HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)


Alicante, 17/04/2018



Jürgen Beckmann

An der Baumschule 23

D-57462 Olpe

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017312802

Ihr Zeichen:

MEN710

Marke:

Your Power Connection

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

AMAD Mennekes Holding GmbH & Co. KG

Aloys-Mennekes-Str. 1

D-57399 Kirchhundem

ALEMANIA




Das Amt beanstandete am 07.12.2017 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 05.02.2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Die Anmelderin geht davon aus, dass das Amt das Zeichen als rein beschreibend sehen und es für eine Werbebotschaft halten würde.


  1. Die aufgeführte Bedeutung des Amtes würde nicht auf die Waren und Dienstleistungen zutreffen. Das Zeichen sei mehrdeutig und weise eine Originalität auf, so dass bei den Verbrauchern ein Denkprozess ausgelöst werde.



Entscheidung


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Die Anmeldung betrifft die Wortmarke „Your Power Connection“.


Die Zurückweisung betrifft Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42.


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Waren und Dienstleistungen, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, um Waren und Dienstleistungen für den täglichen Gebrauch, die sowohl für englischsprachige Durchschnittsverbraucher als auch für ein Fachpublikum bestimmt sind. Der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise wird der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind.


Die Anmeldung wurde gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandet.


Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt des fraglichen Wortzeichens den Verbraucher auf ein Merkmal der Dienstleistungen hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgebenden Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden wird (30.06.2004, T 281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198, Rdnr 31).




Zu Punkt 1


Entgegen der Ansicht der Anmelderin, dass das Amt das Zeichen als rein beschreibend ansehen würde, wurde die angemeldete Marke gerade nicht als beschreibend gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV beanstandet. Das Zeichen wurde vom Amt als nicht unterscheidungskräftig nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV beanstandet. Denn das Zeichen „Your Power Connection“ beschreibt im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen eben nicht die Art, die Bestimmung, die Beschaffenheit etc. der Waren und Dienstleistungen. Das Zeichen lautet schließlich nicht „Power“, was mit dem Beispiel der Milch der Anmelderin gleichzusetzen wäre. Es geht hier vielmehr darum, wie die Verbraucher das Zeichen verstehen. In diesen Zusammenhang vermerkt die Anmelderin richtig, dass das Amt das Zeichen für eine Werbebotschaft hält. Die Gesamtbezeichnung wird somit von den Verbrauchern als „Ihre/deine/eure Stromverbindung bzw. Stromanschluss“ verstanden. Diese Botschaft bzw. der Werbeslogan dient dazu, positive Aspekte der betreffenden Waren und Dienstleistungen hervorzuheben, nämlich dass sie eine Stromverbindung ermöglichen bzw. neue Stromverbindungen entwickelt werden.





Zu Punkt 2



Die Anmelderin vermerkt richtig, dass das Wort „Power“ mehrere Bedeutungen besitzt. In der ursprünglichen Beanstandung wurden auch in der Definition des Wortes „Power“ bereits mehrere Definitionen wie z.B. Strom, Energie, Kraft und Leistung aufgeführt, die mit den Ausführungen der Anmelderin zum größten Teil übereinstimmen. Es geht in diesem Fall aber nicht um die verschiedenen Bedeutungen eines Wortes, sondern, wie bereits unter Punkt 1 aufgeführt, darum, wie die maßgeblichen Verbraucher das Gesamtzeichen im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen verstehen. Bei den Waren in der Klasse 9 wie z.B. Elektrische Steckvorrichtungen, insbesondere Industriesteckvorrichtungen; Steckvorrichtungen mit Zusatzkontakten; Steckdosen versteht man das Zeichen eben so, dass es sich bei dem Wort „Power“ um „Strom“ und nicht um „Macht“ oder „Leistung“ handelt. Genauso verhält es sich mit den Dienstleistungen der Klasse 42 Entwurf und Entwicklung von elektrotechnischen Steckvorrichtungen. Hier geht der Verbraucher von der Gesamtbezeichnung wohl eher von „Deine Stromverbindung“ als „Deine Verbindung zum Leistungsvermögen“ aus.


Entgegen den Ausführungen der Anmelderin, dass das Gesamtzeichen Prägnanz und Originalität zur Erlangung der Schutzfähigkeit ausweise und ein gewisser Interpretationsaufwand nötig sei, ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. Der Ausdruck besitzt keine ungewöhnlichen, auffälligen oder überraschenden Elemente, die dem Zeichen Unterscheidungskraft verleihen können. Daran ändert auch das Argument der Anmelderin nichts, dass das Zeichen mehrdeutig sei. Denn für eine Zurückweisung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV reicht es aus, wenn das Zeichen in einer seiner Bedeutungen nicht unterscheidungskräftig ist (29.04.2010, T-586/08, BioPietra, EU:T:2010:171, § 35; 23.01.2014, T-68/13, Care to care, EU:T:2014:29, § 41; 02.12.2015, T-528/14, Growth Delivered, EU:T:2015:920, § 46). So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (31.05.2007, R-0098/2007-1 1A Gesund, Rndr. 29). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06.05.2003, C-104/01, Libertel, EU:C:2003:244, Rdnr. 59, sowie 21.10.2004, C-64/02 P, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, Rdnr. 45 und 23.10.2007, T-405/04, Caipi, EU:T:2007:315, Rdnr. 63).


Der relevante Verkehr wird in dem Zeichen daher keine betriebliche Herkunft erkennen, sondern darin vielmehr eine Werbebotschaft wahrnehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren und Dienstleistungen hervorzuheben, nämlich dass die angebotenen Waren und Dienstleistungen dazu dienen, eine Stromverbindung zu ermöglichen und neue Stromverbindungen entwickelt werden. Gerade im heutigen Zeitalter der Technik sind Weiterentwicklungen und Kreativität notwendig, um mit technischen Durchbrüchen unser Leben in den Bereichen Energiegewinnung und Informationstechnologie zu verändern. Mit den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen wird gerade dieser positive Aspekt vermittelt, dass Energie in Form von Strom durch Energieverteiler, Steckdosen usw. den Verbrauchern immer und überall zur Verfügung gestellt wird und immer neue Steckvorrichtungen für einen Strom- /Energieanschluss entwickelt werden. Somit stehen den Verbrauchern für ihre (your – deine/eure/ihre) elektronischen Geräte wie Handys, Tablets, Laptops etc. Steckvorrichtungen zur Verfügung, an die die Geräte angeschlossen werden können, um sie aufzuladen und somit immer eine Strom- und Energieverbindung zu haben (Your Power Connection).


Das Zeichen wurde als Wortmarke angemeldet. Es handelt sich bei der angemeldeten Marke um eine bloße Aneinanderreihung von drei Begriffen, die in ihrer Zusammenfügung im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft haben. Der Gesamtbegriff weicht nicht vom üblichen Sprachgebrauch ab. Der Begriff ist klar verständlich. Das Zeichen „Your Power Connection“ enthält eine logische und in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar eingängige Aussage. Da keine weiteren Gestaltungselemente oder darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder als eine Marke wahrzunehmen.


Aus den oben genannten Gründen fehlt es dem angemeldeten Zeichen an der betrieblichen Kennzeichnungsfunktion und somit an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer bezüglich ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden, wird von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt.





Ergebnis


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 312 802 der Anmeldung für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:


Klasse-9

Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Mess-, Kontroll- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Niederspannungsgeräte, insbesondere Niederspannungsschaltgeräte-Kombinationen; Energieverteiler; Anbausteckdosen und Anbaugerätestecker, insbesondere zur Klemmbefestigung eingerichtet; Elektrische Steckvorrichtungen, insbesondere Industriesteckvorrichtungen; Steckvorrichtungen mit Zusatzkontakten; Steckdosen, Kupplungsdosen, Stecker, Gerätestecker, Prüfstecker, Phasenwandler; Erdkabel-Übergangskästen, Leergehäuse, Klemmleisten, Verbindungsklemmen; Einrichtungen und Zubehör für das Laden von Elektro- Fahrzeugen, insbesondere Ladestationen, Ladekabel, Stecker, Kupplungen und Prüfgeräte für das Laden von Elektro-Fahrzeugen; Klemmleisten zum Anschluss elektrischer Kabel; Verbindungsklemmen; Einrichtungen und Zubehör für das Energie-Management, Energie-Monitoring und Energie-Messen in privaten, gewerblichen und industriellen Einsatzgebieten; alle vorstehenden Waren insbesondere für Kraftstrom und/oder insbesondere für Elektro-Fahrzeuge wie Automobile, Schiffe und Flugzeuge.






Klasse-42

Entwurf und Entwicklung von elektrotechnischen Steckvorrichtungen.



Die Anmeldung kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen fortgesetzt werden, nämlich für:



Klasse-1

Kunststoffe, insbesondere Polybutylenterephthalat (PBT) oder PBT enthaltend, insbesondere Kunststoffe für Steckvorrichtungsgehäuse.


Klasse-9

Wäge-, Signal-, und Unterrichtsapparate und -instrumente; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer.


Klasse-17

Waren (Halbfabrikate) aus Kunststoffen, insbesondere aus Polybutylenterephthalat (PBT) oder PBT enthaltend.


Klasse-20

Leergehäuse aus Kunststoff und Vollgummi zur Aufnahme elektrischer Einrichtungen.


Klasse-42

Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten; Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Computerhardware und -software; Erstellung von technischen Geräten; Erstellung von technischen Gutachten; Designerdienstleistungen.



Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.






Kristin KROLZIK

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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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