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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 3 047 656
Murat Yasar, Industriestraße 10d, 25462 Rellingen, Deutschland (Widersprechender), vertreten durch Lexea Rechtsanwälte, Am Römerturm 1, 50667 Köln, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
ESN Products, Basepoint Business Centre, 70 - 72 The Havens Ipswich, IP3 9BF Ipswich, Vereinigtes Königreich (Anmelderin).
Am 30.01.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 3 047 656 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Dienstleistungen:
Klasse 35: Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen für pharmazeutische, veterinärmedizinische Artikel, Hygienepräparate sowie medizinische Artikel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf pharmazeutische, medizinische und veterinärmedizinische Artikel sowie Hygienepräparate; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kaffee; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Tierpflegemittel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf sexuelle Hilfsmittel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Haustierprodukte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Haarprodukte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf pharmazeutische, medizinische und veterinärmedizinische Artikel sowie Hygienepräparate; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf diätetische Erzeugnisse; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kaffee; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Tierpflegemittel.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 566 811 wird für alle obigen Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Dienstleistungen weitergeführt werden.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
BEGRÜNDUNG:
Der Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 566 811 „ESN Products“ (Wortmarke) ein, nämlich gegen alle Dienstleistungen der Klasse 35. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 12 115 663 „ESN“ (Wortmarke). Der Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 5: Präparate für die Gesundheitspflege; Babykost; Aminosäurepräparate für medizinische Zwecke; Vitaminpräparate; mineralische Nahrungsergänzungsmittel, nämlich Mineralstoffpräparate; Diätnahrungsmittel für medizinische Zwecke; Präparate für die Zubereitung medizinischer Diätgetränke; Nahrungsergänzungsmittel für nicht medizinische Zwecke auf der Grundlage von Eiweiß; sämtliche vorgenannten Waren gegebenenfalls auch in Form von Pulvern, Granulaten, Tabletten, Kapseln, Pasten oder Riegeln und insbesondere auch zum Gebrauch für Sportler.
Klasse 30: Getreidepräparate; Malz für den menschlichen Verzehr und Malzextrakte für Nahrungszwecke; Speisestärke und Stärkeprodukte für Nahrungszwecke; Schokolade; Kakao-, Kaffee- und Schokoladengetränke; Traubenzucker für Nahrungszwecke; sämtliche vorgenannten Waren gegebenenfalls auch in Form von Pulvern, Granulaten, Tabletten, Kapseln, Pasten oder Riegeln und insbesondere auch zum Gebrauch für Sportler.
Klasse 32: Alkoholfreie Getränke; Fruchtsaftgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Sportlerdrinks; Energiedrinks, isotonische Getränke, sämtliche vorgenannten Waren insbesondere auch zum Gebrauch für Sportler.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:
Klasse 35: Online-Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich Kosmetika und Schönheitsprodukte; Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen für pharmazeutische, veterinärmedizinische Artikel, Hygienepräparate sowie medizinische Artikel; Online-Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kosmetika; Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung; Versandhandelsdienstleistungen für Kosmetika; Versandhandelsdienstleistungen mit Bekleidungsaccessoires; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schreibwaren; Online-Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Spielwaren; Online-Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Reisekoffer und Taschen; Online-Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung; Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke; Online-Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Handtaschen; Online-Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Juwelier- und Schmuckwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke und Bekleidungsaccessoires; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf pharmazeutische, medizinische und veterinärmedizinische Artikel sowie Hygienepräparate; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kaffee; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kochgeräte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Einrichtungsgegenstände; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportausrüstung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Geschirr; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Reinigungsartikel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Ausrüstung zum Kühlen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schuhwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Ausrüstung zum Garen von Nahrungsmitteln; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Spiele; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Gartenartikel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kopfbedeckungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Heizgeräte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Ausrüstung zum Erhitzen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf gartenwirtschaftliche Geräte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Beleuchtung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Abwassereinrichtungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Musikinstrumente; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportartikel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Spielwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Tierpflegemittel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Besteck; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Gehörschutzvorrichtungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf medizinische Instrumente; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kleineisenwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Geräte zur physikalischen Therapie; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf sexuelle Hilfsmittel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Papier- und Schreibwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bräunungsapparate; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Zeitmessinstrumente; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Toilettenartikel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Geräte für Schönheitszwecke für Menschen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Reinigungsmittel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schmierstoffe; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf medizinische Apparate; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Taschen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Fahrradzubehör; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Gartenbauprodukte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf gartenwirtschaftliche Produkte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Geräte für Hygienezwecke für Tiere; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Gepäckbehältnisse; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Einstreumaterial für Tiere; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Mobiltelefone; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Haustierprodukte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Smartphones; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Smartwatches; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf tragbare Computer; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Tee; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kraftfahrzeugzubehör; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsaccessoires; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf elektrische Haushaltsgeräte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf elektronische Haushaltsgeräte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Modeaccessoires; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Haarprodukte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Küchengeräte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportkinderwagen und Buggys; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Safes; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Duftpräparate; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Küchenmesser; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf pharmazeutische, medizinische und veterinärmedizinische Artikel sowie Hygienepräparate; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Taschen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf landwirtschaftliche Maschinen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf diätetische Erzeugnisse; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schmiermittel; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Gepäckbehältnisse; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Geschirr; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Fäden; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf audiovisuelle Ausrüstung; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schönheitsgeräte für Menschen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kaffee; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kochgeräte; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Streu für Tiere; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Möbel; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Beleuchtung; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf medizinische Apparate; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf medizinische Instrumente; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Toilettenartikel; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Tierpflegemittel; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Ausrüstungen zum Kochen von Nahrungsmitteln; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Ausrüstungen zum Erhitzen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Reinigungsmittel; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Spielwaren; Online-Bestelldienste; Bestelldienste für Dritte.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35
Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich des Verkaufs spezifischer Waren weisen eine geringe Ähnlichkeit zu diesen spezifischen Waren auf. Obgleich die Art, der Zweck und die Verwendungsmethode dieser Waren und Dienstleistungen nicht übereinstimmen, haben sie einige Ähnlichkeiten, da sie sich ergänzen und die Dienstleistungen in der Regel an den gleichen Orten angeboten werden, an denen auch die Waren zum Verkauf angeboten werden. Des Weiteren sprechen sie dieselben Zielgruppen an.
Präparate für die Gesundheitspflege in Klasse 5 des Widersprechenden sind Synonyme zu Hygienepräparaten. Folglich haben die angefochtenen Einzelhandelsdienstleistungen für (in Bezug auf) Hygienepräparate eine geringe Ähnlichkeit mit den Präparaten für die Gesundheitspflege des Widersprechenden.
Die gleichen Grundsätze werden auf ähnliche Dienstleistungen angewandt, die im Zusammenhang mit anderen, ausschließlich auf den Verkauf von Waren ausgerichtete Formen erbracht werden, wie Großhandels-, Internet-Einkaufs- oder Katalog- bzw. Postversandhandelsdienstleistungen in Klasse 35. Somit weisen die angefochtenen Großhandelsdienstleistungen für Hygienepräparate eine geringfügige Ähnlichkeit mit Präparaten für die Gesundheitspflege auf.
Aminosäurepräparate für medizinische Zwecke in Klasse 5 des Widersprechenden sind Wirkstoffe in vielen pharmazeutischen oder diätetischen Produkten. Somit haben sie eine geringfügige Ähnlichkeit mit Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen für pharmazeutische, veterinärmedizinische Artikel, sowie medizinische Artikel bzw. Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf pharmazeutische, medizinische und veterinärmedizinische Artikel.
Nahrungsergänzungsmittel für nicht medizinische Zwecke auf der Grundlage von Eiweiß in Klasse 5 des Widersprechenden haben eine geringfügige Ähnlichkeit mit den angefochtenen Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel.
Die Waren Diätnahrungsmittel für medizinische Zwecke in Klasse 5 des Widersprechenden sind synonym zu diätetischen Erzeugnissen. Somit weisen die Waren des Widersprechenden mit den angefochtenen Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf diätetische Erzeugnisse eine geringfügige Ähnlichkeit auf.
Präparate für die Gesundheitspflege; Vitaminpräparate in Klasse 5 des Widersprechenden umfassen auch Mittel zur medizinischen Pflege von Tieren oder Tierwaschmittel. Somit weisen sie eine geringfügige Ähnlichkeit mit den angefochtenen Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Tierpflegemittel; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Tierpflegemittel und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Haustierprodukte.
Die angefochtenen Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf sexuelle Hilfsmittel; und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Haarprodukte, wobei die Waren auch Mittel zu medizinischen Zwecken umfassen können (wie beispielsweise medizinische Gleitmittel oder Antiläuse-Shampoos), sind geringfügig ähnlich zu den Waren Präparate für die Gesundheitspflege des Widersprechenden.
Kaffeegetränke in Klasse 30 des Widersprechenden sind synonym zu Kaffee. Somit weisen die Waren des Widersprechenden mit den angefochtenen Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kaffee und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kaffee eine geringfügige Ähnlichkeit auf.
Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich der übrigen Waren wie Kosmetika und Schönheitsprodukte; Bekleidung; Reisekoffer und Taschen; Schreibwaren; Spielwaren; Gartenartikel; Musikinstrumente; Haushaltsgeräte, Möbel etc. haben keine Ähnlichkeit mit den Waren in Klassen 5, 30 und 32 des Widersprechenden. Sie sind von ihrer Natur her unterschiedlich, da Dienstleistungen immaterieller Natur sind, während Waren materieller Art sind, sie dienen aber auch unterschiedlichen Bedürfnissen. Einzelhandelsdienstleistungen bestehen darin, dass eine breite Auswahl verschiedener Produkte zum Verkauf angeboten werden, wodurch die Verbraucher die Möglichkeit haben, unterschiedliche Einkaufsbedürfnisse in einem einzigen Geschäft zu befriedigen. Dies ist nicht der Zweck der Waren. Des Weiteren unterscheiden sich diese Waren und Dienstleistungen auch im Hinblick auf die Verwendungsmethode. Sie stehen weder miteinander im Wettbewerb noch ergänzen sie sich.
Eine Ähnlichkeit zwischen Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich spezifischer Waren, die von einer Marke erfasst sind und spezifischen Waren, die von einer anderen Marke erfasst sind, liegt nur dann vor, wenn die im Einzelhandel verkauften Waren und die spezifischen Waren, die von der anderen Marke erfasst sind, identisch sind. Diese Bedingung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dies gilt auch für Großhandels- und Online-(Versandhandels-/Bestell-)dienstleistungen dieser Waren sowie für Bestelldienste für Dritte.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für geringfügig ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.
c) Die Zeichen
ESN
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ESN Products
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Es ist davon auszugehen, dass das Wort „Products“ in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verstanden wird. Aus verfahrensökonomischen Gründen hält die Widerspruchsabteilung es jedoch für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Englisch spricht.
Das Wort „Products“ bedeutet „Produkte, Waren“ im Deutschen, somit vermittelt es lediglich Informationen bezüglich der Art der Dienstleistungen. Deswegen ist das Wortelement nicht kennzeichnungskräftig.
Das gemeinsame Element „ESN“ der Zeichen hat für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenkombination „ESN“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den nicht kennzeichnungskräftigen Wortbestandteil „Products“ der Anmeldemarke.
Die Zeichen sind daher stark ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „ESN“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben des nicht kennzeichnungskräftigen Wortbestandteiles „Products“ der angefochtenen Marke.
Die Zeichen sind daher stark ähnlich.
Begrifflich hat das gemeinsame Wortelement keine Bedeutung. Das Wortelement „Products“ wird mit einer Bedeutung in Verbindung gebracht, die aber beschreibend ist. Da eines der Zeichen keine relevante Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als durchschnittlich anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die Vergleichswaren und -dienstleistungen wurden teilweise für geringfügig ähnlich und teilweise für unähnlich befunden.
Die ältere Marke verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
Die kennzeichnungskräftigen Wortelemente der Zeichen sind in visueller und klanglicher Hinsicht identisch.
Es besteht Verwechslungsgefahr, weil die Unterschiede zwischen den Zeichen auf nicht kennzeichnungskräftige Elemente beschränkt sind.
„Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Es ist in der Tat höchst denkbar, dass der relevante Verbraucher die angefochtene Marke als Untermarke wahrnimmt, d. h. als Abwandlung der älteren Marke, die je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verschiedene Gestaltungen aufweist (23/10/2002, T‑104/01, Fifties, EU:T:2002:262, § 49).
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim englischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht, und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung des Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie zu den Waren der älteren Marke geringfügig ähnlich sind.
Die übrigen angefochtenen Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Widerspruch, insoweit er auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV basiert, ebenfalls hinsichtlich der noch verbleibenden Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, weil die Dienstleistungen offensichtlich nicht identisch sind.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Natascha GALPERIN
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Judit NÉMETH |
Elena NICOLÁS GÓMEZ
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Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.