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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 26/04/2018
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Anselm Groda Galgenbergstr. 2c D-93053 Regensburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017455015 |
Ihr Zeichen: |
1483-17 |
Marke: |
Soy Jerky
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
AVE - Absolut Vegan Empire GmbH & Co KG Siemenssatrße 5 D-92507 Nabburg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 20/12/2017 die Anmeldung unter Berufung auf absolute Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV, da es der Auffassung war, dass das angemeldete Zeichen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und g und Artikel 7 Absatz 2 UMV von der Eintragung ausgeschlossen ist aus den Gründen, die im beigefügten Beanstandungsschreiben, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, aufgeführt werden.
Das Amt hält weiterhin an der Auffassung fest, dass das Wort „Soy Jerky“ die maßgeblichen Verbraucher unmittelbar darüber informiert, dass es sich bei den angemeldeten Waren der Klasse 29 um Fleischersatz bzw. daraus hergestellte Produkte handelt, die u.a. aus Soja hergestellt werden und eine dörrfleischartige Konsistenz aufweisen. Mithin wird das Zeichen als Quelle von Informationen über Art und Beschaffenheit der betreffenden Waren wahrgenommen werden.
Das Zeichen wäre darüberhinaus in Bezug auf einen Tel der beanstandeten Waren, nämlich Snacks auf Fleischbasis und getrocknetes Fleisch, eindeutig täuschend, da es klar die Information vermittelt, dass die unter diesem Zeichen benannten Waren Fleischersatz aus Soja sind bzw. enthalten, während die vorgenannten Waren tatsächlich jedoch Fleisch sind bzw. enthalten.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 455 015 für alle Waren zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Konstantinos MITROU
Anlagen (mit Ausnahme des Anschreibens): Beanstandungsschreiben vom 20/12/2017, 03 Seiten