Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 048 920


Proxxon S.A., Am Härebierg 6-10, 6868 Wecker, Luxemburg (Widersprechende), vertreten durch Office Freylinger S.A., 234, route d'Arlon B.P. 48, 8001 Strassen, Luxemburg (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Chamfun Tools Company Limited, Suite A1 12/F, Ritz Plaza, 122 Austin Rd. TST, Kowloon, 852, Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China (Anmelderin), vertreten durch Fleuchaus & Gallo Partnerschaft mbB, Steinerstr. 15/A, 81369 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 16.05.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 3 048 920 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:


Klasse 8: Handwerkzeuge, nämlich zusammenlegbare Taschenmesser, einschließlich mit weiteren Werkzeugelementen, nämlich Zangen, Scheren, Messerklingen, Linealen, Dosen/Flaschenöffnern, Schraubenziehern, Feilen, Ahlen und Pfriemen; Kombinationstaschenmesser; Handbetätigte Handwerkzeuge und Geräte.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 217 415 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 217 415 ein, beschränkte jedoch den Umfang des Widerspruchs in der Substantiierung auf die Waren in der Klasse 8. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 3 396 256 (Wortmarke: „PROXXON“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



a) Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 7: Stationäre und tragbare Maschinen und Geräte für die Metall-, Holz-, Mineralien- und Kunststoffbearbeitung; Drehmaschinen; Fräsmaschinen; Bohrmaschinen; Schleifmaschinen; Poliermaschinen; Sägemaschinen; Graviermaschinen; Schnitzmaschinen; Klebemaschinen; Gaslötgeräte; Schweißmaschinen; Trenn- und Schneidemaschinen; Zubehör zu solchen Geräten; Bohrständer; Einspannvorrichtungen; Biegewellen; Koordinatentische; Einsatzwerkzeuge für solche Geräte; Bohrer; Fräser; Schleifsteine; Polierstifte; Trennscheiben; Trennsägeblätter; Schleifscheiben; Sägeblätter; Spannzangen; Schleifbänder; Bohrfutter; Schraubeinsätze; Kompressoren; Spritzpistolen; Motorwinden; Staubsauger; Motorschrauber; Pumpen; Hochdruckreiniger; Rasenmäher; Grasscheren; Heckenscheren.


Klasse 8: Handwerkzeuge; Steckschlüssel; Ratschen; Ringschlüssel; Gabelschlüssel; Ring-Gabelschlüssel; Drehmomentschlüssel; Rohrsteckschlüssel; Innensteckschlüssel; Schraubstöcke; Schraubendreher; Zangen; Hämmer; Drahtbürsten.


Klasse 9: Elektronische Messgeräte; Signalgeräte; Kontrollgeräte; Suchgeräte; Sensoren; elektrische Lötgeräte; Transformatoren.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 8: Handwerkzeuge, nämlich zusammenlegbare Taschenmesser, einschließlich mit weiteren Werkzeugelementen, nämlich Zangen, Scheren, Messerklingen, Linealen, Dosen/Flaschenöffnern, Schraubenziehern, Feilen, Ahlen und Pfriemen; Kombinationstaschenmesser; Scheiden, insbesondere aus Leder; Handbetätigte Handwerkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate.


Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.


Das Wort nämlich“, welches im Warenverzeichnis der Anmelderin benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren.


Aus der Verwendung der Wörter einschließlich, insbesondere“ im Warenverzeichnis der Anmelderin ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).


Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Die angefochtenen Handwerkzeuge, nämlich zusammenlegbare Taschenmesser, einschließlich mit weiteren Werkzeugelementen, nämlich Zangen, Scheren, Messerklingen, Linealen, Dosen/Flaschenöffnern, Schraubenziehern, Feilen, Ahlen und Pfriemen; Handbetätigte Handwerkzeuge und Geräte und die Handwerkzeuge der Widersprechenden sind identisch, entweder, weil sie identisch in beiden Verzeichnissen aufgeführt sind (einschließlich Synonyme), oder weil die Waren der Widersprechenden die angefochtenen Waren beinhalten, oder sich mit diesen überschneiden.


Die angefochtenen Waren Kombinationstaschenmesser sind in der weiter gefassten Kategorie der Handwerkzeuge der Widersprechenden enthalten, weil diese auch unterschiedliche Werkzeuge beinhalten. Deshalb sind sie identisch.


Den angefochtenen Scheiden, insbesondere aus Leder kommt aus Sicht der Widersprechenden eine komplementäre Funktion zu, da diese für den Transport und die Nutzung der Handwerkzeuge nützlich sind. Waren sind aber nur komplementär, wenn zwischen diesen eine enge Beziehung besteht, so dass sie für die Verwendung der anderen unerlässlich oder wichtig sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da Scheiden lediglich der Aufbewahrung und/oder dem Transport von Handwerkzeugen dienen können. Außerdem unterscheiden sich die Waren in ihrer Art, ihrem Zweck, den Vertriebswegen, ihren Herstellern und konkurrieren auch nicht miteinander.


Die Scheiden sind auch mit dem Zubehör der stationären und tragbaren Maschinen und Geräte in Klasse 7 der älteren Marke unähnlich, da ein Zubehör eines Gerätes oder Maschine bestimmte Verrichtungen erleichtern oder zusätzlich ermöglichen sollen (https://www.duden.de/rechtschreibung/Zubehoer), dies ist bei den zu beurteilenden Waren jedoch nicht gegeben. Auch sind diese angefochtenen Waren zu denen der Klasse 9 unähnlich, da diese keine elektronischen Messgeräte sind und mit Blick auf ihre Art, Verwendungszweck und Nutzung keine nennenswerten Ähnlichkeiten mit den Waren der Widerspruchsmarke aufweisen.


Die verbleibenden angefochtenen Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen und Rasierapparate weisen keinerlei markenrechtlich zu berücksichtigenden Ähnlichkeitskriterien zu den Waren der Widerspruchsmarke auf. Diese Waren unterscheiden sich in ihrer Art, ihrem Zweck, den Vertriebswegen und Verkaufsstätten, ihren Herstellern und konkurrieren auch nicht miteinander bzw. ergänzen sich nicht. Daher sind diese unähnlich.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum und auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.


Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Spezifizität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.


Da die Allgemeinheit eher einer Verwechslungsgefahr unterliegt, wird die Prüfung auf dieser Grundlage erfolgen.



c) Die Zeichen


PROXXON




Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die ältere Marke ist eine Wortmarke und daher ist das Wort an sich geschützt und nicht seine Schreibweise. Folglich ist die Benutzung von Groß- oder Kleinschreibung irrelevant.


Das Wortelement des angefochtenen Zeichens ist sehr stilisiert, aber gut lesbar, an der unteren Hälfte des Zeichens aufzufinden. Auf der oberen Hälfte ist ein Bildelement, das ein Gesicht andeutet, dessen Mund und Nase erkennbar ist. Dies ist von einer ovalen Struktur umgeben, die an den Helm einer Ritterrüstung oder an ein Mönchsgewand mit Kapuze erinnert.


Die ältere Marke „PROXXON“ hat für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.


Das Wortelement „ROXON“ des strittigen Zeichens hat auch keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig. Das Bildelement ist auch kennzeichnungskräftig, weil es keine einfache artistische Darstellung ist.


Das angefochtene Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.


Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die kennzeichnungskräftige Buchstabenfolge „*ROX*ON“ überein. Sowohl die lang gezogene Schriftart als auch das Bildelement können von der weitgehenden Übereinstimmung des Wortelementes mit der älteren Marke nicht ablenken. Auch wenn das Bildelement kennzeichnungskräftig ist, ist zu beachten, dass das Wortelement der älteren Marke zum Großteil in die angefochtene Marke integriert ist.


Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.


In klanglicher Hinsicht setzen sich die in schriftbildlicher Hinsicht festgestellten Übereinstimmungen fort. Obwohl die Abweichung der älteren Marke beim ersten Buchstaben „P“ vernehmbar ist, wird diese durch die Übereinstimmung der restlichen Buchstaben überhört. Außerdem wird die Ähnlichkeit nicht durch die Verwendung eines doppelten „X“ anstelle eines einfachen „X“ beeinträchtigt, da dieser Unterschied klanglich nicht hörbar ist. Die grafischen Gestaltungselemente werden nicht ausgesprochen.


Die Zeichen sind daher hochgradig ähnlich


In begrifflicher Hinsicht ist die ältere Marke bedeutungslos, sodass sich keine Auswirkung auf den Zeichenvergleich ergeben kann. Entsprechend gilt für den Wortteil der angefochtenen Marke, aber deren Bildbestandteil wird, wie bereits zuvor dargelegt, aufgefasst. Da die ältere Marke keine Bedeutung und Teil der angefochtenen Marke eine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte hierzu geltend, dass die ältere Marke sich durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft auszeichne, reichte jedoch keine Belege zum Beweis dieses Vorbringens ein.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Die angefochtenen Waren sind teilweise identisch und teilweise unähnlich.


Da die Ähnlichkeit von Waren eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen unähnlich Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.


Insgesamt besteht unter Berücksichtigung der hochgradigen klanglichen und durchschnittlichen bildlichen Zeichenähnlichkeit, hervorgerufen durch die übereinstimmende Buchstabenfolge „*ROX*ON“, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke und der teilweisen Identität der Waren Verwechslungsgefahr für die identischen Waren. Trotz erhöhte Aufmerksamkeit von einem Teil der Verbraucher und der Tatsache, dass die Marken begrifflich nicht ähnlich sind, besteht Verwechslungsgefahr. Daher besteht zu Recht Verwechslungsgefahr bei dem Durchschnittsverbraucher mit normaler Aufmerksamkeit.


Wenn Bildmarken mit Wortelementen mit Wortmarken schriftbildlich verglichen werden, kommt es darauf an, ob die Zeichen eine erhebliche Anzahl von Buchstaben in derselben Position gemeinsam haben und ob das Wortelement im Bildzeichen hochgradig stilisiert ist. In diesem Fall ist die Anzahl der Buchstaben in derselben Position hoch und das Wortelement ist, trotz stilirisierter Schriftart, gut lesbar. Bei einer Verwechslungsgefahr muss auf der Grundlage des Gesamteindrucks der Marke entschieden werden, und gestützt auf die obenerwähnten Argumente, liegt hier Verwechslungsgefahr vor.


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Es ist in der Tat höchst denkbar, dass der relevante Verbraucher die angefochtene Marke als Untermarke wahrnimmt, d.h. als Abwandlung der älteren Marke, die je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verschiedene Gestaltungen aufweist (23/10/2002, T-104/01, Fifties, EU:T:2002:262, § 49).


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim allgemeinen Publikum Verwechslungsgefahr besteht und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unions-Markeneintragung der Widersprechenden begründet ist.

Die Anmelderin hat zu dem Widerspruch nicht Stellung genommen, so dass ihre Argumente nicht geprüft werden können.


Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch sind.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.





Die Widerspruchsabteilung


Martin EBERL


Astrid Victoria WÄBER

Peter QUAY



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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