettbewerb, Zeitungen, der Raumfahrt sowie Parfümeriewesen herbeigeführt. Weiterhin werden Beispiele auf den Amazon-Seiten in Deutschland allgemein (45 315 Treffer) sowie in der Kategorie Bekleidung (2 594 Treffer), Frankreich (42 840 Treffer) und Italien (38 144 Treffer) für die Benutzung der Bezeichnung ‚fucking‘ genannt. Somit ist diese Bezeichnung nicht mehr als sittenwidrig, sondern als allgemein positiv oder negativ verstärkend anzusehen. Ihre Verwendung hat insbesondere sei dem Jahr 2010 eine erhebliche Änderung dahin erfahren, dass keine Grenzen des Anstandes mehr verletzt werden.
Die angemeldete Marke ist „FUCKIN SPRCR LIFE“. Es handelt sich um ein Slang-Wort „fuckin“ und nicht „fucking“ ohne Sinngehalt in Bezug auf Geschlechtsverkehr. Die wortwörtliche Übersetzung „Geschlechtsverkehr ausführendes SPRCR Leben“ verursacht beim Betrachter keine Assoziation mit Dingen, die das persönliche Anstandsgefühl der angesprochenen Verkehrskreise derart beeinträchtigen würden dass ein Markenschutz hier auszuschließen wäre. Das Wort „fuckin“ mag in Bezug auf die angemeldeten Waren gegebenenfalls möglicherweise provokant oder gar wenig geschmacksvoll wirken. Dies ist kein Ansatzpunkt einer Zurückweisung wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f) UMV schließt die Eintragung von Marken aus, „die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen“.
Der Wortlaut des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f) GMV, sei es einen engen Anwendungsbereich und restriktiv auszulegen, ist sehr weit gefasst und lässt viel Auslegungsspielraum. Für eine vernünftige Anwendung dieser Bestimmung ist notwendigerweise das Recht der Wirtschaftsbeteiligten, Wörter und Bilder in den Zeichen, die sie als Marken eintragen lassen möchten, frei zu verwenden, gegen das Recht der Allgemeinheit abzuwägen, nicht mit störenden, schimpflichen, beleidigenden oder sogar bedrohlichen Marken konfrontiert zu werden (Entscheidung der Großen Kammer vom 06/07/2006– R 495/2005-G, § 14 - screw you).
Nach Artikel 7 Absatz 2 UMV finden die Vorschriften des Absatz 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.
Zu den Argumenten der Anmelderin wird wie folgt Stellung genommen:
Zu 1)
Die Prüfung, ob ein Zeichen gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, muss im Hinblick auf die Wahrnehmung dieses Zeichens bei seiner Benutzung als Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise in der Union oder in einem Teil derselben vorgenommen werden. Dieser Teil kann gegebenenfalls aus einem einzigen Mitgliedstaat bestehen (20/09/2011, T-232/10, Coat of arms of the Soviet Union, EU:T:2011:498, § 50; 26/09/2014, T-266/13, Curve, EU:T:2014:836, § 14).
Da die Wortelemente „FUCKIN SPRCR LIFE“ Begriffe der englischen Sprache sind, sind im vorliegenden Fall die maßgebenden Verkehrskreise, nach deren Verständnis das absolute Eintragungshindernis zu beurteilen ist, die englischsprachigen Verkehrskreise der Gemeinschaft. Im Gegensatz zu den Begriffen „scheißegal“ oder „Arsch“ im Deutschen, die als derbe Umgangssprache bezeichnet werden können, ist die Verwendung der sogenannten „f words“ oder „F-Wörter“ im Englischen tabuisiert. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die von diesem Eintragungshindernis erfassten Zeichen nicht nur bei den angesprochenen Verkehrskreisen Anstoß erregen wird, sondern auch bei anderen Personen, die dem Zeichen, ohne an den genannten Waren und Dienstleistungen interessiert zu sein, im Alltag zufällig begegnen (Entscheidung der Beschwerdekammer R 2205/2016-5 vom 01/12/2016, Randnummer 20).
Während die Benutzung solcher Begriffe im Deutschen zum Teil als schnoddrige urbane Kraftausdrücke abgetan werden können, werden Begriffe mit dem Wortbestandteil „Fuck“ in den englischsprachigen Verkehrskreisen nach wie vor als anstößig, vulgär und unsittlich empfunden. Die „f words“ (F-Wörter) stellen in den englischsprachigen Ländern der Union einen Verstoß gegen die guten Sitten dar.
Zu 2)
Mit Hinblick auf den Eingang der Bezeichnung ‚fuckin‘ in den allgemeinen Sprachgebrauch wird auf die Online-Version der Zeitung „Die Welt“ vom 17.12.2013 im Kommentar zu dem Film „Fack ju Göhte" verwiesen:
http://www.welt.de/kultur/article123027544/Wie-das-vulgaerste-englische-Wort-ins-
Deutsche-kam.html (aufgerufen am 16/01/2018)
Wie das vulgärste englische Wort ins Deutsche kam […]
Seit Montag dieser Woche ist es amtlich: Die einheimische Schulkomödie "Fack ju Göhte", die mittlerweile 4,6 Millionen Zuschauer gesehen haben, ist der uneinholbar erfolgreichste Film des Jahres in deutschen Kinos – deutlich vor jeder internationalen Großproduktion. Womit ganz nebenbei bewiesen wäre: Das englische Verb fuck und die dazugehörige Redensart Fuck you! sind mittlerweile so gut in Deutschland eingeführt, dass Leute, die sich Filmtitel ausdenken, davon überzeugt sind, das Publikum verstehe die falsche Schreibung so, wie sie gemeint ist: Als ironischen Gag, der auf das gesellschaftliche Thema dieses leichten Unterhaltungsfilms hinweist – die deutsche Bildungsmisere.
[…] Englische Muttersprachler staunen, dass ein so obszönes Wort wie fuck in Deutschland offenbar sogar als tauglich für den Titel eines ausgesprochenen Familienfilms angesehen wird (in den Nutzerkommentaren der Onlineforen kommen häufig Eltern zu Wort, die sich "Fack ju Göhte" zusammen mit ihren Kindern angesehen haben). […]
Erst recht hätte ein Film mit dem Titel "Fuck you Shakesbeere" keinerlei Chancen in amerikanischen Kinos ein Millionenpublikum zu erreichen. Wenn er an der Selbstzensur der Filmindustrie vorbeikäme, würden ihn die Kinobetreiber nicht zeigen und wenn die ihn zeigen würden, würden Familienväter nicht mit ihren Kindern hineingehen. Denn fuck wird "immer noch als der vulgärste Ausdruck der englischen Sprache" angesehen. So steht es auf dem Umschlag der Wort-Monographie "The FWord", die Jesse Sheidlower herausgegeben hat. Dort wird auch beschrieben, was passiert, wenn fuck im Fernsehen ausgesprochen wird: es wird durch einen Piepton ersetzt.
Dies gilt nicht nur für die nordamerikanischen Verkehrskreise, sondern auch für die Verbraucher der englischsprachigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Daher wurde die Unionsmarkenanmeldung „Fack Ju Göhte“ Nr. 13 971 163 für sämtliche Waren und Dienstleistungen, u. a. die hier relevanten Klasse 25, zurückgewiesen. Diese Zurückweisung wurde durch Entscheidung der Beschwerdekammer R 2205/2016-5 vom 01/12/2016 bestätigt.
In Situationen, wo die direkte Verwendung des „F-Wortes“ als unangemessen gilt, wird es im Englischen umschrieben oder durch Zeichen ersetzt, z. B. in Form von „f***“.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f UMV bezweckt nicht Zeichen zu identifizieren und auszufiltern, deren Benutzung im Handel um jeden Preis verhindert werden muss. Diese Bestimmung bezweckt vielmehr, die Privilegien einer Markeneintragung nicht den Zeichen zu gewähren, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. Mit anderen Worten: Staats- und Verwaltungsorgane sollten nicht aktiv diejenigen unterstützen, die zur Förderung ihrer geschäftlichen Zwecke Marken verwenden, die gegen bestimmte Grundwerte einer zivilisierten Gesellschaft verstoßen (06/07/2006, R 495/2005- G – SCREW YOU, Randnummer 13).
Es sei gleichfalls auf Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden verwiesen, die, obschon sie für das Amt weder bindend noch ausschlaggebend sind, dennoch als Anhaltspunkte im Rahmen der Beurteilung des Sachverhalts berücksichtigt werden können (18/03/2016, T-501/13, WINNETOU, EU:T:2016:166, § 36 mwN). In diesem Zusammenhang sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genannt (Beschluss des Bundesgerichtshofs „READY TO FUCK“, 2. Oktober 2012, Aktenzeichen I ZB 89/11) sowie auch die Eintragungspraxis des DPMA (rein beispielhaft die Zurückweisung der folgenden Anmeldungen: Nr. 30 2013 016 805 4 „Fuck You Thunder“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 24, 25 und 35, Nr. 30 2011 048 313 2 „FUCK THE BACKMISCHUNG“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 30 und 43 und Nr. 30 2013 047 651 4 „Fuck Fashion“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25, 40 und 42; s. Entscheidung der Beschwerdekammer R 2205/2016-5 vom 01/12/2016, Randnummer 28).
Die Verwendung des Wortes „Fuck“ war vor zehn Jahren vermutlich noch anstößiger, ist es jedoch bis heute geblieben, wie im Collins Wörterbuch (https://www.collinsdictionary.com/dictionary/english/fuck; 16/01/2018) nachzulesen ist:
▶ USAGE
The use and overuse of fuck in the everyday speech of many people has led, to some extent, to a lessening of its impact as an expletive. However, the word still retains its shock value, although it is less now than it was when the critic Kenneth Tynan caused controversy by saying it on British television in 1965
[Übersetzung der Prüfungsstelle: VERWENDUNG Die Verwendung und Überbeanspruchung des Wortes “Fuck” im täglichen Sprachgebrauch vieler Leute hat, in gewissem Maße, zu einer abschwächenden Wirkung als Kraftwort beigetragen. Allerdings hat das Wort weiterhin seinen Schockwert, wenn auch weniger als damals, als der Kritiker Kenneth Tynan eine Kontoverse auslöste, als er es 1965 im britischen Fernsehen sagte.]
Aktuell wird die Verwendung des Wortes „Fuck“ im Englischen als Stammverb für *fuckin‘ wie folgt beschrieben:
„Fuck is a rude and offensive word which you should avoid using”. (https://www.collinsdictionary.com/dictionary/english/fuck ; aufgerufen am 16/10/2018).
[„Fuck“ ist ein unhöflicher und offensiver Begriff, der möglichst nicht verwendet werden sollte; Übersetzung der Prüfungsstelle].
Learner’s definition of FUCK: Fuck is an extremely offensive word in all of its uses
and should be avoided”. (http://www.learnersdictionary.com/definition/fuck ; aufgerufen am 16/10/2018).
[„Fuck“ ist ein extrem offensives Wort in allen Verwendungsformen und sollte
vermieden werden; Übersetzung der Prüfungsstelle].
Zu 3)
Die Anmelderin verbalisiert das Zeichen im Sinne eines Slang-Inhalts als „Geschlechtsverkehr ausführendes SPRCR Leben“. Im Kontext des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe f UMV gilt, dass eine Markenanmeldung in ihrer Gesamtheit zu bewerten ist (04/06/2014, R 203/2014- 2 – AIRCURVE, Randnummer 14), ist nun fraglich, ob die Hinzufügung der Elemente „SPRCP“ und „life“ die Wahrnehmung der Beleidigung „fuckin“ wesentlich abzuändern vermag (siehe dies verneinend für bestimmte Bild- und Wortelemente 14/11/2013, T-54/13, Ficken Liquors, EU:T:2013:593, § 16).
Der Markenbestandteil „fuckin“ ist eine allgemeine Abwandlung des Wortes „fucking“ und inhaltlich mit diesem gleichzusetzen. Ausschlaggebend ist, dass bereits der die Markenanmeldung dominierende Bestandteil „fuckin“ derart beleidigend und unanständig ist, dass die relevanten Verkehrskreise daran Anstoß nehmen werden (01/09/2011, R 168/2011-1 – fucking freezing! by TÜRPITZ (fig.); 23/02/2015, R 793/2014-2 – FUCK CANCER, Randnummer 19).
Bei den angemeldeten Waren der Klasse 18 (Taschen, Koffer, Schultaschen, Sporttaschen, Schirme) und 25 (Bekleidungsartikel, Kopfbedeckungen, Schuhwaren) handelt es sich um Waren des alltäglichen Ge- und Verbrauchs. Verbraucher mit einer normalen Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle erwarten nicht, sich mit einer vulgären Äußerung auseinandersetzen zu müssen. Kinder und Jugendliche sind nicht darauf vorbereitet in einem Umfeld, das der Bildung ihres Charakters dienen soll, sexuell-gefärbten Anstößigkeiten ausgesetzt zu werden.
Weiterhin ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T-36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).
Hier sei darauf hingewiesen, dass auch auf eine Vielzahl von Unionsmarkenanmeldungen mit dem Bestandteil „Fuck“ zurückgewiesen wurden, z. B.
UM Nr. 16196933 Fucked Up Friends Club
UM Nr. 15676349 ENJOY YOUR FUCKING DINNER
UM Nr. 15510969 FUCK FAME
UM Nr. 15114812 Play it fucking loud
UM Nr. 13533401 FUCKOFF vodka & liqueurs
UM Nr. 13405709 MINDFUCK by Dr. Bock
UM Nr. 13037296 FML Fuck My Life.
Die Zurückweisung der vorliegenden Markenanmeldung steht somit der Prüfungspraxis des Amtes nicht entgegen. Es wird erneut auf die bereits genannte Entscheidung der Beschwerdekammer in der Rechtssache R 2205/2015-5, 01/12/2016, „Fack ju Göhte“ sowie die Entscheidungen R 168/2011-1, 01/09/2011, „fucking freezing! By TÜRPITZ (fig.)“ und R 793/2014-2, 23/02/2015, „FUCK CANCER“ hingewiesen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die hier zu prüfende Markenanmeldung im Gesamteindruck von den maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreisen als Zeichen wahrgenommen wird, dessen Bedeutungsgehalt beleidigend, vulgär und anstößig ist.
Dass manche Personen gewisse Begriffe nicht anstößig finden oder sie gar in ihren täglichen Sprachsatz aufgenommen haben, ändert nichts daran, dass das beanspruchte Zeichen aufgrund seines Sinngehalts von dem angesprochenen englischsprachigen Durchschnittsverbraucher als Anstoß erregend und beleidigend wahrgenommen wird und somit im englischsprachigen Raum gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstößt.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 7 Absatz 2 GMV wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen, da der Markeninhalt das sittliche und moralische Empfinden der angesprochene Verkehrskreise im englischsprachigen Teil der Europäischen Union verletzt.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Mihail MANEV