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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 23/03/2018
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Glück Kritzenberger Patentanwälte PartGmbB Hermann-Köhl-Str. 2a D-93049 Regensburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017205105 |
Ihr Zeichen: |
SCE01-012-EMMK |
Marke: |
Sūksma Marma |
Art der Marke: |
Figurative |
Anmelderin: |
Ernst Schrott Steyrerweg 11 D-93049 Regensburg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 29/09/2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 29/01/2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Es handele sich um eine Bildmarke mit den anders gestalteten Buchstaben „ū“ und „ş“ und einer ungewohnten Schreibweise ohne „h“, die einen direkten Zusammenhang zwischen den Wörtern „Sūkşma“ und „Sukshma“ nicht erkennen lassen;
Durch die Verbindung der beiden Wörter „Sūkşma“ und „Marma“ sei eine neue Bedeutung entstanden, nämlich „sanfte bzw. feine Vitalpunkte“, somit weder eine logische noch eine beschreibende Bedeutung.
Die Marke habe eine ausreichende Unterscheidungskraft ebenso wie einen nicht beschreibenden Charakter in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen der Klassen 3 und 44.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
zu 1. Die Tatsache, dass es sich um eine Bildmarke handelt, spielt in diesem Fall keine Rolle, da diese lediglich aus zusammengesetzten Wörtern besteht und sonst keine weiteren markanten Bildbestandteile offeriert. Wie bereits im anliegenden Schreiben vom 29/09/2017 ausgeführt, handelt es sich um eine reine Transliteration des Wortes „Sukshma“ (siehe https://www.wisdomlib.org/definition/sukshma). Darüber hinaus wird das „ş“ mit dem Unterhäkchen in einigen Sprachen als „sch“ gelesen, wie beispielsweise in der rumänischen oder türkischen Sprache. Dies führt folglich nicht dazu, dass der maßgebliche Verbraucher von dem Gedanken abgewendet wird, es handele sich um die bekannte Therapie aus Indien.
zu 2. Ebenso ist unerheblich, ob die Bedeutung von „Sūkşma Marma“ als „sanfte oder feine Vitalpunkte“ übersetzt werden kann. Entscheidend ist, dass dieser Begriff kein Phantasiebegriff ist, sondern bereits als solcher genutzt und bekannt ist und somit den maßgeblichen Verbraucher ohne weitere komplizierte Gedankengänge sagt, dass es sich um die Therapie aus Indien handelt.
zu 3. Aus dem oben erwähnten folgt, dass es sich sehr wohl um eine beschreibende Marke handelt, der es an Unterscheidungskraft fehlt, da sie nicht in der Lage ist, sich von den Waren und Dienstleistungen eines Mitbewerbers zu unterscheiden, und zwar aus den Gründen die bereits im anliegenden Schreiben vom 29/09/2017 dargelegt wurden.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 205 105 für folgende Waren zurückgewiesen:
Klasse 03 Aromastoffe, pflanzliche ätherische Öle, Öle für Körper- und Schönheitspflege.
Klasse 44 Medizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; Durchführung von Therapien; Massagen; Therapiedienste.
Die Anmeldung kann für die folgenden Dienstleistungen fortgesetzt werden:
Klasse 35 Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Vanessa BIASIN