HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)


Alicante, 23/04/2018



KREUZKAMP & PARTNER

Ludenberger Str. 1A

D-40629 Düsseldorf

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017573502

Ihr Zeichen:

7795/17_MK/es

Marke:

Turbo-Loc


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Wenko Wenselaar GmbH & Co. KG

Im Hülsenfeld 10

D-40721 Hilden

ALEMANIA


Das Amt beanstandete am 22/12/2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 19/02/2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


1) Die Bezeichnung „Loc“ ist keine sprachübliche Abwandlung des Wortes „lock“. Sämtliche Nachschlagewerke, auch online, bestätigen, dass „Loc“ viele Bedeutungen hat, aber nicht, dass es eine sprachübliche Abwandlung des Wortes „Lock“ darstellt. Da also schon die Prämisse nicht belegbar ist, es sei „sprachüblich“, das Wort „lock“ unzutreffend „loc“ zu schreiben, fehlt dem Begriff jegliche Grundlage.


Eine Sprachüblichkeit kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass Wörter gleich klingen. Gerade in der englischen Sprache gibt es viele Wörter, die gleich klingen, aber verschieden geschrieben werden. Darum darf man sie nicht gleichsetzen. Im Englischen haben die Begriffe „loc“, „lock“ oder „log“ sehr unterschiedliche Bedeutungen und sind daher zu differenzieren. Die Begriffe sind phonetisch gleich, aber die Bedeutung ist eine andere.


2) Der beschreibende Bezug zu den meisten Waren ist nicht zu erkennen. Wie sollen z. B. Haken (Kleineisenwaren) oder Kämme mit einem Turboschloss versehen sein oder verschlossen werden können? Erst recht kann nicht nachvollzogen werden, wie sämtliche beanstandeten Waren andere Dinge, also andere Teile, „turbomäßig befestigen, zusammenfügen, oder verschließen können“. Wie kann beispielsweise ein Haken andere Dinge turbomäßig befestigen, zusammenfügen oder verschließen? Auch für alle anderen beanstandeten Waren ist nicht nachvollziehbar, wie diese andere Dinge turbomäßig befestigen sollen oder verschließen können. Wie kann dies beispielsweise ein Kamm oder eine Bürste oder eine Statue oder ein Kunstwerk?

Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung lediglich für die folgenden Waren/Dienstleistungen aufrechtzuerhalten:


Klasse 6 Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallwaren.


Klasse 20 Waren, nicht aus Metall, nämlich Schlösser und Schlüssel; Verschlüsse für Behälter.


Für alle verbleibenden Waren/Dienstleistungen wird die Beanstandung fallen gelassen.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).


Nach Artikel 7 Absatz 2 UMV finden die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen, wie in diesem Fall im englischsprachigen Teil der Union.


Die Wortfolge „Turbo-Loc“ in Verbindung mit den nunmehr relevanten Waren macht den angesprochenen englischsprachigen Verkehrskreisen unmittelbar deutlich, dass die genannten Waren in der Klasse 6 Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallwaren besonders kraftvolle Schlösser bzw. Turboschlösser umfassen ebenso wie die Waren der Klasse 20 Waren, nicht aus Metall, nämlich Schlösser und Schlüssel; Verschlüsse für Behälter Turboschlösser sind bzw. die Schlüssel dazu bestimmt sind und die Verschlüsse Behälter turbomäßig verschließen.


Die Angabe „Turbo-Loc“ beschreibt somit eine wesentliche Eigenschaft der Waren und kann ein wichtiges Verkaufsargument darstellen, da sie eine besondere Qualität der Waren bewirbt. Die Bezeichnung „Turbo-Loc“ könnte auch für einschlägige Waren anderer Anbieter stehen.


Zu den Argumenten der Anmelderin wird im Einzelnen wie folgt Stellung genommen:


Zu 1) Es wird der Anmelderin insofern zugestimmt, als die Bezeichnung „Loc“ mehrere Bedeutungen haben kann und dass Wörter, die zwar gleich klingen, unterschiedlich geschrieben werden können und je nach Kontext unterschiedliche Bedeutungen haben können. Eine Markenanmeldung ist jedoch immer im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu prüfen. Nach den Argumenten der Anmelderin ist die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis gekommen, dass die in der Beanstandung genannten Gründe der Eintragungshindernisse für die meisten Waren nur mittelbar zutreffen und daher wurde die Beanstandung nach erneuter Prüfung für diese fallengelassen.


Bezüglich der nunmehr verbleibenden Waren der Klassen 6 Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallwaren und 20 Waren, nicht aus Metall, nämlich Schlösser und Schlüssel; Verschlüsse für Behälter wird die Beanstandung jedoch aufrechterhalten, da sie besonders schnell oder kraftvoll zum Verschließen (locks) dienen können.


Im Zusammenhang mit Waren, die als „Turbo locks“ dienen können, also ein Turboschloss darstellen oder mit einem Turboverschluss verschlossen werden können, ist die Bedeutung der Markenbezeichnung „Turbo-Loc“ als sprachliche Abwandlung unmittelbar verständlich. Der Begriff „Loc“ wird identisch ausgesprochen wie das Wort „Lock“. In Verbindung mit Waren, die „Locks“ umfassen können, ist die Bedeutung naheliegend und wird unwillkürlich mit dem Wort „Lock“ assoziiert (vgl. Entscheidung des Gerichts, 12/06/2007, T-339/05, „Lokthread“, § 45). Dies ist auch in einer Reihe von Entscheidungen der Prüfungsstelle bestätigt worden, z. B. mit Zurückweisung der Markenanmeldungen EUTM 16129256, „Quickloc“, EUTM 12347704 „TOPLOC“ oder EUTM 15735491 „smartloc“, sowie durch Entscheidung der Beschwerdekammer des Amtes vom 06/06/201, R 2568/2011-2 „SPRING-LOC“, § 15.


Auch wenn „Loc“ als sprachliche Abwandlung nicht in Wörterbüchern erscheint, so ist die Bezeichnung doch für einschlägige Waren (locks) unmittelbar im Sinne von „Lock“ verständlich, ähnlich wie bei der Bezeichnung „Tec“ für „Tech“. Beispielsweise stellte die Beschwerdekammer in der Entscheidung vom 14/12/2017, R 1598/2017-4. „DUOTEC“, § 12, fest, „dass sich „TEC“ nur geringfügig von „TECH“ als der lexikalisch belegten Kurzform für „Technologie“ unterscheidet“.


Zu 2) Was die Beanstandung hinsichtlich der weiteren beanspruchten Waren angeht, so wird den Argumenten der Anmelderin Rechnung getragen und die Beanstandung für diese nach erneuter Prüfung fallengelassen und lediglich für solche aufrechterhalten, die als „Turbo Lock“ bezeichnet werden könnten oder mit solchen in unmittelbarer Verbindung stehen.


Die Zurückweisung einer Marke als beschreibend ist dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des angesprochenen Publikums eine ausreichend klare und spezifische Beziehung zwischen dem angemeldeten Wortzeichen und den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vorliegt (27/02/2002, T-106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 44; 30/11/2004, T-173/03, Nurseryroom, EU:T:2004:347, § 20; 12/01/2005, T-367/02 – T-369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 21). Dies ist hier der Fall.


Da die Wortmarke in unmittelbar erkennbarer Weise Merkmale der Waren bezeichnet, fehlt ihr aus diesem Grund auch die Unterscheidungskraft.


Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7(1)(b) UMV bedeutet, dass die angemeldete Marke geeignet sein muss, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (29/04/2004, C-456/01 P & C-457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 34).


Das heißt, eine Marke muss es den von den fraglichen Waren/Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreisen ermöglichen, das betreffende Produkt auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise sowie ohne besondere Aufmerksamkeit als Herkunftshinwies auf ein bestimmtes Unternehmen bzw. als Marke zu erkennen. Ein Zeichen muss somit Bestandteile haben, die es über die offenkundig werbende Bedeutung hinaus den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglichen, sich die Wortfolge ohne weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftiges Merkmal für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen einzuprägen.


Dies ist im hier vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Die Angabe „Turbo-Loc“ wird von den angesprochenen englischsprachigen Verkehrskreisen unmittelbar als beschreibend und bewerbend angesehen für Waren, die besonders starke Schlösser oder Verschlüsse umfassen, nicht aber, von welchem Unternehmen diese stammen oder als Kennzeichnung einer betrieblichen Herkunft.


Aus den oben sowie in der amtlichen Beanstandung genannten Gründen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die o. a. Unionsmarke für die folgenden Waren zurückgewiesen:


Klasse 6 Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallwaren.


Klasse 20 Waren, nicht aus Metall, nämlich Schlösser und Schlüssel; Verschlüsse für Behälter.


Für alle verbleibenden Waren/Dienstleistungen kann die Markenanmeldung fortfahren.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Alma - Lydia HASSENPFLUG EZQUERRO

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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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