Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 010 157


Macro Group Handels GmbH, Laxenburger Str. 365/A8, 1230 Wien, Österreich (Widersprechende), vertreten durch Rainer Kornfeld, Habsburgergasse 3/20, 1010, Wien, Österreich (zugelassener Vertreter)


g e g e n


MBI - Master Brands International GmbH, Midlicher Straße 7, 48720 Rosendahl, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Ameleo Law von Groll & Korte Partnerschaftsgesellschaft, Scheibenstr. 47, 40479 Düsseldorf, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 02.04.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 3 010 157 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben, und zwar


Klasse 29: Milch; Milchgetränke und Milchmischgetränke, jeweils mit überwiegendem Milchanteil; Milchshakes.


Klasse 30: Kaffeegetränke und Kaffeemischgetränke, jeweils mit überwiegendem Kaffeeanteil; Milchkaffees; Mehle; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 222 217 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren weitergeführt werden.


3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 222 217 (Bildmarke ) ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 29 und einige der Waren der Klasse 30. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 10 591 865 (Wortmarke HAYAT). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



a) Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 29: Milch und Milchprodukte.


Klasse 30: Kaffee; Mehle; Brot; Backwaren und Konditorwaren.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 29: Milch; Milchgetränke und Milchmischgetränke, jeweils mit überwiegendem Milchanteil; Milchshakes.


Klasse 30: Kaffeegetränke und Kaffeemischgetränke, jeweils mit überwiegendem Kaffeeanteil; Milchkaffees; Mehle; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren.


Angefochtene Waren in Klasse 29


Die angefochtenen Waren Milch; Milchgetränke und Milchmischgetränke, jeweils mit überwiegendem Milchanteil; Milchshakes sind in der weiter gefassten Kategorie Milch und Milchprodukte der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Angefochtene Waren in Klasse 30


Mehle sind identisch in beiden Verzeichnissen Waren enthalten.


Die angefochtenen Waren Brot, feine Backwaren und Konditorwaren überschneiden sich mit den Backwaren und Konditorwaren der Widersprechenden oder sind in dieser Kategorie enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Kaffeegetränke und Kaffeemischgetränke, jeweils mit überwiegendem Kaffeeanteil; Milchkaffees sind in der weiter gefassten Kategorie Kaffee der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als niedrig bis maximal durchschnittlich, da es sich teilweise um sehr günstige Massenware wie zum Beispiel Mehl handelt.



c) Die Zeichen


HAYAT




Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Das gemeinsame Element HAYAT hat, entgegen der Aussage der Anmelderin, keine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Englisch verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Englisch spricht. Dass dieses Wort im Türkischen eine Bedeutung hat, könnte theoretisch relevant sein, es muss im vorliegenden Fall aber nicht weiter verfolgt werden, da auch der Teil der englischsprachigen Verbraucher untersucht werden muss, der kein Türkisch versteht und für diesen ist der Bestandteil HAYAT voll unterscheidungskräftig.


Das Element „HAYAT“ in beiden Zeichen hat für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.


Die Bestandteile „I“ und die Darstellung eines Herzens werden im englischen Sprachraum durchweg als Bildersprache für den Ausdruck „I love“ (ich liebe/ich mag) gebraucht und sind als banaler Slogan ohne Unterscheidungskraft für sämtliche Waren. Zudem ist in der angefochtenen Marke ein Blatt abgebildet, welches auf eine natürliche Herkunft der Waren verweist und im Marktsegment häufig verwendet wird und somit ohne Unterscheidungskraft ist.


Das Element „Drink“ des angefochtenen Zeichens wird als Getränk verstanden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren dem Lebensmittelbereich zuzuordnen sind, ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig für einen Teil dieser Waren, insbesondere für „Milch; Milchgetränke und Milchmischgetränke, jeweils mit überwiegendem Milchanteil; Milchshakes; Kaffeegetränke und Kaffeemischgetränke, jeweils mit überwiegendem Kaffeeanteil; Milchkaffees“.


Das angefochtene Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.


Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „HAYAT“ überein, welches die ältere Marke komplett darstellt und in der angefochtenen Marke für einen Großteil der relevanten Waren das einzige unterscheidungskräftige Element ist. Sie unterscheiden sich in den nicht unterscheidungskräftigen Bestandteilen „I und Abbildung eines Herzens mit Blatt“ und dem für einen Großteil der relevanten Waren auch nicht unterscheidungskräftigem Bestandteil Drink.


Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.


In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen in den Silben „Ha‑Yat“ in den beiden Zeichen überein und unterscheidet sich im Rest, insbesondere wird der Bestandteil „„I plus Abbildung eines Herzens“ als „I Love“ ausgesprochen, ist aber ohne Unterscheidungskraft. Des Weiteren unterscheiden sich die Zeichen im Hinblick auf das für einen Großteil der relevanten Waren nicht kennzeichnungskräftigem Bestandteil „Drink“.


Die Zeichen sind daher stark ähnlich.


Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da nur das angefochtene Zeichen bestimmte Bedeutungen vermitteln, auch wenn diese zum Großteil und für einen Großteil der relevanten Waren nicht kennzeichnungskräftig sind, gilt dennoch, dass die Zeichen begrifflich nicht ähnlich sind.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die Waren sind identisch, die Zeichen sind klanglich stark und bildlich durchschnittlich ähnlich während sie begrifflich als nicht ähnlich angesehen werden. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als niedrig bis durchschnittlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist entgegen der Ansicht der Anmelderin durchschnittlich.


Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Es ist in der Tat höchst denkbar, dass der relevante Verbraucher die angefochtene Marke als Untermarke wahrnimmt, d. h. als Abwandlung der älteren Marke, die je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verschiedene Gestaltungen aufweist (23/10/2002, T‑104/01, Fifties, EU:T:2002:262, § 49).


Die Übereinstimmungen bei den Zeichen sind zwar weniger auffällig als die Unterschiede, aber es besteht trotzdem Verwechslungsgefahr, weil das übereinstimmende Element in beiden Zeichen eine unabhängige kennzeichnungskräftige Rolle spielt.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim englischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 10 591 865 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.


KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absätze 3 und 6 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Widerspruchsabteilung


Konstantinos MITROU

Lars HELBERT

Tobias KLEE



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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