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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 09/02/2018
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Stork Bamberger Patentanwälte PartmbB Meiendorfer Str. 89 D-22145 Hamburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017248915 |
Ihr Zeichen: |
17751/ST/UD |
Marke: |
SCREENODOR |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Frey + Lau GmbH Immenhacken 12 D-24558 Henstedt-Ulzburg ALEMANIA |
Mit Schreiben vom 03/10/2017 wurden Sie davon in Kenntnis gesetzt, dass die Eintragung Ihrer Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Art. 7. 1. b) und c) UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV nicht erfolgen kann.
Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 30/11/2017 hierzu Stellung.
Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Begriffe „SCREEN“ und „ODOR“ haben im Englischen eine ganze Reihe von Bedeutungen. Die Anmeldung hat kein direkter und konkreter Zusammenhang mit den fraglichen Waren. Der Verkehr wird die Marke als phantasievolle Wortneuschöpfung ansehen, die als Herkunftshinweis für die beanspruchten Waren geeignet ist. Die Marke wurde pauschal für alle beanspruchten Waren zurückgewiesen ohne dass konkret jede Ware geprüft wird inwiefern diese in einem Zusammenhang mit einem Bildschirmduft steht.
Es bestehen ähnliche Voreintragungen vom Amt: Nr. 3 235 579 „ODOUR MAGNET“, Nr. 10 655 736 „ODOUR GUARD“ und Nr. 10 677 615 „ODORTRAP“ die für Klasse 3 eingetragen wurden.
Die Anmeldung sei unterscheidungskräftig.
Entscheidung
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente des Anmelders hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Waren zurückzuziehen:
Klasse 01: Chemische Erzeugnisse zur Herstellung von Parfüms; Chemische Erzeugnisse zur Herstellung von Parfümeriewaren; Chemische Substanzen zur Herstellung von parfümierten Reinigungsmitteln; Chemische Substanzen zur Herstellung von parfümierten Toiletteartikeln; Chemische Substanzen zur Herstellung von parfümierten Kosmetika; Chemische Erzeugnisse zur Herstellung von Kosmetika; Chemische Erzeugnisse zur Herstellung von Körperpflegemitteln; Chemische Zusätze für Detergenzien; Chemische Zusätze für die Herstellung von Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege.
Klasse 03: Parfümöle zur Herstellung von kosmetischen Präparaten; Parfümeriewaren und Duftstoffe; Aromastoffe für Parfüms; Natürliche Öle für Parfums; Ätherische Öle als Duftstoffe für Waschzwecke; Ätherische Öle für kosmetische Zwecke; Duftstoffe für die Wäsche.
Die Beanstandung wird für die übrigen Waren in den Klassen 01 und 03 aufrechterhalten:
Klasse 01: Synthetische Bestandteile von Duftstoffen [Chemikalien]; Chemische Erzeugnisse zur Herstellung von Duftstoffen; Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Chemische Erzeugnisse als Inhaltsstoffe für Herstellungsverfahren; Chemische Erzeugnisse in Form von wasserlöslichen Ölen.
Klasse 03: Parfümöle; Ätherische Öle; Ätherische Öle zur Verwendung bei der Herstellung parfümierter Produkte; Ätherische Essenzen und Öle; Ätherische Öle für industrielle Zwecke; Ätherische Öle und aromatische Extrakte; Ätherische Öle zur Verwendung in Herstellungsverfahren; Pflanzliche Aromastoffe [ätherische Öle]; Pflanzliche ätherische Öle; Duftstoffpräparate; Aromastoffe für Duftstoffe; Duftstoffe für die Verwendung in der Industrie.
Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der Beschaffenheit und des Gegenstands
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C-329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (23/10/2003, C-191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T-222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Zu den Argumenten der Anmelderin im Einzelnen
Zu Punkt 1
Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C‑191/01 P, HABM/Wrigley, DOUBLEMINT, Slg. I-12447, Randnummer 32).
Grundsätzlich ist anzumerken, dass ein Wortzeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (siehe Urteile Gerichtshofes vom 4. Mai 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-108/97 und C-109/97 Windsurfing Chiemsee Produktions- und Vertriebs GmbH (WSC)/Boots- und Segelzubehör Walter Huber und Franz Attenberger („Chiemsee“) Randnr 30-31; und vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-191/01 P HABM/Wm. Wrigley Jr. Company („Doublemint“) Slg.2003, Ι-12447, Randnr. 32). Es ist daher unerheblich, ob das Zeichen abstrakt auch anders interpretiert werden könnte.
Das Amt hat in der Beanstandung vom 03/10/2017 u.a. dargelegt, dass „SCREENODOR“ im Sinne von: „Duft, Geruch und Bildschirm“ verständlich ist.
Es kommt vorliegend auf englischsprachige Verkehrskreise an, die mit dem Zeichen „SCREENODOR“ zusammen mit den Waren begegnen.
Die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens hat nämlich nicht abstrakt, sondern m Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren zu erfolgen. Die angemeldete Marke vermittelt offensichtliche und direkte Informationen zu Art, Bestimmung und Beschaffenheit der betreffenden Waren. Wenn die Verkehrskreise das Zeichen im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 01: Synthetische Bestandteile von Duftstoffen [Chemikalien]; Chemische Erzeugnisse zur Herstellung von Duftstoffen; Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Chemische Erzeugnisse als Inhaltsstoffe für Herstellungsverfahren; Chemische Erzeugnisse in Form von wasserlöslichen Ölen und der Klasse 03: Parfümöle; Ätherische Öle; Ätherische Öle zur Verwendung bei der Herstellung parfümierter Produkte; Ätherische Essenzen und Öle; Ätherische Öle für industrielle Zwecke; Ätherische Öle und aromatische Extrakte; Ätherische Öle zur Verwendung in Herstellungsverfahren; Pflanzliche Aromastoffe [ätherische Öle]; Pflanzliche ätherische Öle; Duftstoffpräparate; Aromastoffe für Duftstoffe; Duftstoffe für die Verwendung in der Industrie sehen, ist ihnen klar, dass es sich bei den angemeldeten Waren um Produkte nämlich, chemische Erzeugnisse und ätherische Öle und Essenzen bzw. Aromastoffe handelt, welche zur Herstellung von Dufte für Bildschirme verwendet werden. Der Duftbildschirm kann z.B. ein integriertes Raumduftgerät verfügen. Mit dem Display können gleichzeitig drei Sinne (Sehen, Hören, Riechen) von Konsumenten und Besuchern auf emotionalste Weise angesprochen werden. Durch das Zusammenspiel von visuellen, akustischen und olfaktorischen Elementen wird eine bessere, kundenorientierte Gefühlswelt aufgebaut. Nachweislich verstärken Informationen, in Verbindung mit einem passenden Duft, die Wahrnehmung und Erinnerungswerte um ein Vielfaches.
Die Anmelderin moniert, dass das Amt nicht für jede einzelne Ware angegeben hätte warum das Zeichen beschreibend sei. Es genügt, wenn ein Eintragungshindernis für eine einzelne homogene Waren- bzw. Dienstleistungskategorie gilt. Als homogene Kategorie gilt eine Gruppe von Waren bzw. Dienstleistungen, die eine ausreichende direkte und spezifische Verbindung zueinander haben (Urteil vom 02/04/2009, T- 118/06, Ultimate fighting championship, EU:T:2009:100, § 28). Wenn das gleiche Eintragungshindernis bzw. die gleichen Eintragungshindernisse für eine Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen angegeben werden, kann nur die allgemeine Begründung für alle betroffenen Waren und/oder Dienstleistungen benutzt werden (Urteil vom 15/02/2007, C-239/05, The Kitchen Company, EU:C:2007:99, § 38). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall klar gegeben, da es sich im Allgemeinen sowie auch im Speziellen chemische Erzeugnisse und ätherische Öle und Essenzen bzw. Aromastoffe handelt.
Es besteht hier somit ein hinreichender unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem angemeldeten Zeichen und den verfahrensgegenständlichen Waren.
Aus diesem Grunde liegt kein phantasievolles Zeichen vor, das wirklich einen Denkprozess auslösen würde oder bei dem die Verkehrskreise gedankliche Überlegungen anstellen würden.
Schließlich ist es wesentlich, dass die Verkehrskreise das Zeichen als potentiell beschreibend auffassen können: So stufte in der Vergangenheit die Ausdrücke UNIVERSALTELEFONBUCH und UNIVERSALKOMMUNIKATIONSVERZEICHNIS als beschreibend ein (verbundene Rechtssachen T-357/99 und T-358/99, 14.06.2001, EU:T:2001:162), auch wenn sicherlich einzuräumen ist, dass der Durchschnittsverbraucher von sich aus ein Telefonbuch kaum je als UNIVERSALKOMMUNIKATIONSVERZEICHNIS bezeichnen würde.
Ferner ist hervorzuheben, dass eine bereits gegenwärtig beschreibende Verwendung vom Amt im Rahmen von Art. 7(1)(c) UMV nicht nachgewiesen werden muss. Siehe dazu 08.11.2012, T-415/11, „Nutriskin Protection Complex“, EU:T:2012:589, § 27.
Es ist unerheblich, ob ein beschreibender oder nicht-unterscheidungskräftiger Ausdruck nicht von Dritten in dem einschlägigen Marktbereich tatsächlich benutzt wird. Nach Artikel 7(1)(c) UMV sind Zeichen zurückzuweisen, die zur Beschreibung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.
Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Darüber hinaus ist das Vorbringen, das Zeichen sei mehrdeutig, interpretationsbedürftig, könnte auf vielerlei Weise verstanden werden und hätte daher keinen eindeutigen und bestimmten Sinngehalt, nicht erheblich (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-191/01 P vom 23. Oktober 2003, „DOUBLEMINT“, Rdnr. 32; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-28/06 vom 06. November 2007, „VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN“, Rdnr. 32).
Zu Punkt 2
Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T-36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).
Es ist darauf hinzuweisen, dass jede Marke ein eigenes Prüfungsverfahren durchläuft, wobei das Ergebnis auf spezifische Gründe gestützt wird. Auch unter der Maßgabe des Amtes, eine kohärente Entscheidungspraxis zu entwickeln, kann dies das Amt in einem anderen Verfahren jedoch nicht von seiner Verpflichtung entheben, den vorliegenden Fall selbständig zu bewerten, auch wenn frühere Marken eventuell falsch eingetragen wurden. Im Übrigen lassen sich die Gründe für solche Eintragungen im Nachhinein meist nicht mehr ermitteln und sind auch letztlich belanglos, weil der Gedanke völliger Fehlerfreiheit und Kohärenz des EUIPO und völliger EU-weiter Harmonisierung nicht nur in der Gesetzgebung, sondern auch in der nationalen Prüfungspraxis ein in der Realität nicht erzielbares idealistisches Konstrukt ist. Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein
wesentliches Gewicht zukommt. In der vorliegenden Entscheidung sind die Voreintragungen berücksichtigt worden, sie vermögen aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amtes nicht zu ändern.
Ganz abgesehen von der Frage, ob überhaupt ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt, kann sich ein Anmelder auf eine Gleichbehandlung nur in dem Rahmen berufen, den die Verwaltung als gleich zu behandeln anerkannt hat. Dieser Rahmen besteht nicht aus individuellen Einzelfallentscheidungen aus der großen Masse der ca. 1 Million eingetragener Unionsmarken, denen u.U. ebenso viele Gegenbeispiele gegenübergestellt werden könnten, sondern er besteht nur in dem Rahmen, den das Amt in Form seiner Prüfungsrichtlinien offiziell und transparent niedergelegt hat. Das ist also nicht das Ergebnis aus individuellen Einzelfallentscheidungen, sondern eines Rückkopplungsprozesses zwischen den Entscheidungen in zahlreichen Einzelfällen, der daraus resultierenden Rechtsprechung und den Richtlinien. Selbstverständlich ist die Frage, ob Marken mit den o. g. Bestandteilen eintragbar sind, nicht Gegenstand der Prüfungsrichtlinien, so dass schon deshalb die Berufung der Anmelderin auf eine generelle Praxis, solche Marken einzutragen, ohne jede tatsächliche Grundlage ist..
Zu Punkt 3
Laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union von 19. September 2002, Rechtssache C- 104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21). Dies ist zweifelsohne auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Wie bereits in seinem vorangegangenen Schreiben vom 03/10/2017 erläutert, ist das Amt der Ansicht, dass die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eindeutig beschreibend ist. Daher wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Die Bedeutung des Zeichens ist klar und offensichtlich, der Bezug zu den verfahrensgegenständlichen Waren direkt. Das Zeichen weist nichts Weiteres auf, das den Verbraucher dahin leiten könnte, mehr in den Wortbestandteil zu sehen, als diese Bedeutung.
Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Vielmehr muss beurteilt werden, ob es sich um eine sprachübliche Zusammensetzung handelt oder ob bei der Zusammensetzung ein überraschendes Element hinzukommt (o. g. Urteil „Postkantoor“, Rdnr. 100). Im vorliegenden Fall wurden lediglich zwei verständliche Bestandteile zusammengefügt. Besonderheiten über eine sprachregelwidrige Bildung des Wortes bestehen somit nicht. Die Wortverbindung hat keinen diffusen, sondern behält ihren ursprünglichen Bedeutungsinhalt, der sich ohne weiteres Nachdenken für die versierten Fachkreise ergibt.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist das Zeichen demzufolge für die verfahrensgegenständlichen Waren nicht eintragungsfähig.
Ergebnis
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 248 915 „SCREENODOR“ für die folgenden Waren der Anmeldung zurückgewiesen:
Klasse 01: Synthetische Bestandteile von Duftstoffen [Chemikalien]; Chemische Erzeugnisse zur Herstellung von Duftstoffen; Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Chemische Erzeugnisse als Inhaltsstoffe für Herstellungsverfahren; Chemische Erzeugnisse in Form von wasserlöslichen Ölen.
Klasse 03: Parfümöle; Ätherische Öle; Ätherische Öle zur Verwendung bei der Herstellung parfümierter Produkte; Ätherische Essenzen und Öle; Ätherische Öle für industrielle Zwecke; Ätherische Öle und aromatische Extrakte; Ätherische Öle zur Verwendung in Herstellungsverfahren; Pflanzliche Aromastoffe [ätherische Öle]; Pflanzliche ätherische Öle; Duftstoffpräparate; Aromastoffe für Duftstoffe; Duftstoffe für die Verwendung in der Industrie.
Die Anmeldung kann für die übrigen Waren in den Klassen 01 und 03 fortgesetzt werden.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Julia TESCH