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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 16/02/2018
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Griechenlandhilfe - Verein für humanitäre Hilfe in Griechenland Südtiroler Straße 6 A-5201 Seekirchen am Wallersee AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
017353905 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
Griechenlandhilfe...wenn die Krise Kinderopfer fordert! |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Griechenlandhilfe - Verein für humanitäre Hilfe in Griechenland Südtiroler Straße 6 A-5201 Seekirchen am Wallersee AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 25/10/2017 die Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und h sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet. Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der zweimonatigen Frist nach Erhalt der beigefügten Mitteilung Stellung zu nehmen. Die Beanstandung wird aus den dort genannten Gründen aufrechterhalten und die Anmeldung wird für die Unionsmarke Nr. 17 353 905 für alle Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY
Anhang: