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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 021 774


FTI Touristik GmbH, Landsberger Str. 88, 80339 München, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Betten & Resch Patent- und Rechtsanwälte PartGmbB, Maximiliansplatz 14, 80333 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


FIT Gesellschaft für gesundes Reisen mbH, Ferdinand-Happ-Str. 28, 60314 Frankfurt a.M., Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Höcker Rechtsanwälte, Friesenplatz 1, 50672 Köln, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 10.02.2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 3 021 774 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Dienstleistungen:


Klasse 35: Herausgabe von Werbetexten.


Klasse 39: gesamte Klasse.


Klasse 41: gesamte Klasse.


Klasse 43: gesamte Klasse.



2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 191 801 wird für alle obigen Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Dienstleistungen weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 191 801 (Wortmarke F.I.T. Reisen) ein, und zwar gegen alle Dienstleistungen der Klassen 35, 39, 41 und 43. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 3 697 976 (Wortmarke FTI). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



BENUTZUNGSNACHWEIS


Gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 3 UMV hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder ggf. dem Prioritätstag der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.


Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.


Die Anmelderin hat keinen Antrag auf Benutzungsnachweis in Form eines gesonderten Schriftstücks gemäß Artikel 10 Absatz 1 DVUM eingereicht.


Daher ist der Antrag auf Benutzungsnachweis gemäß Artikel 10 Absatz 1 DVUM nicht zulässig.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



a) Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Kataloge, Prospekte, Informationsmaterial; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmaterial, soweit in Klasse 16 enthalten; Globen, Atlanten; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie in Klasse 16 enthalten sind; Schreibwaren; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, einschließlich Kunststofftüten oder -taschen, soweit in Klasse 16 enthalten, Hüllen aus Kunststoff, insbesondere für Reiseunterlagen; alle vorstehend genannten Waren ausschließlich in Bezug auf Tourismus und nicht auf Themen finanzieller oder politischer Natur oder auf aktuelle Ereignisse oder sonstige Nachrichten, ausgenommen jeweils dann, wenn ein solcher Bezug dem Tourismus untergeordnet ist.


Klasse 39: Transportwesen, einschließlich der Vermittlung und Vermietung von Transportmitteln; Planung, Veranstaltung, Buchung und Vermittlung von Reisen, auch mit Hilfe elektronischer Einrichtungen; Erbringung und Vermittlung von Verkehrsleistungen; Veranstaltung von Stadtbesichtigungen, Reisebegleitung; Auskünfte in Transport und Reiseangelegenheiten, auch mit Hilfe elektronischer Einrichtungen; alle vorstehend genannten Dienstleistungen ausschließlich in Bezug auf Tourismusdienstleistungen.


Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Vermittlung vorgenannter Dienstleistungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen sowie entsprechender elektronischer Medien (einschließlich CD-Rom und CD-I); Bereitstellen von elektronischen Publikationen; Produktion, Zusammenstellung und Vermietung von Filmen, bespielten Videos, Film-, Rundfunk-, Fernsehgeräten, Sportgeräten; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Symposien, Tagungen und Seminaren; alle vorstehend genannten Dienstleistungen allein und ausschließlich in Bezug auf Tourismusdienstleistungen und nicht als oder in Form von Finanzdienstleistungen oder Berichterstattung, ausgenommen jeweils dann, wenn ein solcher Bezug dem Tourismus untergeordnet ist.


Klasse 43: Zimmerreservierung; Vermittlung von Unterkünften; Beherbergung, Verpflegung und Bewirtung von Gästen; Vermittlung von Beherbergung und Verpflegung von Gästen in Hotels und Restaurants einschließlich der Vermittlung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern; Reservierung von Pensionsunterkünften.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:


Klasse 35: Werbung; Aktualisierung und Pflege von Daten in Computer-Datenbanken; Aktualisierung von Werbematerial; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Web-Site; Fernsehwerbung; Geschäftsführung von Hotels im Auftrag Dritter; Herausgabe von Werbetexten; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; Kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung [Mailing]; Layoutgestaltung für Werbezwecke; Marketing; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Publikation von Druckerzeugnissen [auch in elektronischer Form] für Werbezwecke; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken.


Klasse 39: Transport- und Lagerwesen; Beförderung von Personen und Gütern, insbesondere mit Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen; Gepäckträgerdienste; Transport von Geld- und Wertsachen; Veranstaltung, Buchung und Vermittlung von Reisen, Exkursionen und Kreuzfahrten; Vermittlung von Transportleistungen; Vermietung von Taucheranzügen; Veranstaltung, Buchung und Vermittlung von Ausflugsfahrten, Tagestouren und Stadtbesichtigungen; Reiseberatung und Reisebegleitung; Vermietung, Buchung und Vermittlung von Flugzeugen; Vermietung, Buchung und Vermittlung von Schiffen, insbesondere Ruder- und Motorbooten, Segelschiffen und Kanus; Vermietung, Buchung und Vermittlung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, Pferden, Taucherausrüstungen (soweit in Klasse 39 enthalten); Verpackung und Lagerung von Waren; Zustellung von Paketen; Organisation von Ausflügen, Urlaubsaufenthalten und Besichtigungen; Dienstleistungen und Betrieb eines Reisebüros (soweit in Klasse 39 enthalten), nämlich Beratung und Buchung von Reisen, Informationen über Reisen sowie Vermittlung von Verkehrsdienstleistungen und Reisen; Reservierungsdienste für Reisen (soweit in Klasse 39 enthalten); Informationen über Reisen im Internet, insbesondere über Reservierung und Buchung im Bereich Touristik und der Geschäftsreisen (Online travel agencies); alle vorgenannten Dienstleistungen, insbesondere im Reise- und Freizeitbereich; Austragen, Versenden und Zustellen von Zeitungen und Zeitschriften; Beratung mittels Hotline oder Callcenter auf dem Gebiet des Tourismus [Reisen], des Transport- und Lagerwesens; Standortermittlung von Personenfahrzeugen mittels Computer; Verkehrsinformationsdienste.


Klasse 41: Ausbildung und Fortbildung sowie Erziehungsberatung; Unterricht, insbesondere Fernunterricht und Sprachunterricht; Unterhaltung; Film- und Videofilmproduktion; Produktion von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Film- und Videoverleih, Film- und Videovorführungen; Künstlervermittlung; Künstlerdienste (Unterhaltung); Musikdarbietungen; Zirkusdarbietungen; Volksbelustigungen; Theateraufführungen; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Eintrittskartenvorverkauf (Unterhaltung); Organisation und Durchführung von Kinderbetreuungsdienstleistungen (Unterhaltung, Erziehung außerhalb der Schule); Organisation von Ferienaufenthalten (Unterhaltung); Veranstaltung und Durchführung von Sport- und Sprachunterricht sowie Filmvorführungen und Musikdarbietungen; Betrieb von Gesundheitsclubs (soweit in Klasse 41 enthalten), Trainingsclubs, Fitnessstudios, Golfplätzen, Tennisplätzen, Reitanlagen, Kindergärten (Erziehung, Unterhaltung), Kinos, Diskotheken, Museen (Darbietung, Ausstellungen), Spielhallen, Sportcamps, Sportanlagen und Vergnügungsparks; Vermietung und Vermittlung von Sporttaucherausrüstungen; Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe; Organisation und Veranstaltung kultureller und sportlicher Ereignisse; Reservierungsdienste (soweit in Klasse 41 enthalten) für sportliche, wissenschaftliche und kulturelle Veranstaltungen; online angebotene Spieldienstleistungen; Vermietung von bespielten Datenträgern (Filme, Musik, Spiele), Projektionsapparaten und deren Zubehör (soweit in Klasse 41 enthalten); Vermietung von Zeitungen und Zeitschriften, Veröffentlichung von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen Druckereierzeugnissen (ausgenommen für Werbezwecke) auch in Form von elektronischen Medien einschließlich CD-ROMs; Herausgabe von Druckschriften (ausgenommen von Werbetexten), insbesondere von Büchern, Zeitschriften, Katalogen und Zeitungen, einschließlich in elektronischer Form auch im Internet; DVD-, CD-ROM- und Videofilmproduktion (Aufzeichnung); Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Dienstleistungen eines Freizeit- und Vergnügungsparks auf dem Gebiet der Erziehung und Unterhaltung; Dienstleistungen eines Dolmetschers und eines Übersetzers; Photographieren; Rundfunkunterhaltung, Fernsehunterhaltung; Beratung mittels Hotline oder Callcenter auf dem Gebiet der Erziehung und Unterhaltung; Beratung mittels Hotline oder Callcenter auf dem Gebiet der Reservierungsdienste für sportliche, wissenschaftliche und kulturelle Veranstaltungen; Informationen über Unterhaltung und Unterhaltungsveranstaltungen via Onlinenetzen und Internet.


Klasse 43: Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Zimmervermittlung; Vermittlung sowie Vermietung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Ferienappartements; Zimmerreservierung und Hotelreservierung; Betrieb von Hotels, Pensionen und Motels; Catering; Dienstleistungen von Pensionen, Hotels und Motels; Vermietung von Versammlungsräumen; Betrieb von Restaurants und Bars; Verpflegung von Gästen in Internetcafés; Beratung mittels Callcenter oder Hotline auf dem Gebiet der Zimmervermittlung, Vermittlung und Vermietung von Ferienhäusern, der Zimmerreservierung und Hotelreservierung sowie der Beherbergung und Verpflegung von Gästen.


Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.


Aus der Verwendung der Wörter „insbesondere“ und „einschließlich“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Parteien ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).


Das Wort „nämlich“, welches im Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.


Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.


Angefochtene Dienstleistungen in der Klasse 35


Die angefochtenen Dienstleistungen Herausgabe von Werbetexten sind hochgradig ähnlich zu den Dienstleistungen Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen sowie entsprechender elektronischer Medien (einschließlich CD-Rom und CD-I); alle vorstehend genannten Dienstleistungen allein und ausschließlich in Bezug auf Tourismusdienstleistungen und nicht als oder in Form von Finanzdienstleistungen oder Berichterstattung, ausgenommen jeweils dann, wenn ein solcher Bezug dem Tourismus untergeordnet ist, da sie denselben Zweck und derselben Art sind. Des Weiteren stimmen sie in Anbieter, Zielpublikum und Vertriebskanälen überein.


Hingegen sind die verbleibenden Dienstleistungen Werbung; Aktualisierung und Pflege von Daten in Computer-Datenbanken; Aktualisierung von Werbematerial; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Web-Site; Fernsehwerbung; Geschäftsführung von Hotels im Auftrag Dritter; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; Kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung [Mailing]; Layoutgestaltung für Werbezwecke; Marketing; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Publikation von Druckerzeugnissen [auch in elektronischer Form] für Werbezwecke; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken unähnlich zu allen Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden in den Klassen 16, 39, 41 oder 43. Sie richten sich an andere Verbraucher, stehen weder in Konkurrenz zueinander, noch stammen sie von denselben Anbietern. Zudem stimmen diese Waren und Dienstleistungen auch nicht in ihrem Zweck überein.


Angefochtene Dienstleistungen in der Klasse 39


Die angefochtenen Dienstleistungen Transport- und Lagerwesen; Beförderung von Personen und Gütern, insbesondere mit Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen; Gepäckträgerdienste; Transport von Geld- und Wertsachen; Vermittlung von Transportleistungen; Vermietung, Buchung und Vermittlung von Flugzeugen; Vermietung, Buchung und Vermittlung von Schiffen, insbesondere Ruder- und Motorbooten, Segelschiffen und Kanus; Vermietung, Buchung und Vermittlung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, Pferden (soweit in Klasse 39 enthalten); Verpackung und Lagerung von Waren; Zustellung von Paketen; alle vorgenannten Dienstleistungen, insbesondere im Reise- und Freizeitbereich; Austragen, Versenden und Zustellen von Zeitungen und Zeitschriften; Verkehrsinformationsdienste; Standortermittlung von Personenfahrzeugen mittels Computer überschneiden sich mit den Dienstleistungen Transportwesen, einschließlich der Vermittlung und Vermietung von Transportmitteln; alle vorstehend genannten Dienstleistungen ausschließlich in Bezug auf Tourismusdienstleistungen und gelten daher als identisch.


Die angefochtenen Dienstleistungen Veranstaltung, Buchung und Vermittlung von Reisen, Exkursionen und Kreuzfahrten; Veranstaltung, Buchung und Vermittlung von Ausflugsfahrten, Tagestouren und Stadtbesichtigungen; Reiseberatung und Reisebegleitung; Organisation von Ausflügen, Urlaubsaufenthalten und Besichtigungen; Dienstleistungen und Betrieb eines Reisebüros (soweit in Klasse 39 enthalten), nämlich Beratung und Buchung von Reisen, Informationen über Reisen sowie Vermittlung von Verkehrsdienstleistungen und Reisen; Reservierungsdienste für Reisen (soweit in Klasse 39 enthalten); Informationen über Reisen im Internet, insbesondere über Reservierung und Buchung im Bereich Touristik und der Geschäftsreisen (Online travel agencies); alle vorgenannten Dienstleistungen, insbesondere im Reise- und Freizeitbereich; Beratung mittels Hotline oder Callcenter auf dem Gebiet des Tourismus [Reisen], des Transport- und Lagerwesens überschneiden sich mit den Dienstleistungen Planung, Veranstaltung, Buchung und Vermittlung von Reisen, auch mit Hilfe elektronischer Einrichtungen; alle vorstehend genannten Dienstleistungen ausschließlich in Bezug auf Tourismusdienstleistungen und gelten daher als identisch.


Die angefochtenen Dienstleistungen Vermietung von Taucheranzügen; Vermietung, Buchung und Vermittlung von Taucherausrüstungen (soweit in Klasse 39 enthalten) gelten als geringfügig ähnlich zu den Dienstleistungen Transportwesen, einschließlich der Vermittlung und Vermietung von Transportmitteln; alle vorstehend genannten Dienstleistungen ausschließlich in Bezug auf Tourismusdienstleistungen, da sie denselben Zweck haben und in Anbieter und Endkunde übereinstimmen können.


Angefochtene Dienstleistungen in der Klasse 41


Die angefochtenen Dienstleistungen Ausbildung und Fortbildung sowie Erziehungsberatung; Unterricht, insbesondere Fernunterricht und Sprachunterricht; Unterhaltung; Film- und Videofilmproduktion; Produktion von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Film- und Videoverleih, Film- und Videovorführungen; Künstlervermittlung; Künstlerdienste (Unterhaltung); Musikdarbietungen; Zirkusdarbietungen; Volksbelustigungen; Theateraufführungen; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Eintrittskartenvorverkauf (Unterhaltung); Organisation und Durchführung von Kinderbetreuungsdienstleistungen (Unterhaltung, Erziehung außerhalb der Schule); Organisation von Ferienaufenthalten (Unterhaltung); Veranstaltung und Durchführung von Sport- und Sprachunterricht sowie Filmvorführungen und Musikdarbietungen; Betrieb von Gesundheitsclubs (soweit in Klasse 41 enthalten), Trainingsclubs, Fitnessstudios, Golfplätzen, Tennisplätzen, Reitanlagen, Kindergärten (Erziehung, Unterhaltung), Kinos, Diskotheken, Museen (Darbietung, Ausstellungen), Spielhallen, Sportcamps, Sportanlagen und Vergnügungsparks; Vermietung und Vermittlung von Sporttaucherausrüstungen; Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe; Organisation und Veranstaltung kultureller und sportlicher Ereignisse; Reservierungsdienste (soweit in Klasse 41 enthalten) für sportliche, wissenschaftliche und kulturelle Veranstaltungen; online angebotene Spieldienstleistungen; Vermietung von bespielten Datenträgern (Filme, Musik, Spiele), Projektionsapparaten und deren Zubehör (soweit in Klasse 41 enthalten); Vermietung von Zeitungen und Zeitschriften, DVD-, CD-ROM- und Videofilmproduktion (Aufzeichnung); Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Dienstleistungen eines Freizeit- und Vergnügungsparks auf dem Gebiet der Erziehung und Unterhaltung; Dienstleistungen eines Dolmetschers und eines Übersetzers; Photographieren; Rundfunkunterhaltung, Fernsehunterhaltung; Beratung mittels Hotline oder Callcenter auf dem Gebiet der Erziehung und Unterhaltung; Beratung mittels Hotline oder Callcenter auf dem Gebiet der Reservierungsdienste für sportliche, wissenschaftliche und kulturelle Veranstaltungen; Informationen über Unterhaltung und Unterhaltungsveranstaltungen via Onlinenetzen und Internet fallen in die breit gefassten Kategorien Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten. Somit gilt, dass diese Dienstleistungen sich mit den Dienstleistungen Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; alle vorstehend genannten Dienstleistungen allein und ausschließlich in Bezug auf Tourismusdienstleistungen und nicht als oder in Form von Finanzdienstleistungen oder Berichterstattung, ausgenommen jeweils dann, wenn ein solcher Bezug dem Tourismus untergeordnet ist überschneiden und somit identisch sind.


Die angefochtenen Dienstleistungen Veröffentlichung von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen Druckereierzeugnissen (ausgenommen für Werbezwecke) auch in Form von elektronischen Medien einschließlich CD-ROMs; Herausgabe von Druckschriften (ausgenommen von Werbetexten), insbesondere von Büchern, Zeitschriften, Katalogen und Zeitungen, einschließlich in elektronischer Form auch im Internet überschneiden sich mit den Dienstleistungen Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen sowie entsprechender elektronischer Medien (einschließlich CD-Rom und CD-I); alle vorstehend genannten Dienstleistungen allein und ausschließlich in Bezug auf Tourismusdienstleistungen und nicht als oder in Form von Finanzdienstleistungen oder Berichterstattung, ausgenommen jeweils dann, wenn ein solcher Bezug dem Tourismus untergeordnet ist und sind somit identisch.


Angefochtene Dienstleistungen in der Klasse 43


Die Dienstleistungen Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Zimmervermittlung; Zimmerreservierung und Hotelreservierung sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten (inkl. Synonyme).


Die angefochtenen Dienstleistungen Vermittlung sowie Vermietung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Ferienappartements; Beratung mittels Callcenter oder Hotline auf dem Gebiet der Zimmervermittlung, Vermittlung und Vermietung von Ferienhäusern, der Zimmerreservierung und Hotelreservierung sowie der Beherbergung und Verpflegung von Gästen sind in der weiter gefassten Kategorie der Dienstleistungen Vermittlung von Unterkünften enthalten oder überschneiden sich mit dieser und somit identisch.


Die angefochtenen Dienstleistungen Betrieb von Hotels, Pensionen und Motels; Catering; Dienstleistungen von Pensionen, Hotels und Motels; Vermietung von Versammlungsräumen; Betrieb von Restaurants und Bars; Verpflegung von Gästen in Internetcafés überschneiden sich mit den Dienstleistungen Beherbergung, Verpflegung und Bewirtung von Gästen der Widersprechenden und sind somit identisch.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Dienstleistungen an das breite Publikum bzw. an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.


Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Komplexität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.



c) Die Zeichen


FTI


F.I.T. Reisen



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Das Element Reisen hat eine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Deutsch verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Deutsch spricht.


Die ältere Marke „FTI“ hat für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig. Dies gilt ebenso für das Element „F.I.T.“, welches aufgrund der Verwendung der Punkte und entgegen der Ansicht der Anmelderin eben nicht als deutsches Wort „fit“ (aus dem Englischen stammend) aufgefasst wird, sondern als eine Abkürzung, die jedoch im Deutschen keine klare Bedeutung hat (siehe vergleichend: 26/11/2004, R 989/2004-2, T.O.P., § 16).


Das Element „Reisen“ des angefochtenen Zeichens wird als solches verstanden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Dienstleistungen dem Bereich Tourismus zugeordnet werden können, ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig für diese Dienstleistungen.


Hinsichtlich der kennzeichnungskräftigen Bestandteile in beiden Zeichen (FTI gegenüber F.I.T.) gilt, dass sie gleicher Länge sind, nämlich aus drei Buchstaben bestehen. Die einzige Abweichung zwischen diesen Bestandteilen betrifft Reihenfolge des jeweils zweiten und dritten Buchstaben im jeweiligen Zeichen (TI gegenüber I.T.) sowie in der weniger ins Gewicht fallenden Punkte zwischen den Buchstaben. Aufgrund dieser vollständigen Übereinstimmung von zwei der drei in gleicher Anordnung platzierten Buchstaben stellt die Abweichung in einem einzigen Buchstaben keinen erheblichen optischen Unterschied dar.


Die Zeichen sind daher bildlich mindestens durchschnittlich ähnlich.


In klanglicher Hinsicht wird die ältere Marke als Abkürzung „Ef-Teh-Ih“ und die angefochtene Marke, wie oben erklärt aufgrund der Punkte, als „Ef-Ih-Teh“ ausgesprochen, das heißt sie unterscheiden sich lediglich in der Position der zweiten bzw. dritten Silbe, die vertauscht sind. Es gilt als unwahrscheinlich, dass der Verkehr das nicht kennzeichnungskräftige Element „Reisen“ in der angefochtenen Marke aussprechen wird.


Die Zeichen sind daher mindestens durchschnittlich ähnlich.


Begrifflich hat keines der Zeichen in seiner Gesamtheit eine Bedeutung. Obwohl das Wort „Reisen“ der angefochtenen Marke mit einer Bedeutung in Verbindung gebracht wird, reicht es nicht aus, einen begrifflichen Unterschied festzustellen, da dieses Element nicht kennzeichnungskräftig ist und nicht auf die betriebliche Herkunft hinweisen kann. Die Aufmerksamkeit des relevanten Publikums wird von den zusätzlichen fantasievollen Wortelementen angezogen, die keine Bedeutung haben. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die Waren und Dienstleistungen sind größtenteils identisch, teilweise zu verschiedenen Graden ähnlich und teilweise unähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke gilt als durchschnittlich. Der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verbraucher variiert von durchschnittlich bis hoch. Die Zeichen sind bildlich und klanglich mindestens durchschnittlich ähnlich, der begriffliche Vergleich bleibt neutral.




Zwar stimmt es, dass es sich bei der älteren Marke und dem einzig unterscheidungskräftigem Bestandteil in der angefochtenen Marke um Kurzzeichen handelt und infolgedessen werden die Verbraucher die bestehenden Unterschiede zwischen ihnen eher wahrnehmen (23/09/2009, T-391/06, S-HE, EU:T:2009:348, § 69). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).


Die Zeichen enthalten die gleichen drei Buchstaben, von denen die erste Position identisch ist, infolgedessen besteht die Gefahr, dass die maßgeblichen Verbraucher nicht bemerken, dass die Position des zweiten und dritten Buchstabens der Zeichen vertauscht ist. Darüber hinaus neigen die Verbraucher dazu, dem Zeichenanfang einer Marke mehr Aufmerksamkeit zu schenken (10/11/2017, R398/2017-4, IFC, § 57).


Mithin halten die bildlich und klanglich mindesten durchschnittlich ähnlichen Zeichen nicht den erforderlichen Abstand ein, um eine Verwechslungsgefahr sicher ausschließen zu können.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim deutschsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.


Die übrigen angefochtenen Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.



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Die Widerspruchsabteilung


Konstantinos MITROU

Lars HELBERT

Tobias KLEE



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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