HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 28/02/2018



Anselm Withöft

Hüttenstr. 1

D-40215 Düsseldorf

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017303702

Ihr Zeichen:

Adv.17-311_EU-WM_Hybrid-HDF

Marke:

Hybrid-HDF

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

F.W. Barth & Co. GmbH

Fuggerstr. 25

D-41352 Korschenbroich

ALEMANIA




Das Amt beanstandete am 26.10.2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 26.12.2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Die Anmelderin widerspricht dem Amt dahingehend, dass die angesprochenen Verkehrskreise nicht nur Fachkreise seien, sondern auch Durchschnittsverbraucher.


  1. Die angemeldete Bezeichnung „Hybrid-HDF“ habe unterschiedliche Bedeutungen.



Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für alle Waren aufrechtzuerhalten:


Klasse 27 Bodenbeläge [Oberböden].



Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen.


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV ist sicherzustellen, dass der Verbraucher bei einem späteren Erwerb der Ware in der Lage ist, auf der Grundlage des ihm zur Verfügung gestellten Kennzeichens die Waren eines Unternehmens von denen eines andere zu unterscheiden. Die primäre Funktion einer Marke ist es nämlich, die Herkunft einer Ware zu vermerken.


Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck „Hybrid-HDF“ in seiner Gesamtheit den Verbrauchern deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Waren in der Klasse 27 um aus verschiedenen Materialien zusammengesetzten hochdichten Faserplatten handelt, die bei Bodenbelägen (z. B. Laminat) verwendet werden.



Zu 1.


Das Amt gibt der Anmelderin dahin gehend Recht, dass es sich bei den in Frage kommenden Verbraucherkreisen nicht nur um versierte Fachkreise, z. B. Hersteller in der Bodenbelag-Branche handelt, sondern dass auch allgemeine Verkehrskreise angesprochen sind. Es ist also davon auszugehen, dass diese Verkehrskreise normal informiert und verständig sind. Der Grad der Aufmerksamkeit ist in Anbetracht der Experten als erhöht anzusetzen. Die übrigen Abnehmerkreise werden hingegen eine durchschnittliche Aufmerksamkeit an den Tag legen.


Auch wenn die durchschnittlichen Endverbraucher der Waren in Klasse 27 keine Fachleute sind, ist dennoch davon auszugehen, dass auch diese Verkehrskreise angemessen, unterrichtet, aufmerksam und verständig sind, um entscheiden zu können, welcher Bodenbelag für die Ausstattung ihrer Wohnräume für sie der richtige ist.


Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Es ist maßgebend, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann.


Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (23/10/2003, C-191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).


Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren dienen können.


Zu 2.

Zu der Auffassung der Anmelderin, die angemeldete Bezeichnung „Hybrid-HDF“ sei schutzfähig, da die Abkürzung „HDF“ verschiedene Bedeutungen habe, ist folgendes zu entgegnen: Die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke ist nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren zu untersuchen. Stellt man sich also vor, dass z. B. auf den verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 27 die Bezeichnung „Hybrid-HDF“ steht, wird der Verkehr – wie die Anmelderin vorträgt – wohl kaum auf den Gedanken kommen, es handele sich um „Hierarchical Data Format“ [zum Speichern von umfangreichen Datenmengen] oder um „Hubble Deep Field“ [Foto, das mit dem Hubble-Weltraumteleskop aufgenommen wurde] .

Die Markenanmeldung ist aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die angemeldeten Waren zu prüfen und dieses wird die vom Amt dargestellte Bedeutung wahrnehmen: aus verschiedenen Materialien zusammengesetzte hochdichte Faserplatten, die bei Bodenbelägen (z. B. Laminat) verwendet werden.


Soweit die Anmelderin vorträgt, die Marke werde vom deutschsprachigen Verbrauchern nicht so verstanden wie in der o. g. Beanstandung dargelegt, ist darauf hinzuweisen, dass die Marke lediglich für die englischsprachigen Muttersprachler beanstandet wurde. Auf welche Weise daher Verbraucher in deutschen Sprachgebieten die Marke auffassen, ist nicht relevant.


Daher würden die maßgeblichen Verbraucher das Zeichen „Hybrid-HDF“ als Quelle von Informationen über Art und/oder Beschaffenheit der betreffenden Waren wahrnehmen.

Auch fehlt dem Zeichen jedes sonstige Element, etwa grafischer Art, welches ihm in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise Unterscheidungskraft verleihen könnte: Der anzumeldende Ausdruck „Hybrid-HDF“ weist keine Besonderheit auf, die von den relevanten Verkehrskreisen in irgendeiner Weise als phantasievoll, überraschend, unerwartet und damit merkfähig wahrgenommen wird.

Das Zeichen besitzt somit nicht die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erforderliche Unterscheidungskraft.



Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Buchstabe c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 303 702 für alle Waren und der Anmeldung zurückgewiesen, nämlich


Klasse 27 Bodenbeläge [Oberböden].



Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.







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