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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 42 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV)
Alicante, 08/06/2018
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Gleiss Große Schrell und Partner mbB Leitzstr. 45 70469 Stuttgart Deutschland |
Anmeldenummer |
17526104 |
Ihr Zeichen |
206919_EM |
Marke |
NETXPERT |
Anmelderin |
Softing IT Networks GmbH Richard-Reitzner-Allee 6 85540 Haar Deutschland |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 15. Dezember 2017 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b), beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) und Artikel 7(2) UMV. Die Beanstandung liegt diesem Schreiben bei.
Am 18. Januar 2018 bat die Anmelderin um eine Fristverlängerung um zwei Monate, die ihr gewährt wurde (bis zum 20. April 2018). Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ist mittlerweile abgelaufen (20. April 2018), ohne daß das Amt entweder eine Eingabe auf die Beanstandung, ein weiteres Fristverlängerungsgesuch oder einen Verzicht auf die Anmeldung erhalten hat.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Die Anmeldung wird daher aus den in der Mitteilung vom 15. Dezember 2017 erwähnten Gründen für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
9
Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Elektrische, elektronische und optische Prüf-, Test- und Messgeräte; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Messgeräte und -instrumente; Speichermedien, insbesondere Disketten, CDs, CD-ROMs und DVDs; Festplattenspeicher; Datenverarbeitungsanlagen; Disk-Arrays; Teile der vorgenannten Waren.
16
Waren aus Papier, Pappe und Karton, soweit in Klasse 16 enthalten, nämlich unbedruckte Pappe, Verpackungsschachteln, -kartons, und behälter aus Pappe und/oder Papier, Papierkartons für den Warenversand, Aufbewahrungsbehälter aus Pappe und/oder Papier, Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Pappe und/oder Papier, Papiertüten, bedruckte Verpackungsmaterialien aus Papier; Werbetafeln aus Pappe, Schilder aus Papier und Pappe, Werbeschilder aus Papier und Pappe, Plakate aus Papier und Pappe; Druckereierzeugnisse, insbesondere Handbücher für Hardware und Software; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate).
42
Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Industrielle Analyse und Forschung; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software.
Weil die Anmelderin nicht fristgerecht geantwortet hat, erübrigt sich eine weitere Stellungnahme des Amtes und wird ausdrücklich auf die Begründung in dem Beanstandungsschreiben vom 15. Dezember 2017 Bezug genommen.
Beschwerdebelehrung (Artikel 94(3) UMV)
Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA