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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 21/12/2017
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Jacobsen + Confurius Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Pinnasberg 47 D-20359 Hamburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017309402 |
Ihr Zeichen: |
116/98 |
Marke: |
Logistics at a click |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
TCI Transcontainer International Holding GmbH Afrikastraße 2 D-20457 Hamburg ALEMANIA |
Mit Schreiben vom 18/10/2017 wurden Sie davon in Kenntnis gesetzt, dass die Eintragung Ihrer Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Art. 7. 1. b) und c) UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV nicht erfolgen kann.
Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 18/12/2017 hierzu Stellung.
Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um einen Werbeslogan der von der Anmelderin bereist eingeführt ist und mit dem die Anmelderin bereits von Kunden und in der Branche assoziiert und damit auch in Verbindung gebracht wird.
Der Begriff beschreibt keine konkrete Dienstleistung sondern weist auf Eigenschaften wie „Schnelligkeit, Flexibilität, Zukunftsorientierung und unkomplizierte Handhabung“. Damit wird die Dienstleistung der Anmelderin beschrieben sondern der Leser assoziiert bestimmte Eigenschaften des Unternehmens, welches mit diesem Werbeslogan wirbt.
Es bestehen vergleichbare Werbeslogans die als Wortmarken vom Amt eingetragen wurden, wie z.B.: Nr. 1226950, Nr. 109588866 und 9939166, 15142862 und 1041250.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Dienstleistungen zurückzuziehen:
Klasse 35: Werbung, Marketing und Verkaufsförderung.
Die Beanstandung wird für die übrigen Dienstleistungen aufrechterhalten:
Klasse 35: Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Auskünfte und Beratung in Fragen des Außenhandels; Auskünfte über Handelsgeschäfte; Beratung im Bereich Beschaffung von Waren und Dienstleistungen; Beratung in Bezug auf Handelsgeschäfte; Dienstleistungen einer Im- und Exportagentur; Dienstleistungen einer Importagentur; Betrieb einer Exportagentur; Verkaufsförderung für den Export; Vermittlung von Verträgen für Dritte; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen für den Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen, für Dritte, über den Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen.
Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren.
Rechtlicher Hintergrund:
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV
das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.
(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Zu den Argumenten im Einzelnen:
Zu 1
Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin dass die Marke habe Verkehrsgeltung erlangt, ist festzustellen, dass gemäß Artikel 7 Absatz 3 UMV stehen die absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis d UMV nicht entgegen, wenn diese für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. Die Tatsache, dass das Zeichen, das die betreffende Marke bildet, von den maßgeblichen Verkehrskreisen tatsächlich als Angabe der betrieblichen Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung wahrgenommen wird, ist im Fall des Artikels 7 Absatz 3 UMV das Ergebnis einer wirtschaftlichen Anstrengung der Anmelderin der Marke. Dieser Umstand erlaubt es, die Erwägungen des Allgemeininteresses hintanzustellen, die Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b bis d UMV zugrunde liegen und die verlangen, dass die von diesen Bestimmungen erfassten Zeichen von allen frei verwendet werden können, um einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil für einen einzelnen Wirtschaftsteilnehmer zu vermeiden.
Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung erstens, dass der Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung der Marke es erfordert, dass zumindest ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt. Jedoch können die Umstände, unter denen die Voraussetzung des Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung als erfüllt anzusehen ist, nicht nur anhand von generellen und abstrakten Angaben, wie z. B. bestimmten Prozentsätzen, festgestellt werden.
Zweitens muss für die Zulassung einer Marke zur Eintragung nach Artikel 7 Absatz 3 UMV die durch ihre Benutzung erlangte Unterscheidungskraft in dem wesentlichen Teil der Gemeinschaft nachgewiesen werden, in dem die Marke nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b bis d der Verordnung nicht unterscheidungskräftig wäre. Drittens sind für die Beurteilung, ob eine Marke im Einzelfall Unterscheidungskraft durch Benutzung erworben hat, Gesichtspunkte wie der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer ihrer Benutzung, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Anteil der beteiligten Verkehrskreise, der die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden zu berücksichtigen. Ist anhand dieser Gesichtspunkte festzustellen, dass die beteiligten Verkehrskreise oder zumindest ein erheblicher Teil von ihnen die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, so ist daraus der Schluss zu ziehen, dass die Voraussetzung, die Artikel 7 Absatz 3 UMV für die Eintragung der Marke aufstellt, erfüllt ist.
Viertens ist die Unterscheidungskraft einer Marke einschließlich der durch ihre Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, sowie im Hinblick darauf zu beurteilen, wie ein normal informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die in Rede stehende Kategorie von Waren oder Dienstleistungen vermutlich wahrnimmt.
(Vgl. Urteil vom 10.11.2004, T-396/02, „Forme d'un bonbon“, Randnummern 55-59; Urteil vom 04.05.1999, verbundene Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, „Windsurfing Chiemsee“, Randnummer 52; Urteil vom 22.06.2006, C-25/05 P, „Storck“, Randnummer 75 und Urteil vom 18.06.2002, C-299/99, „Philips“, Randnummer 63.)
Die Anmelderin machte keine Angaben hinsichtlich der Dauer Ihrer Benutzung und dem erfolgten Werbeaufwand und keine Angaben im Hinblick auf die Intensität, die geografische Verbreitung und den Anteil der beteiligten Verkehrskreise, der die Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden. Entsprechende Belege wurden nicht vorgelegt.
Zu 2:
Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C‑191/01 P, HABM/Wrigley, DOUBLEMINT, Slg. I-12447, Randnummer 32).
Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „Logistics at a click“.
Der erste Bestandteil „Logistics” bedeutet: “Logistik: Gesamtheit aller Aktivitäten eines Unternehmens, die die Beschaffung, die Lagerung und den Transport von Materialien und Zwischenprodukten, die Auslieferung von Fertigprodukten, also den gesamten Fluss von Material, Energie und Produkt betreffen”. (Informationen aus Duden Wörterbuch abgerufen am 19/12/2017 unter https://www.duden.de/rechtschreibung/Logistik).
Der Bestandteil „at a click” „An act of pressing a button on a mouse or similar device“ (Information aus https://en.oxforddictionaries.com/definition/click abgerufen am 19/12/2017) In der Verfahrenssprache bedeutet dies: “mit ein klick, Klicken“ (abgerufen abgerufen am 19/12/2017 unter http://dictionary.reverso.net/english-german/click ).
Der Ausdruck „Logistics at a click“ macht den Kunden der Anmelderin unmittelbar deutlich, dass sie, die Dienstleistungen der Anmelderin im Internet in Anspruch nehmen können (sie werden von der Anmelderin aufgefordert auf irgendeine Taste zu klicken). Die in Klasse 35 beantragten Dienstleistungen (Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Auskünfte und Beratung in Fragen des Außenhandels; Auskünfte über Handelsgeschäfte; Beratung im Bereich Beschaffung von Waren und Dienstleistungen; Beratung in Bezug auf Handelsgeschäfte; Dienstleistungen einer Im- und Exportagentur; Dienstleistungen einer Importagentur; Betrieb einer Exportagentur; Verkaufsförderung für den Export; Vermittlung von Verträgen für Dritte; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen für den Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen, für Dritte, über den Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen) bilden eine unverzichtbare Grundlage für die Entwicklung, Planung, Verwaltung und Organisation eines entsprechenden Logistiksystems. Die Dienstleistungen der Klasse 39, Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren verkörpern gerade den Kern der Logistik. Es ist davon auszugehen, dass die Verbraucher sofort den Sinngehalt der Wortkombination erfassen und dass sie das Zeichen keiner weiteren Analyse unterziehen werden. Für ein Freihaltungsbedürfnis reicht es, wenn die Angabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich in einer der Bedeutungen einen Sachhinweis darstellt (Urteil „Doublemint“). Wegen dieses im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalts kann der angemeldeten Marke auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft zuerkannt werden.
Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen andererseits.
Das Amt ist weiterhin der Meinung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke als Behauptung, Empfehlung bzw. Versprechen bezüglich der Eigenschaften der beanspruchten Dienstleistungen verstehen werden in dem Sinne, dass es sich um Dienstleistungen handelt, die von jemandem, der auf Logistik (Organisationen, die sich mit der Planung , Steuerung, Optimierung und Durchführung von Güter -, Informations - und Personen strömen befassen) spezialisiert ist bzw. angeboten werden. Daher wird der relevante Verbraucher den Ausdruck „Logistics at a click“ für einen Begriff, der bloß eine besondere positive oder anziehende Beschaffenheit oder Funktion der Dienstleistungen bezeichnet, halten. Die Anmelderin übersieht dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen entsprechend verstehen kann. Daher ist das Vorbringen, das Zeichen sei mehrdeutig (der Begriff weist auf Schnelligkeit, Flexibilität, Zukunftsorientierung und unkomplizierte Handhabung) könnte auf vielerlei Weise verstanden werden, unerheblich (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-191/01 P vom 23. Oktober 2003, „DOUBLEMINT“, Rdnr. 32; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-28/06 vom 06. November 2007, „VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN“, Rdnr. 32).
Die Bedeutung des Ausdrucks ist sehr konkret und bietet in seinem Verständnis auch nicht viel Spielraum, bzw. es sind nicht, mehrere Gedankenschritte notwendig, um auf Eigenschaften der damit bezeichneten Dienstleistungen zu schließen.
Zu 3:
Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits ähnliche Eintragungen vorgenommen wurden, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T-36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).
Es ist darauf hinzuweisen, dass jede Marke ein eigenes Prüfungsverfahren durchläuft, wobei das Ergebnis auf spezifische Gründe gestützt wird. Auch unter der Maßgabe des Amtes, eine kohärente Entscheidungspraxis zu entwickeln, kann dies das Amt in einem anderen Verfahren jedoch nicht von seiner Verpflichtung entheben, den vorliegenden Fall selbständig zu bewerten, auch wenn frühere Marken eventuell falsch eingetragen wurden. Im Übrigen lassen sich die Gründe für solche Eintragungen im Nachhinein meist nicht mehr ermitteln und sind auch letztlich belanglos, weil der Gedanke völliger Fehlerfreiheit und Kohärenz des EUIPO und völliger EU-weiter Harmonisierung nicht nur in der Gesetzgebung, sondern auch in der nationalen Prüfungspraxis ein in der Realität nicht erzielbares idealistisches Konstrukt ist. Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein
wesentliches Gewicht zukommt. In der vorliegenden Entscheidung sind die Voreintragungen berücksichtigt worden, sie vermögen aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amtes nicht zu ändern.
Ein Anmelder kann sich auf eine Gleichbehandlung nur in dem Rahmen berufen, den die Verwaltung als gleich zu behandeln anerkannt hat. Dieser Rahmen besteht nicht aus individuellen Einzelfallentscheidungen aus der großen Masse der ca. 1 Million eingetragener Unionsmarken, denen u.U. ebenso viele Gegenbeispiele gegenübergestellt werden könnten, sondern er besteht nur in dem Rahmen, den das Amt in Form seiner Prüfungsrichtlinien offiziell und transparent niedergelegt hat. Das ist also nicht das Ergebnis aus individuellen Einzelfallentscheidungen, sondern eines Rückkopplungsprozesses zwischen den Entscheidungen in zahlreichen Einzelfällen, der daraus resultierenden Rechtsprechung und den Richtlinien. Selbstverständlich ist die Frage, ob Marken mit den o. g. Bestandteilen eintragbar sind, nicht Gegenstand der Prüfungsrichtlinien, so dass schon deshalb die Berufung der Anmelderin auf eine generelle Praxis, solche Marken einzutragen, ohne jede tatsächliche Grundlage ist.
Auch entwickelt sich die Entscheidungspraxis des Amtes von Jahr zu Jahr und unterläuft Änderungen, die durch beispielsweise Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes oder Änderungen in der Rechtsprechung eingeführt oder auferlegt werden.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-329/02 P, SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH/HABM, SAT.2, Slg. I-8317, Randnummer 25).
Wie das Gericht erster Instanz festgestellt hat, erfasst Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz (EuG) vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-79/00 Rewe-Zentral/HABM, LITE, Slg. II-705, Randnummer 26). Das ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz (EuG) vom 15. September 2005 in der Rechtssache T-320/03, Citicorp/OHIM, LIVE RICHLY, Slg. II-3411, Randnummer 65).
Da die Marke in Bezug auf die Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutige beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Das angemeldete Zeichen ist ferner gemäß Artikel 7 Absatz 1 b) UMV zurückzuweisen, denn es ist nicht geeignet, die beanspruchten Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden. Einer Wortmarke, die in unmittelbar erkennbarer Weise Merkmale der Dienstleistungen bezeichnet, fehlt aus diesem Grund zwangsläufig auch die Unterscheidungskraft (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2004 in Rechtssache C-363/99, „Postkantoor“, Rdnr. 86), weil dann die betreffende Angabe als reine sachbezogene Information und nicht als Hinweis auf einen bestimmten betrieblichen Ursprung verstanden wird. Entscheidend ist die Frage, ob das angemeldete Zeichen die Hauptfunktion einer Marke erfüllen kann, ob es geeignet ist, die Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit von den Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Hauptfunktion der Marke kann „Logistics at a click“ nicht erfüllen, da das Zeichen als rein beschreibender Hinweis verstanden wird.
Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr die angebotenen Dienstleistungen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von den angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Dienstleistungen hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachdenken oder als eine Marke wahrzunehmen.
Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV nicht schutzfähig.
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vor, nämlich in den Teilen, in denen Englisch gesprochen und verstanden wird.
Ergebnis
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 UMV wird hiermit das Zeichen Nr. 17 309 402 „Logistics at a click“ für folgende Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 35: Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Auskünfte und Beratung in Fragen des Außenhandels; Auskünfte über Handelsgeschäfte; Beratung im Bereich Beschaffung von Waren und Dienstleistungen; Beratung in Bezug auf Handelsgeschäfte; Dienstleistungen einer Im- und Exportagentur; Dienstleistungen einer Importagentur; Betrieb einer Exportagentur; Verkaufsförderung für den Export; Vermittlung von Verträgen für Dritte; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen für den Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen, für Dritte, über den Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen.
Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren.
Die Anmeldung kann für die übrigen Dienstleistungen fortgesetzt werden.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Julia TESCH