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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 09/03/2018
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Stadler Völkel Rechtsanwälte GmbH Seilerstätte 24 A-1010 Wien AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
017389421 |
Ihr Zeichen: |
17/WILL/1 |
Marke: |
EUROCHAIN |
Art der Marke: |
Figurative |
Anmelderin: |
Rainer Will Laxenburgerstraße 75/22 A-1100 Wien AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 03.11.2017 die Anmeldung unter Berufung auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 11.12.2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Anmelderin beantragt eine Änderung der Marke, um so die absoluten Eintragungshindernisse zu beseitigen.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Entscheidung
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Die Zurückweisung betrifft alle Dienstleistungen der Klassen 42 und 45.
Die
Anmeldung hat folgendes Bildzeichen zum Gegenstand:
.
Das
Zeichen, für das Markenschutz beantragt wurde, besteht aus einer
Nachahmung im heraldischen Sinn von einer Flagge, die gemäß Artikel
6ter der Pariser Verbandsübereinkunft geschützt ist, nämlich:
(Bild abgerufen aus der 6ter Datenbank der WIPO am 02.11.2017 unter http://www.wipo.int/cgi-6te/ifetch5?ENG+SIXTER+15-00+11531461-KEY+256+0+-1+F-ENG+72+76+1+25+SEP-0/HITNUM,B+VC%2f1%2e11%2e8 +)
Die Flagge wird von der Europäischen Union wie folgt beschrieben:
„Sie zeigt einen Kreis aus zwölf goldenen Sternen auf blauem Hintergrund.“
(Auszug von der Webseite der Europäischen Union abgerufen am 02.11.2017 unter https://europa.eu/european-union/about-eu/symbols/flag_de ).
Die
angemeldete Marke
zeigt ebenfalls zwölf gelbe bzw. goldene Sterne auf blauem
Hintergrund. Auf dem blauen Hintergrund ist die Wortkombination
„EUROCHAIN“ in gelben Großbuchstaben abgebildet, wobei der
Sternenkranz das „O“ bildet.
Das Amt ist der Auffassung, dass die angemeldete Marke geeignet ist, beim Verkehr den Eindruck einer Verbindung zwischen der betreffenden Marke und der betreffenden Organisation insofern hervorzurufen, als die Dienstleistungen von der betreffenden Organisation stammen oder von ihr gebilligt werden, da die Europaflagge im heraldischen Sinne nachgeahmt wird und zusätzlich noch das Wort „EURO“ verwendet wird (21.04.2004, T-127/02, ECA, EU:T:2004:110, § 65).
Gemäß Artikel 6ter Absatz 1 Buchstabe c PVÜ sind Wappen, Bezeichnungen, Sigel und andere Kennzeichen zwischenstaatlicher Organisationen nur für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen geschützt, die bei den maßgeblichen Verkehrskreisen „den Eindruck einer Verbindung zwischen der betreffenden Organisation und den Wappen, Flaggen, Kennzeichen, Sigeln oder Bezeichnungen“ hervorrufen können, oder die Verkehrskreise in irreführender Weise auf „das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Benutzer und der Organisation“ hinweist.
Obgleich es sich bei der Europäischen Union im Sinne des internationalen Rechts nicht um einen Staat, sondern vielmehr um eine internationale zwischenstaatliche Organisation handelt, wird ihr Tätigkeitsbereich mit dem eines Staates gleichgesetzt.
(Entscheidung vom 12.05.2011, R 1590/2010-1, European Driveshaft Services EDS, § 54; Urteil vom 15.01.2013, T-413/11, European Driveshaft Services, EU:T:2013:12, § 70). Folglich sind die Embleme der Europäischen Union vor allen Waren und Dienstleistungen geschützt und es muss keine spezifische Verbindung hergestellt werden.
Zu Punkt 1
Die Anmelderin beantragte am 11.12.2017 eine Änderung der Unionsmarkenanmeldung und fügte eine neue grafische Darstellung der Marke bei, um somit die Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 UMV und Absatz 42 UMV zu beseitigen.
Dieses Eintragungshindernis kann jedoch nur durch Vorlage einer Genehmigung zur Eintragung der Marke beseitigt werden, die von der zuständigen Stelle des jeweiligen Staates oder von der jeweiligen Organisation erteilt wurde.
Die Änderung einer Anmeldung ist in Artikel 49 UMV und in Artikel 11 DVUM geregelt.
Gemäß Artikel 49 UMV kann die Anmeldung der Unionsmarke auf Antrag des Anmelders nur geändert werden, um Name und Adresse des Anmelders, sprachliche Fehler, Schreibfehler oder offensichtliche Unrichtigkeiten zu berichtigen, soweit durch eine solche Berichtigung der wesentliche Inhalt der Marke nicht berührt oder das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen nicht erweitert wird.
Dem Antrag, die Marke zu ändern, kann daher nicht stattgegeben werden. Weiterhin ist nicht erwiesen, dass die betreffende Änderung der Berichtigung eines sprachlichen Fehlers oder Schreibfehlers bzw. einer offensichtlichen Unrichtigkeit dient. Die Änderung wurde beantragt, um die Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h UMV zu beseitigen.
Eine entsprechende Genehmigung von der zuständigen Stelle des jeweiligen Staates oder von der jeweiligen Organisation wurde nicht vorgelegt.
Ergebnis
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 389 421 für alle Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Kristin KROLZIK