HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV




Alicante, 11/04/2018



Griesson - de Beukelaer GmbH & Co. KG

Postfach 11 63

D-56747 Polch

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017485905

Ihr Zeichen:

LO-C

Marke:

LOCKER&CROSS

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

Griesson - de Beukelaer GmbH & Co. KG

Postfach 11 63

D-56747 Polch

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 06.02.2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter und die fehlendende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstaben b und c. Die Beanstandung wird im eingefügten Schreiben begründet.


Das Amt hat Ihre Anmeldung einer Unionsmarke daraufhin geprüft, ob sie die gesetzlichen Anforderungen gemäß Artikel 7 Unionsmarkenverordnung (UMV) für eine Eintragung erfüllt.



  • Das Zeichen


Die Anmeldung besteht aus der Bildmarke


  1. Beschreibende Zeichen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV


Das Zeichen, das Sie angemeldet haben, ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV von der Eintragung ausgeschlossen, weil es bestimmte Eigenschaften der Waren für die Schutz beantragt wird, beschreibt, und weil es ferner keine Unterscheidungskraft hat.


Beschreibender Charakter


Folgende Waren werden beanstandet:


Klasse 30 Getreidepräparate; Kräcker [Gebäck]; Waffelkekse; Brot; Kekse; Waffeln; Salzcracker; Konditorwaren auf Mehlbasis; Cookies; Feine Backwaren; Kuchen; Getreidesnacks; Zuckerwaren; Schokolade; Pralinen.


Die Beurteilung des beschreibenden Charakters stützt sich darauf, wie die maßgeblichen Verkehrskreise, nämlich die Durchschnittsverbraucher und Fachkreise das Zeichen in Verbindung mit den Waren, für die Schutz beantragt wird, wahrnehmen würde. Es handelt sich um eine Marke, die deutsche Wortbestandteile enthält.

Im vorliegenden Fall würden die Verkehrskreise das Zeichen folgendermaßen verstehen:


Locker nicht dicht; durchlässig; nicht fest gefügt

Cross Kross

Kross knusprig


Vlg. www.duden.de ; abgerufen am 01.12.2017


Es handelt sich hierbei um Eigenschaften der jeweiligen Esswaren. Es wird damit beschrieben, wie das Brot, die Kekse und auch die Pralinen beispielsweise produziert sind und kann dadurch auch einen Hinweis auf den Geschmack geben.


Daher würde der maßgebliche Verbraucher unbeschadet bestimmter, aus der Farbgebung und der Abbildung vor einer Art Etikett das Zeichen als Hinweis auf Art und Beschaffenheit der betreffenden Waren wahrnehmen.



Fehlende Unterscheidungskraft


Da das Zeichen eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen seiner Wettbewerber zu unterscheiden.


Daher würde der maßgebliche Verbraucher unbeschadet der zuvor beschriebenen Bildbestandteile, das Zeichen als Hinweis Art und Beschaffenheit der Waren wahrnehmen.


Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist daher in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die Waren gegen die eine Beanstandung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV erhoben wurde, zu unterscheiden.


Sie können innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieser Mitteilung eine Stellungnahme einreichen. Wenn Sie keine Stellungnahme einreichen, wird die Anmeldung vollständig zurückgewiesen.


Das Amt geht weiterhin davon aus, dass die Begriffe locker & cross trotz der verwendeten Farbgebung des Etiketts dies als Hinweis auf Art und Beschaffenheit der betreffenden Waren wahrnehmen und weiterhin von fehlender Unterscheidungskraft ausgehen.



Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 485 905 alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.






Claudia MARTINI

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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