Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 010 116


Macro Group Handels GmbH, Laxenburger Str. 365/A8, 1230 Wien, Österreich (Widersprechende), vertreten durch Rainer Kornfeld, Habsburgergasse 3/20, 1010, Wien, Österreich (zugelassener Vertreter)


g e g e n


MBI - Master Brands International GmbH, Midlicher Straße 7, 48720 Rosendahl, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Ameleo Law von Groll & Korte Partnerschaftsgesellschaft, Scheibenstr. 47, 40479 Düsseldorf, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 17.04.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 3 010 116 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben, und zwar


Klasse 29: Milch; Milchprodukte; Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil; Milchshakes; Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Getränke auf der Basis von Molkereiprodukten; Speiseöle und -fette; Joghurtgetränke.


Klasse 30: Kaffee; Tee; Kakao; Kaffee-Ersatzmittel; Kaffeegetränke; Milchhaltige Kaffeegetränke; Milchkaffee.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 227 505 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren weitergeführt werden.


3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 227 505 (Bildmarke ) ein, und zwar gegen einige der Waren der Klassen 29 und 30. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 10 591 865 (Wortmarke HAYAT). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



a) Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 29: Milch und Milchprodukte.


Klasse 30: Kaffee; Mehle; Brot; Backwaren und Konditorwaren.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 29: Milch; Milchprodukte; Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil; Milchshakes; Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Getränke auf der Basis von Molkereiprodukten; Speiseöle und -fette; Joghurtgetränke.


Klasse 30: Kaffee; Tee; Kakao; Kaffee-Ersatzmittel; Kaffeegetränke; Milchhaltige Kaffeegetränke; Milchkaffee.


Angefochtene Waren in Klasse 29


Milch; Milchprodukte sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.


Die angefochtenen Waren Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil; Milchshakes; Molkereiprodukte; Getränke auf der Basis von Molkereiprodukten; Joghurtgetränke sind in der weiter gefassten Kategorie Milch und Milchprodukte der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit dieser. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Waren Speiseöle und –fette sind ähnlich zu den Waren Milchprodukte der Widersprechenden, da sie denselben Zweck haben und im Wettbewerb zueinander stehen, beispielsweise Butter und Margarine. Des Weiteren stimmen sie in ihrem Zielpublikum überein.


Die angefochtenen Waren deren Ersatzprodukte [Molkereiprodukte] sind hochgradig ähnlich zu den Waren Milchprodukte der Widersprechenden, da sie im Wettbewerb zueinander stehen und in Hersteller, Endverbraucher, Vertriebskanälen und Verwendungszweck übereinstimmen.


Angefochtene Waren in Klasse 30


Kaffee ist identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.


Die angefochtenen Waren Kaffeegetränke; Milchhaltige Kaffeegetränke; Milchkaffee sind in der weiter gefassten Kategorie Kaffee der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Waren Kaffee-Ersatzmittel sind hochgradig ähnlich zu den Waren Kaffee der Widersprechenden, da sie im Wettbewerb zueinander stehen und in Hersteller, Endverbraucher, Vertriebskanälen und Verwendungszweck übereinstimmen.


Die angefochtenen Waren Tee; Kakao sind ähnlich zu den Waren Kaffee der Widersprechenden, da sie im Wettbewerb zueinander stehen und in Endverbraucher, Vertriebskanälen und Verwendungszweck übereinstimmen.




b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als niedrig bis maximal durchschnittlich, da es sich teilweise um sehr günstige Massenware wie zum Beispiel Kaffee-Ersatzmittel handelt.



c) Die Zeichen


HAYAT




Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Das gemeinsame Element HAYAT hat, entgegen der Aussage der Anmelderin, keine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Englisch verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Englisch spricht. Ob dieses Wort im Türkischen eine Bedeutung hat muss im vorliegenden Fall nicht weiter verfolgt werden, da auch der Teil der englischsprachigen Verbraucher untersucht werden muss, der kein Türkisch versteht und für diesen ist der Bestandteil HAYAT bedeutungslos und damit voll unterscheidungskräftig.


Das Element „HAYAT“ in beiden Zeichen hat für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.


Die Darstellung eines Herzens sowie eines Blatts ist im Lebensmittelbereich ohne Unterscheidungskraft, da diese Darstellungen banal sind und im fraglichen Marktsegment häufig verwendet werden um dem Verkehr zu vermitteln, dass diese den Verbraucher freundlich ansprechen und natürlicher Herkunft sind.


Das angefochtene Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.


Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „HAYAT“ überein, welches die ältere Marke komplett darstellt und in der angefochtenen Marke das einzige unterscheidungskräftige Element ist. Sie unterscheiden sich in der nicht unterscheidungskräftigen Abbildung eines Herzens und eines Blatts.


Die Zeichen sind daher überdurchschnittlich ähnlich.


In klanglicher Hinsicht sind die Zeichen identisch, da Bildelemente nicht ausgesprochen werden.


Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Der begriffliche Vergleich bleibt neutral, da Hayat ohne Bedeutung ist und die Darstellung eines Herzens/Blatts ohne Kennzeichnungskraft ist.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die Waren sind identisch bzw. zu verschiedenen Graden ähnlich, die Zeichen sind klanglich identisch und bildlich überdurchschnittlich ähnlich während der begriffliche Vergleich neutral bleibt. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als niedrig bis durchschnittlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist entgegen der Ansicht der Anmelderin durchschnittlich.


Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Angesichts der oben unter c) festgestellten erheblichen Übereinstimmungen zwischen den Zeichen ist es in der Tat höchst denkbar, dass der relevante Verbraucher die angefochtene Marke als Untermarke wahrnimmt, d. h. als Abwandlung der älteren Marke, die je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verschiedene Gestaltungen aufweist (23/10/2002, T‑104/01, Fifties, EU:T:2002:262, § 49).


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim englischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 10 591 865 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absätze 3 und 6 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Widerspruchsabteilung


Konstantinos MITROU

Lars HELBERT

Tobias KLEE



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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