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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 27/03/2018
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BOEHMERT & BOEHMERT Anwaltspartnerschaft mbB - Patentanwälte Rechtsanwälte Martin Landolf Lobemeier Holtenauer Str. 57 24105 Kiel ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017542011 |
Ihr Zeichen: |
W_5402 |
Marke: |
Glass Liner |
Art der Marke: |
Word mark |
Anmelderin: |
Willmann & Pein GmbH Schusterring 35 25355 Barmstedt DEUTSCHLAND |
Das Amt beanstandete am 15/01/2018 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 23/01/2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Anmelderin erklärt, dass richtig ist, dass sich beanstandete Marke mit den von ihr erfassten Waren an Zahnärzte und Zahntechniker richtet.
Des Weiteren argumentiert die Anmelderin, dass die Marke nicht glatt beschreibend ist.
Die Anmelderin erklärt, dass im Dentalbereich nicht üblich ist, Glasionomerzement-Füllstoffe als Glas Liner zu bezeichnen.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Beschreibender Charakter des Zeichens
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“ von der Eintragung ausgeschlossen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16/09/2004, C‑329/02 P‚ SAT.1, ECLI:EU:C:2004:532, § 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (Urteil vom 23/10/2003, C‑191/01 P, Wrigley, ECLI:EU:C:2003:579, § 31.)
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, ECLI:EU:T:2003:315, § 34).
Die Anmeldung besteht aus den englischen Worten „Glass“ und „Liner“. Die Bezeichnung wird nicht als Herkunftshinweis, sondern als ein beschreibender Ausdruck verstanden. Bei der Betrachtung des Zeichens in seiner Gesamtheit wird zumindest der Teil der englischsprachigen Verbraucher der Union ohne Weiteres den oben genannten Ausdruck lesen und auch dessen begriffliche Bedeutung (z.B. als Unterfüllungsmaterial) verstehen. Es ist davon auszugehen, dass der englischsprachige Verbraucher sofort den Sinngehalt des Ausdruckes erfasst und dass er das Zeichen keiner weiteren Analyse unterziehen wird. Die inhaltliche Bedeutung des Ausdruckes wurde im Schreiben des Amtes vom 15/01/2018 belegt.
Insofern ist es nicht auszuschließen, dass zumindest ein Teil der englischsprachigen Verbraucher (entweder ein Experte im Dentalbereich oder Durchschnittsverbraucher) den Ausdruck unter anderem im Sinne von „Unterfüllungsmaterial“ verstehen wird.
Dies schließt nicht aus, dass diesem Ausdruck auch andere Bedeutungen zugeschrieben werden können. Es ist anzumerken, dass für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist,
nicht vorauszusetzen ist, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.
(Urteil vom 23/10/2003, C‑191/01 P, Wrigley, ECLI:EU:C:2003:579, § 32, Hervorhebung hinzugefügt.)
Die Anmelderin argumentiert, dass bei dem Begriff „Glass Liner“ im Sinne von „Unterfüllungsmaterial“ bestritten wird, dass der Verbraucher den Begriff in diesem Sinne wahrnimmt. Demnach liegt nach Ansicht der Anmelderin auch kein konkreter Zusammenhang zwischen dem Sinngehalt des Ausdruckes und den relevanten Waren vor, so dass bei der Anmeldung kein beschreibender Charakter vorliegt.
An dieser Stelle ist anzumerken, dass das Amt die Ansicht der Anmelderin nicht teilt, die besagt, dass der englischsprachige Verbraucher die beanspruchte Marke nicht unmittelbar mit der Klasse 5 assoziieren wird. Glass Liner ist ein lichthärtendes, röntgensichtbares Unterfüllungsmaterial mit einer sehr hohen Druckhärte und guter Haftung am Dentin. Glass Liner enthält Glas-Ionomere, gibt Fluoride ab und kann direkt appliziert werden. Es ist unter allen Füllungsmaterialien einsetzbar (abgerufen am 26/03/2018 unter http://www.wp-dental.de/produkt/glass-liner/). Vielmehr ist das Amt der Ansicht, dass, wie bereits im Schreiben des Amtes vom 15/01/2018 aufgeführt, der Ausdruck offensichtliche und direkte Informationen zu Art und Zweck der Waren vermittelt.
Es ist auch anzumerken, dass die Prüferin die Übersetzung von „Glass Liner“ als „a component lining-material (Unterfüllungsmaterial)“ erklärt hat. Es ist unmöglich, englische Ausdrücke wortwörtlich ins Deutsche zu übersetzen, ohne dass es für deutschsprachige Verbraucher einen Sinnverlust gibt.
Die
Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung
der
Tatbestandsvoraussetzungen
des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV
ausreichend
ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen
von
Dienstleistungen
verstanden
werden kann. Insoweit ist die
Möglichkeit
ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die
dafür
vorgesehenen
Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen,
die
angemeldete
Marke sei nicht „unmittelbar
beschreibend“ ist
zunächst einmal
festzustellen,
dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht
expressis
verbis
in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese
unionsmarkenrechtliche
Beurteilung
kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob
ein
relevanter
Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich –
wie
dargelegt
um Durchschnittsverbraucher handelt, das Zeichen entsprechend
verstehen
kann.
Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die
erforderlichen
Tatbestandsvoraussetzungen
erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen
Konsequenzen
nach sich ziehen.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 542 011 für folgende Waren der Anmeldung zurückgewiesen:
Klasse 5 Dentalgips; Dentalharze; Dentalzement; Dentalkeramik; Dentalsanierungsmassen; Dentalmaterialien für Zahnfüllungen; Haft- und Grundiermaterial für zahnärztliche Zwecke; Zemente für Zahnprothesen; Material für Zahnprothesen; Haftmittel für Zahnprothesen; Materialien für künstliche Zähne; Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke zur Herstellung von Zahnformen; Kitt für zahnäztliche Zwecke; Dichtungsmasse für zahnärztliche Zwecke; Kunstharze für zahnärztliche Zwecke; Verbundstoffe für zahnärztliche Zwecke; Materialien für die Zahnsanierung; Fixierungsmittel für zahnärztliche Zwecke; Einbettungsmaterial für zahnmedizinische Zwecke; Keramische Materialien für zahnärztliche Zwecke.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Zuzana KAUFMANNOVA