Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 046 860


Zimmer + Rohde GmbH, Zimmersmühlenweg 14 - 18, 61440 Oberursel, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Taylor Wessing, Thurn-und-Taxis-Platz 6,
60313 Frankfurt am Main, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Shenzhen Yingli Wannian Technology Co. Ltd., 8F, Unit 2, Bldg. 2, Zhonghai Yangguang Meiguiyuan, Qianhai Rd., Shekou St., Nanshan District, Shenzhen, Volksrepublik China (Anmelderin), vertreten durch Arpe Patentes y Marcas S.L., C/Proción, 7, Edificio América II, Portal 2, 1ºC, 28023 Madrid-Aravaca, Spanien (zugelassener Vertreter).


Am 19.03.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 3 046 860 wird für alle angefochtenen Waren der Klasse 24 (vollständig) stattgegeben.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 442 005 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren der Klassen 10 und 25 weitergeführt werden.

3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 442 005 (Wortmarke: „Adoric”) ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 24. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 12 343 653 (Bildmarke: „ “). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


a) Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren der Klasse 24:


Webstoffe, Wirkstoffe (Textilien) und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, alle vorgenannten Waren auch mit Textilersatzstoffen aus Kunststoff oder mineralischen Fasern; Gardinen und Vorhänge aus Textilien oder aus Kunststoff; Wandbekleidungen aus textilem Material; Bett- und Tischdecken; Bett- und Haushaltswäsche.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren der Klasse 24:


Kopfkissenbezüge; Steppdecken, Tagesdecken für Betten; Badetücher; Abschminktücher aus Stoff; Bettdecken; Schlafsäcke; Moskitonetze; Decken für Haustiere; Portieren [Vorhänge]; Toilettendeckelüberzüge [aus Stoff oder Stoffersatz]; Tischtücher, nicht aus Papier; Federbettdecken; Textilgesichtstücher; Tücher [Laken]; Möbelbezüge aus Kunststoff; Matratzenüberzüge.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Bettdecken sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.


Die angefochtenen Kopfkissenbezüge; Matratzenüberzüge sind in der weiter gefassten Kategorie der Bettwäsche der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Steppdecken, Tagesdecken für Betten überschneiden sich mit Bettdecken der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Badetücher sind in der weiter gefassten Kategorie der Haushaltswäsche der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Schlafsäcke sind in der weiter gefassten Kategorie der Bettwäsche der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Abschminktücher aus Stoff; Moskitonetze; Decken für Haustiere; Toilettendeckelüberzüge [aus Stoff oder Stoffersatz]; Tischtücher, nicht aus Papier; Textilgesichtstücher; Tücher [Laken] sind in der weiter gefassten Kategorie der Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, alle vorgenannten Waren auch mit Textilersatzstoffen aus Kunststoff oder mineralischen Fasern der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Portieren [Vorhänge] überschneiden sich mit Vorhänge aus Textilien oder aus Kunststoff der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Federbettdecken sind in der weiter gefassten Kategorie der Bettdecken der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die verbleibenden angefochtenen Möbelbezüge aus Kunststoff stimmen mit den Waren der älteren Marke Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, alle vorgenannten Waren auch mit Textilersatzstoffen aus Kunststoff oder mineralischen Fasern im Zweck, in der Art und Weise des Gebrauchs, in den Vertriebskanälen und in den angesprochenen Verkehrskreisen überein. Ferner konkurrieren sie miteinander. Daher sind sie zumindest hochgradig ähnlich.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienst­leistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder hochgradig ähnlich befundenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist durchschnittlich.



c) Die Zeichen



Adoric



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).“


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C 514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Die ältere Marke bzw. der Bestandteil „ADO“ hat keine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Deutsch verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Deutsch spricht. Durch möglicherweise fehlende begriffliche Abweichungen in anderen Sprachen zwischen den Marken ist die Verwechslungsgefahr in der deutschen Sprache größer.


Bei der angefochtenen Marke handelt es sich um eine in allen Schreibweisen geschützte Wortmarke. Die ältere Marke ist eine rot und weiß gefärbte Bildmarke mit der Buchstabenfolge „ADO“ in der Bildmitte in besonderer Fettschreibweise in weißer Farbe in einem Rechteck mit rotem Hintergrund.

ADO/Adoric“ haben für das relevante Publikum keine Bedeutung und sind somit kennzeichnungskräftig. Das gilt nicht für die einfachen grafischen Ausgestaltungselemente der älteren Marke, die etwa aufgrund ihrer geometrischen Grundform und der gewöhnlichen Farbkombination Rot/Weiß als Verzierung aufgefasst werden; damit sind sie nicht kennzeichnungskräftig.


Die ältere Marke weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.


Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T 312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).


Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.


In schriftbildlicher Hinsicht unterscheiden sich die Marken in der grafischen Ausgestaltung der älteren Marke, die jedoch als nicht kennzeichnungskräftig nicht besonders berücksichtigt werden kann. Die ältere Marke ist vollständig als erster Bestandteil der angefochtenen Marke enthalten, wenn auch unterschiedlich dargestellt. Die Endung „ric“ ist ausschließlich Bestandteil der angefochtenen Marke. Daher besteht eine durchschnittliche schriftbildliche Zeichenähnlichkeit.


In klanglicher Hinsicht werden grafische Ausgestaltungselemente nicht benannt. Es stehen sich folgende Silben gegenüber:

Ältere Marke = „A-DO“;

Angefochtene Marke = „A-DO-RIC“.

Die ältere Marke ist vollständig am Beginn der angefochtenen Marke enthalten. Damit sind zwei von drei Silben der Marken identisch. Die Abweichung am Wortende der angefochtenen Marke „RIC“ kann Übereinstimmungen im Klang, im Sprechrhythmus und in der Betonung nicht vermeiden. Der klangliche Ähnlichkeitsgrad ist damit leicht höher als der schriftbildliche, nämlich überdurchschnittlich.


In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Laut der Widersprechenden wird die ältere Marke intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang. Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“).


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines nicht kennzeichnungskräftigen Bestandteils in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Die angefochtenen Waren sind teilweise identisch und teilweise hochgradig ähnlich.


Insgesamt besteht aufgrund der durchschnittlichen schriftbildlichen Zeichenähnlichkeit, der überdurchschnittlichen klanglichen Zeichenähnlichkeit, des neutralen begrifflichen Vergleichs, der vollständigen Übernahme der älteren Marke am Wortanfang der angefochtenen Marke, der nicht mehr als durchschnittlichen Aufmerksamkeit der Verbraucher, der normalen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Identität oder hochgradigen Ähnlichkeit der Waren Verwechslungsgefahr.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim deutschsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Da der Widerspruch auf Grundlage der älteren Marke von Haus zukommenden Kennzeichnungskraft erfolgreich ist, besteht keine Veranlassung, die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund Bekanntheit zu prüfen. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.


Im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin reichen die Unterschiede zwischen den Marken nicht aus, damit sie von den angesprochenen Verkehrskreisen sicher auseinandergehalten werden können. Sie werden vielmehr denselben bzw. wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen zugeordnet. Soweit sie auf unterschiedliche Bedeutungen in spanischer, französischer und englischer Sprache hinweist, sind diese vorliegend irrelevant, weil das deutschsprachige Publikum innerhalb der EU zugrunde gelegt wurde. Die zitierte Entscheidung der Widerspruchsabteilung B 1 852 170 vom 19/09/2012, BLINK/blinky, in der keine Verwechslungsgefahr festgestellt wurde, ist aus mehreren Gründen nicht vergleichbar: Erstens standen sich dort zwei Bildmarken gegenüber mit jeweils unterschiedlichen graphischen Ausgestaltungselementen. Zweitens stimmte dort lediglich eine Silbe überein, vorliegend ist dies bei zwei Silben der Fall. Drittens ist vorliegend das Ergebnis des begrifflichen Zeichen Vergleichs neutral, während in dem zitierten Fall in Abhängigkeit von dem Verständnis der Verbraucher das Ergebnis nicht ähnlich oder sogar unähnlich ausfiel. Damit handelt es sich um unterschiedliche Ausgangslagen, die zutreffend abweichend beurteilt werden.


Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV begründet.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.




Die Widerspruchsabteilung


Renata COTTRELL

Peter QUAY


Martin EBERL


Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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