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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 3 048 952
Thomas Klaus Berger, Francovillestr. 75, 68519 Viernheim, Deutschland (Widersprechender), vertreten durch Demski & Nobbe, Mülheimer Str. 210, 47057 Duisburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Ralf Pabst, Philipp Wolfram Weg 8, 69121 Heidelberg, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Gollhofer Weidlich Leser-Rechtsanwälte Steuerberater, Lessingstr. 1, 68165 Mannheim, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 25/02/2019, ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der
Widerspruch Nr. B
2. Der Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Der
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der
Unionsmarkenanmeldung Nr.
UNBERECHTIGTE ANMELDUNG DURCH EINEN AGENTEN ODER VERTRETER DES MARKENINHABERS – ARTIKEL 8 ABSATZ 3 UMV
Gemäß Artikel 8 Absatz 3 UMV ist auf Widerspruch des Markeninhabers von der Eintragung auch eine Marke ausgeschlossen, die der Agent oder Vertreter des Markeninhabers ohne dessen Zustimmung auf seinen eigenen Namen anmeldet, es sei denn, dass der Agent oder Vertreter seine Handlungsweise rechtfertigt.
Daher unterliegt Artikel 8 Absatz 3 UMV den folgenden Voraussetzungen:
die Zeichen sind identisch oder unterscheiden sich nur in Elementen, die ihre Unterscheidungskraft nicht wesentlich beeinträchtigen;
die Waren und Dienstleistungen sind identisch oder wirtschaftlich gleichwertig;
der Anmelder ist ein Agent oder Vertreter der Inhaberin der älteren Marke;
die Anmeldung wurde ohne Zustimmung der Inhaberin der älteren Marke eingereicht;
der Agent oder Vertreter versäumt es, seine Handlungen zu rechtfertigen.
Diese Bedingungen sind kumulativ. Daher kann der auf Artikel 8 Absatz 3 UMV beruhende Widerspruch nicht erfolgreich sein, wenn eine der Bedingungen nicht erfüllt ist.
Agenten- oder Vertreterverhältnis
Für die Zwecke von Art. 8 Abs. 3 UMV ist es ausreichend, wenn eine geschäftliche Zusammenarbeit besteht, die ein Treuhandverhältnis beinhaltet und konkret oder implizit eine allgemeine Treue- und Loyalitätspflicht zur Wahrnehmung der Interessen des Markeninhabers auferlegt- dies gilt demnach auch für Lizenznehmer und autorisierte Vertriebspartner.
Der Widersprechende hat nicht geltend gemacht, dass er zu dem Anmelder in einem solchen Lizenzverhältnis stand oder, dass es sich bei dem Anmelder um einen autorisierten Vertriebspartner handelte.
Der Widersprechende trägt vor, dass er und der Anmelder beide Geschäftsführer der (inzwischen insolventen) Anilotion Europe GmbH waren und schließt daraus auf ein vergleichbares Treue- und Loyalitätsverhältnis. Gemäß dem vom Widersprechenden vorgelegten Handelsregisterauszug wurden beide Parteien am 05/11/2007 als Geschäftsführer der Anilotion Europe GmbH bestellt. Der Anmelder schied am 25/04/2008, der Widersprechende am 18/09/2009 als Geschäftsführer aus. Zu weiteren Funktionen innerhalb der Firma bzw. anderen Verhältnissen zueinander innerhalb der Firma wurde nichts vorgetragen. Es wurde auch weder etwas dazu vorgetragen, ob eine oder beide Parteien danach eine andere Funktion in der Firma innehatte(n), noch dazu, ob und welche Beziehungen die Parteien überhaupt nach diesem Zeitpunkt zueinander hatten.
Da es sich bei diesem vorgetragenen Verhältnis zueinander nicht um ein Lizenzverhältnis handelt, stellt sich die Frage, ob das Verhältnis mit dem eines Lizenznehmers bzw. des autorisierten Vertriebspartners zum Markeninhaber vergleichbar ist.
Der Widersprechende trägt zu Recht vor, dass der Begriff „Agent“ bzw. „Vertreter“ breit auszulegen ist, damit alle Arten von Vertragsverhältnissen aufgrund von Geschäftsverbindungen (aufgrund eines schriftlichen oder mündlichen Vertrags) erfasst werden, bei denen die eine Seite die Interessen der anderen Seite wahrnimmt, unabhängig von der Qualifizierung des Vertragsverhältnisses (nomen juris) zwischen dem Inhaber oder dem Auftraggeber auf der einen und dem Anmelder der Unionsmarke auf der anderen Seite. Es ist daher für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 3 UMV ausreichend, wenn zwischen den Parteien eine Vereinbarung über eine geschäftliche Zusammenarbeit besteht, die ein Treuhandverhältnis beinhaltet und dem Anmelder ausdrücklich oder implizit eine allgemeine Treue- und Loyalitätspflicht zur Wahrnehmung der Interessen des Markeninhabers auferlegt.
Artikel 8 Absatz 3 UMV gilt auch sinngemäß bei Formen von geschäftlichen Verbindungen, im Rahmen derer eine Verpflichtung zu Treue und Vertraulichkeit zwischen einem Markeninhaber und einem Repräsentanten entsteht, wie z. B. im Falle von zugelassenen Vertretern und Rechtsanwälten, Beratern, Markenanwälten usw.
Ein gesetzlicher Vertreter oder ein leitender Angestellte aus dem Unternehmen des Widersprechenden kann jedoch nicht als Agent oder Vertreter im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 UMV angesehen werden, da solche Personen keine Geschäftspartner des Widersprechenden sind. Zweck dieser Bestimmung ist es nicht, den Inhaber vor Verletzungen seiner Interessen aus dem Bereich seines eigenen Unternehmens zu bewahren.
Soweit vorgetragen wurde, dass sich die Treue- und Loyalitätspflicht aus dieser vorgenannten gemeinsamen Tätigkeit als Geschäftsführer ergibt, so erfüllt dies jedoch nicht die Voraussetzungen. Selbst wenn im günstigsten Fall davon ausgegangen würde, dass ein solch gefordertes Treue- und Loyalitätspflicht im Namen der Firma bestehe und von dem Widersprechenden als Rechtsnachfolger geltend gemacht wurde, so wurde auch hierzu weder vorgetragen, noch entsprechende Nachweise, die einen solchen Vortrag stützen würden, erbracht.
Soweit sich diese Treue- und Loyalitätspflicht allerdings auch auf die Geschäftsführer zueinander erstrecken sollte, so wurde dies weder explizit vorgetragen, noch entsprechend durch etwaige Geschäftsführerverträge etc. nachgewiesen.
Selbst wenn man als günstigste Ausgangssituation für den Widersprechenden eine solche (nicht nachgewiesene) Treue- und Loyalitätspflicht annehmen würde, so ist darauf hinzuweisen, dass der Anmelder bereits am 25/04/2008 und der Widersprechende selbst am 18/09/2009 ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszugs als Geschäftsführer ausstiegen und die Firma ausweislich des Handelsregisterauszuges am 13/12/2012 gelöscht wurde.
Artikel 8 Absatz 3 UMV gilt auch für Vereinbarungen, die vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke beendet wurden, sofern zu diesem Zeitpunkt ein nachwirkendes Treueverhältnis vernünftigerweise bestand (bestätigt durch Urteil vom 13/04/2011, T-262/09, First Defense Aerosol Pepper Projector, EU:T:2011:171, § 65)
Die angefochtene Marke wurde jedoch am 09/10/2017, mithin fast zehn Jahre nach dem Ausscheiden des Anmelders als Geschäftsführer und fast fünf Jahre nach der Löschung der Firma angemeldet. Bei einer solch langen Zeit war es für den Anmelder höchst unwahrscheinlich, geschäftliche Vorteile aus der abgelaufenen Geschäftsbeziehung mit dem Markeninhaber zu ziehen und von dessen Know How zu profitieren, die er aufgrund dieser Position eventuell geknüpft hatte.
So wurde bereits bei einem Zeitablauf von einem Jahr davon ausgegangen, dass das nachvertragliche Verhältnis zwischen den Parteien abgelaufen war, da „dass nachvertragliche treuhänderische Verpflichtungen nicht für die Ewigkeit, sondern lediglich für eine gewisse Übergangszeit nach Beendigung der Vereinbarung bestimmt sind, in der die Parteien ihre Geschäftsstrategien neu definieren können, 19/11/2007, R 073/2006-4, Porter (Bildmarke) / PORTER (Bildmarke) et al.
Da der Anmelder zum Anmeldezeitpunkt bereits fast zehn Jahre keine Geschäftsführerposition mehr innehatte, liegen hier kein noch existierendes Treue- und Loyalitätsverhältnis vor, das mit dem eines autorisierten Vertriebspartners bzw. eines Lizenznehmers vergleichbar wäre vor.
Ergänzend wird auch darauf hingewiesen, dass die vorgelegten Nachweise unzureichend sind, um zu belegen, dass überhaupt Produkte unter dem Zeichen „Anistud“ zu einem Zeitpunkt (sei es von der Anilotion oder von dem Widersprechenden ) tatsächlich vertrieben oder angeboten worden sind bzw., dass die Marke tatsächlich benutzt worden ist.
Darüber hinaus trägt der Widersprechende auch vor, als Hersteller des Produktes, das unter der Marke vertrieben wird, Inhaber von entsprechenden Urheberrechten an dem Produkt zu sein. Der Widersprechende reichte zum Nachweis verschieden Unterlagen ein, unter anderem eine Eidesstattliche Versicherung, in der er versicherte, Hersteller und Erfinder des Produkts zu sein, eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung aus dem Jahr 2011, Registrierungsnachweise der ICANN für die Webseite über die der Vertrieb der Produkte erfolgte sowie Qualitätssicherungsreport vom 08/08/207 und eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung über das Produkt vom 22/07/2011.
Die Frage, ob die eingereichten Unterlagen ausreichen, um die Urheberschaft am Produkt nachzuweisen kann allerdings dahinstehen, da Artikel 8 Abs. 3 UMV in seinem Wortlaut ausdrücklich Bezug auf den „Inhaber einer Marke“ nimmt und Urheberrechte somit über Artikel 8 Abs. 3 UMV nicht geltend gemacht werden können.
Aufgrund des Vorstehenden gelangt die Widerspruchsabteilung zu der Schlussfolgerung, dass die vorgelegten Beweismittel nicht ausreichend sind, um den Nachweis dafür zu erbringen, dass zwischen dem Widersprechenden und dem Anmelder eine Agenten- oder Vertreterverhältnisbesteht.
Da eine der notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt ist, ist der Widerspruch als nach Artikel 8 Absatz 3 UMV nicht begründet zurückzuweisen.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da der Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt er alle dem Anmelder in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die dem Anmelder zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Renata COTTRELL |
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Denitza STOYANOVA-VALCHANOVA |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.