Shape7

Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 021 360


Messerschmitt Stiftung, Rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts, Pienzenauerstr. 17, 81679 München, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Weickmann & Weickmann Patent- und Rechtsanwälte PartmbB, Richard-Strauss-Str. 80, 81679 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Holger Thomke, Katrineholmstr. 6, 58553 Halver, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Patentanwälte Köchling Döring PartG mbB, Fleyer Str. 135, 58097 Hagen, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 14/06/2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 3 021 360 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren (der Klassen 8 und 21) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 258 609 (Wortmarke: „Messerschmitt”) ein. Der Widerspruch beruht auf folgenden älteren Marken:

  1. Unionsmarkeneintragung Nr. 6 758 197 (Wortmarke: „MESSERSCHMITT“) für Waren der Klassen 9 und 12;

  2. Unionsmarkeneintragung Nr. 6 340 772 (Bildmarke: „Shape1 “) für Waren der Klassen 18 und 25;

  3. Unionsmarkeneintragung Nr. 7 473 713 (Bildmarke: „Shape2 “) für Waren der Klasse 12;

  4. Deutsche Eintragung Nr. 30 513 848 (Wortmarke: „Messerschmitt“) für Waren der Klasse 14;

  5. Deutsche Eintragung Nr. 30 701 649 (Wortmarke: „MESSERSCHMITT“) für Waren der Klasse 25;

  6. Deutsche Eintragung Nr. 302 008 005 872 (Bildmarke: „Shape3 “) für Waren der Klassen 18 und 25;

  7. Deutsche Eintragung Nr. 302 008 079 901 (Bildmarke: „Shape4 “) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 41;

  8. Deutsche Eintragungen Nr. 302 010 022 263 (Wortmarke: „MESSERSCHMITT“) und Nr. 302 010 022 264 (Bildmarke: „Shape5 “), jeweils für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 12, 14, 25, 28 und 41.

Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV.



BENUTZUNGSNACHWEIS


Gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 3 UMV hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder ggf. dem Prioritätstag der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.


Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.


Der Anmelder hat keinen Antrag auf Benutzungsnachweis in Form eines gesonderten Schriftstücks gemäß Artikel 10 Absatz 1 DVUM eingereicht.


Daher ist der Antrag auf Benutzungsnachweis gemäß Artikel 10 Absatz 1 DVUM nicht zulässig (vgl. Schreiben des Amtes vom 11/02/2019).


Soweit der Anmelder im Schreiben vom 12/02/2019 die Aufforderung zum Nachweis der Benutzung mit der Begründung des Widerspruchs bzw. der Erwiderung dazu in einen Zusammenhang setzt, wird nicht deutlich, was dies mit dem vorliegenden Formerfordernis im Rahmen der Markenreform mit Wirkung vom 01/10/2017 zu tun haben soll, diesen Antrag in einem separaten Dokument zu beantragen. Der Einwand ist daher als unbegründet zurückzuweisen.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:


Unionsmarkeneintragung Nr. 6 758 197


Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente für die Leitung, Verteilung, Umwandlung, Speicherung, Regelung und Steuerung von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte.


Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser.


Unionsmarkeneintragung Nr. 6 340 772


Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren.


Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.


Unionsmarkeneintragung Nr. 7 473 713


Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser.


Deutsche Eintragung Nr. 30 513 848


Klasse 14: Uhren und Zeitmessinstrumente.


Deutsche Eintragung Nr. 30 701 649


Klasse 25: Bekleidungsstücke inklusive Lederjacken und Stoffjacken.


Deutsche Eintragung Nr. 302 008 005 872


Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Reise- und Handkoffer.


Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, inklusive Leder- und Stoffjacken.


Deutsche Eintragung Nr. 302 008 079 901


Klasse 9: Elektronische Publikationen (herunterladbar); Publikationen gespeichert auf Datenträgern.


Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse.


Klasse 41: Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten; Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; Bereitstellung von elektronischen Publikationen, nicht herunterladbar.


Deutsche Eintragungen Nr. 302 010 022 263 und Nr. 302 010 022 264


Klasse 6: Unedle Metalle und deren Legierungen; Kleineisenwaren und Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Büsten aus unedlen Metallen; Bronzen (Kunstgegenstände); Figuren (Statuetten) aus unedlen Metallen; Flaschenverschlüsse aus Metall; Kleiderhaken aus Metall (Einrichtungsartikel); Körbe aus Metall und Kunstgegenstände aus unedlen Metallen; Schlösser aus Metall (ausgenommen elektrische); Schlüssel und Schlüsselringe aus Metall; Statuen aus unedlen Metallen; Werkzeugkästen aus Metall (leer), Werkzeugkoffer aus Metall (leer).


Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Abdeckhauben für Fahrzeuge; Anhänger (Fahrzeuge); Autobusse; Ballons (Luftfahrzeuge); Dreiräder; Einkaufswagen; Elektrofahrzeuge und Elektromotoren für Landfahrzeuge; Fahrrad- und Räderstützen (Teile von Fahrrädern, Rädern); Fahrrad- und Zweiradbremsen; Fahrräder; Fahrradmotoren; Fallschirme; Flugapparate; Kinderwagen; Kleinstwagen; Kraftfahrzeuge und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten; Luftkissenfahrzeuge; Mopeds; Schneemobile; Traktoren und Transport-Dreiräder, Wasserflugzeuge und Wohnwagen sowie Zweiradmotoren.


Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Amulette [Schmuckwaren]; Anstecknadeln [Schmuckwaren]; Armbänder [Schmuck]; Armbanduhren; Bernsteinschmuck; Broschen [Schmuck]; Chronografen [Uhren]; Chronometer [Zeitmesser]; elektrische Uhren; Figuren [Statuetten] aus Edelmetall; Halsketten [Schmuck]; Kästen aus Edelmetall; Ketten [Schmuckwaren], Krawattenhalter; Krawattennadeln; Kunstgegenstände aus Edelmetall; Manschettenknöpfe; Medaillen; Perlen [Schmuck]; Ringe [Schmuck]; Schlüsselanhänger [Fantasie-, Schmuckwaren]; Sonnenuhren; Statuen aus Edelmetall; Stoppuhren; Taschenuhren; Uhren, Pendeluhren; Uhrenarmbänder; Uhrenbeweger; Uhrenetuis; Uhrengehäuse; Uhrenschmucketuis; Uhrenketten; Wecker; Zeitmessgeräte.


Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.


Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Baukästen (Spielwaren); Bauklötze (Spielwaren); Brettspiele; Fahrzeug- und Flugzeugmodelle (verkleinert); Golfschläger und Golfhandschuhe; Golftaschen mit oder ohne Räder; Puzzles; Spiele (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor.


Klasse 41: Erziehung, Unterhaltung, Ausbildung; Betrieb von Museen (Darbietungen, Ausstellungen); Durchführung von Live-Veranstaltungen; Erstellen von Bildreportagen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Konferenzen und Symposien; Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren der Klassen 8 und 21:


Klasse 8: Messerschmiedewaren, nämlich Federmesser, Fischputzmesser, Fleischhackmesser [Handwerkzeuge], Gartenmesser [kleine], Schustermesser, Wiegemesser; Bestecke (Ess-) [Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel], Messer [Handwerkzeuge], Messer [Waffen], Schneidewerkzeuge, Schneidzeug [Handwerkzeuge]; Haarschneidemaschinen [elektrische und nicht elektrische], Schergeräte [handbetätigt], Nagelscheren [elektrisch oder nicht elektrisch], Nagelfeilen; Hackmesser, Mörser [Stampfgefäß], Stößel [Werkzeug], Zangen.


Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Brotbretter; Schneidbretter für die Küche; Schneebesen, nicht elektrisch, für den Haushalt; Kochutensilien, nicht elektrisch; Korkenzieher; Kochtöpfe; Bratpfannen; kleine Küchengeräte, Knoblauchpressen [Küchengeräte], Mixgeräte für den Haushalt (nicht elektrisch), Zerkleinerungsgeräte für den Haushalt (nicht elektrisch), Fruchtpressen für Haushaltszwecke (nicht elektrisch), Mühlen für Haushaltszwecke (handbetrieben), Tortenheber; Tortenschaufeln; Karaffenuntersetzer nicht aus Papier, ausgenommen Tischwäsche; Schüsseluntersetzer [Tischutensilien]; Schöpflöffel; Rührlöffel [Küchengeräte]; Nussknacker; Zuckerzangen.


Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes „einschließlich“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T 224/01, Nu Tride, EU:T:2003:107).


Das Wort „nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis des Anmelders benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.


Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza Klassifikation erscheinen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in den Klassen 8 und 21


Klasse 8 enthält im Wesentlichen handbetätigte Werkzeuge und Geräte, die in verschiedenen Berufen als Werkzeuge eingesetzt werden.


Klasse 21 enthält im Wesentlichen kleine, handbetätigte Haus- und Küchengeräte sowie Glas- und Porzellanwaren.


Im Gegensatz dazu handelt es sich bei den Waren und Dienstleistungen der älteren Marken insbesondere um Folgendes:


Klasse 6 enthält im Wesentlichen rohe oder teilweise bearbeitete unedle Metalle sowie hieraus hergestellte einfache Erzeugnisse.


Klasse 9: Wissenschaftliche Apparate und Instrumente für die Forschung in Laboratorien sowie Apparate und Instrumente für die Steuerung von Schiffen sowie Computerhard- und Softwarekomponenten.


Klasse 12: Fahrzeuge und Motoren sowie Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung dazu.


Klasse 14 enthält im Wesentlichen Edelmetalle und daraus hergestellte Gegenstände, sowie, allgemein, Juwelierwaren, Schmuckwaren und Uhren.


Klasse 16 enthält im Wesentlichen Papier und Pappe (Karton), Waren aus diesen Materialien und Büroartikel.


Klasse 18 enthält im Wesentlichen Leder, Lederimitationen, Waren aus diesen Materialien, Reisebedarfsartikel, sowie Sattlerwaren.


Klasse 28: Unterhaltungs- und Spielgeräte; Geräte für verschiede Sportarten und Spiele.


Klasse 41 umfasst im Wesentlichen Dienstleistungen von Personen oder Einrichtungen, die auf die Entwicklung der geistigen Fähigkeiten von Menschen oder Tieren gerichtet sind, sowie Dienstleistungen, die der Unterhaltung dienen oder die Aufmerksamkeit in Anspruch nehmen sollen.


Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Anmelders unterscheiden sich die angefochtenen Waren der Klassen 8 und 21 wesentlich von den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke in ihrer Art/Natur, im Zweck, in der Art und Weise des Gebrauchs/der Inanspruchnahme, in den Herstellern/Anbietern und in den Vertriebs-/Angebotskanälen. Sie werden auch von Verbrauchern mit unterschiedlichen Interessen erworben. Daher besteht auch weder ein Ergänzungs- noch ein Konkurrenzverhältnis zwischen ihnen.


Der Vortrag der Widersprechenden, eine Ähnlichkeit insbesondere damit zu begründen, dass es sich bei allen Waren um Produkte handelt, die im täglichen Haushalt gebraucht werden und die nebeneinander im Kaufhäusern verkauft werden, ist Folgendes festzustellen: Ein Ähnlichkeitsverhältnis zu allen Waren herzustellen, die im täglichen Haushalt gebraucht werden, würde die o. g. Kriterien für ein Ähnlichkeitsverhältnis weit überspannen. Dann müssten nämlich alle Haushaltswaren untereinander automatisch ähnlich sein, was markenrechtlich zu völlig unzutreffenden Ergebnissen führen würde. Das gilt ebenfalls für den Vortrag einer teilweise übereinstimmenden Materialbeschaffenheit. Ein markenrechtlich zu berücksichtigendes Ergänzungsverhältnis, auf das die Widersprechende ebenfalls abstellt, ist übrigens nur dann gegeben, wenn etwa eine Abhängigkeit der Waren zueinander in dem Sinne besteht, dass z.B. die eine Ware nicht ohne die andere funktioniert und nicht darin, dass diese möglicherweise zusammen benutzt werden können. Selbst wenn entsprechend den weiteren Ausführungen der Widersprechenden die Waren in denselben Verkaufsorten angeboten würden, wäre dies innerhalb dieser Vertriebsstätten an unterschiedlicher Stelle der Fall. Auch insoweit kann daher keine Warenähnlichkeit begründet werden, für die ohnehin weitere relevante Merkmale hinzutreten müssten. Die Waren und Dienstleistungen werden daher von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht denselben oder wirtschaftlich miteinander verbunden Unternehmen zugeordnet.


Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sind daher unähnlich.



b) Schlussfolgerung


Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV ist die Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Da die Waren und Dienstleistungen eindeutig unähnlich sind, ist eine der notwendigen Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV nicht erfüllt, und der Widerspruch muss zurückgewiesen werden.


Dieses Ergebnis wäre immer noch gültig, selbst wenn sich die älteren Marken durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft auszeichnen würden. Da die Unähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen nicht durch eine hohe Kennzeichnungskraft der älteren Marken ausgeglichen werden kann, ändern die von der Widersprechenden diesbezüglich eingereichten Beweismittel nichts an dem obigen Ergebnis.




KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle dem Anmelder in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die dem Anmelder zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.


Shape6


Die Widerspruchsabteilung


Lars HELBERT

Peter QUAY


Tobias KLEE


Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)