HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV




Alicante, 17/04/2018



LOESENBECK · SPECHT · DANTZ

Am Zwinger 2

D-33602 Bielefeld

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017537201

Ihr Zeichen:

17972EU

Marke:

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

Rheinisch-Bergischer Mineralbrunnen-Vertrieb GmbH & Co. KG

Max-Planck-Straße 21

D-40699 Erkrath

ALEMANIA




Das Amt beanstandete am 14.12.2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter und die fehlendende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstaben b und c. Die Beanstandung wird wie vorliegend begründet:


Das Amt hat Ihre Anmeldung einer Unionsmarke daraufhin geprüft, ob sie die gesetzlichen Anforderungen gemäß Artikel 7 Unionsmarkenverordnung (UMV) für eine Eintragung erfüllt.



  • Das Zeichen

Die Anmeldung besteht aus der Bildmarke .


  1. Beschreibende Zeichen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV


Das Zeichen, das Sie angemeldet haben, ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV vollständig von der Eintragung ausgeschlossen, weil es bestimmte Eigenschaften der Waren für die Schutz beantragt wird, beschreibt, und weil es ferner keine Unterscheidungskraft hat.


Beschreibender Charakter


Folgende Waren werden beanstandet:


Klasse 32 Mineralwässer; kohlensäurehaltige Wässer; alkoholfreie Erfrischungsgetränke; alkoholfreie Getränke; natürliche Mineralwässer; Limonaden; Fruchtsaftgetränke; Tafelwässer; Babywässer; Fruchtsäfte; alkoholfreie Fruchtnektare; Sirupe für die Zubereitung von Getränken; Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholfreie Getränke für Babys und Kinder; diätetische Getränke für nichtmedizinische Zwecke.


Die Beurteilung des beschreibenden Charakters stützt sich darauf, wie der maßgebliche Verbraucher das Zeichen in Verbindung mit den Waren, für die Schutz beantragt wird, wahrnehmen würde. Der Begriff „Bio“ ist ein Begriff der in vielen europäischen Sprachen wie zum Beispiel im Deutschen verstanden wird. Die Waren richten sich an Durchschnittsverbraucher sowie Fachkreise.

Im vorliegenden Fall würden die relevanten deutschsprachigen Verkehrskreise das Zeichen folgendermaßen verstehen:


bio biologisch

naturkundlich, organisch, naturgemäß, natürlich, naturbelassen, naturrein, ökologisch;


Auszug aus Munzinger Online/Duden − Das Synonymwörterbuch; 6., vollständig überarbeitete Auflage, Bibliographisches Institut GmbH, Berlin, 2014. (abgerufen am 14.12.2017)


In Bezug auf alle Waren der Klasse 32, bei denen es sich um Getränke oder Zutaten für Getränke handelt werden die relevanten Verkehrskreise den Begriff so verstehen, dass diese Getränke biologisch (nicht künstlich) hergestellt werden, eine natürliche bzw. natürlichere Herstellungsart gewählt wurde.


Daher würden die relevanten Verkehrskreise unbeschadet bestimmter bestehender Bildbestandteile als Hinweis auf Informationen über Art und Beschaffenheit der betreffenden Waren wahrnehmen.

Es handelt sich hierbei um die Gestaltung in Form von weißer Schrift auf blauem Hintergrund. Darüber hinaus kann das figurative Element im Buchstaben O als Apfel oder Birne gesehen werden, der I Punkt hat die Gestalt eines Blattes.

Diese Gestaltungselemente weisen ebenfalls auf die Art und Beschaffenheit hin.


Fehlende Unterscheidungskraft


Da das Zeichen eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen seiner Wettbewerber zu unterscheiden.


Daher würde der maßgebliche Verbraucher unbeschadet der vorgenannten Gestaltung das Zeichen als Hinweis auf die Art und Beschaffenheit der Waren, also ihre Natürlichkeit und Naturbelassenheit wahrnehmen.


Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist daher in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die Waren gegen die eine Beanstandung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV erhoben wurde, zu unterscheiden.


Sie können innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieser Mitteilung eine Stellungnahme einreichen. Wenn Sie keine Stellungnahme einreichen, wird die Anmeldung vollständig zurückgewiesen.


.


Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 537 201 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen. Das Amt ist weiterhin der Auffassung, dass der Begriff für die Waren der Klasse 32 beschreibenden Charakter hat da er auf die Art und Beschaffenheit der Waren hinweist, trotz der geringen grafischen Elemente. Die Marke verfügt auch über keine Unterscheidungskraft.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Claudia MARTINI

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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