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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 3 049 074
Liberty Damenmoden GmbH, Siemensstr. 9, 32312 Lübbecke, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Mirko Schober, Gadderbaumer Str. 14, 33602 Bielefeld, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
PearlGolf GmbH, Bichlmannstr. 28, 84174 Eching/Landshut, Deutschland, (Anmelderin), vertreten durch Dennemeyer & Associates, 55 rue des Bruyères, 1274 Howald, Luxemburg (zugelassener Vertreter).
Am 06.06.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 3 049 074 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben, und zwar
Klasse 25 Golfmützen; Schuhwaren für Golfer; Sportbekleidung [ausgenommen Golfhandschuhe]; Golfhosen, -hemden und -röcke; Sportschuhe.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 581 307 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.
3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und
Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 581 307
(Bildmarke
)
ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 25. Der Widerspruch beruht
auf
der deutschen Markeneintragung Nr. 302 011 030 160
(Bildmarke
).
Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe b UMV.
BENUTZUNGSNACHWEIS
Gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 3 UMV hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder ggf. dem Prioritätstag der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.
Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.
Die Anmelderin hat keinen Antrag auf Benutzungsnachweis in Form eines gesonderten Schriftstücks gemäß Artikel 10 Absatz 1 DVUM eingereicht.
Daher ist der Antrag auf Benutzungsnachweis gemäß Artikel 10 Absatz 1 DVUM nicht zulässig.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Waren
Der Widerspruch basiert unter anderem auf den folgenden Waren:
Klasse 25 Bekleidungsstücke, ausgenommen Unterwäsche und Badeanzüge einschließlich Bikinis, weiter ausgenommen Schlafanzüge, Nachthemden, Baby Dolls, BHs, Unterhosen, Miederwaren, Panties; Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Gürtel.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 25 Golfmützen; Schuhwaren für Golfer; Sportbekleidung [ausgenommen Golfhandschuhe]; Golfhosen, -hemden und -röcke; Sportschuhe.
Die angefochtenen Waren Golfmützen sind in der weiter gefassten Kategorie der Kopfbedeckungen der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Waren Schuhwaren für Golfer; Sportschuhe sind in der weiter gefassten Kategorie der Schuhwaren der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Waren Sportbekleidung [ausgenommen Golfhandschuhe]; Golfhosen, -hemden und -röcke überschneiden sich mit den Waren Bekleidungsstücke, ausgenommen Unterwäsche und Badeanzüge einschließlich Bikinis, weiter ausgenommen Schlafanzüge, Nachthemden, Baby Dolls, BHs, Unterhosen, Miederwaren, Panties der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad wird durchschnittlich sein.
c) Die Zeichen
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Das verbale Element „liberty“ (Englisch für Freiheit) der Marken wird von einem Teil des Verkehrs verstanden. Für Verbraucher ohne hinreichende Englischkenntnisse ist es hingegen bedeutungslos. In jedem Fall hat es keine Bedeutung in Hinblick auf die fraglichen Waren und ist somit kennzeichnungskräftig.
Das Wort „woman“ (Englisch für Frau) der älteren Marke ist ein einfaches Wort des englischen Grundwortschatzes und wird vom gesamten relevanten Verkehr verstanden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die fraglichen Waren für Frauen bestimmt sein können, fehlt es diesem Element an Kennzeichnungskraft.
Die Bildelemente beider Zeichen (Stilisierung der Buchstaben, kleines Herz als i-Punkt in der älteren Marke) sind in beiden Fällen rein dekorativer Natur und damit ohne Unterscheidungskraft.
Das Wortelement „liberty“ ist damit in beiden Fällen das jeweils kennzeichnungskräftigste Element der Marken.
Das Element „liberty“ der älteren Marke dominiert das Element „woman“ durch seine Position und Größe.
Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).
Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die kennzeichnungskräftige und im Fall der älteren Marke dominante Buchstabenfolge LIBERTY überein, wenn auch abweichend in der Verwendung von Groß-/Kleinschrift im Anfangsbuchstaben. Sie unterscheiden sich weiterhin in Bezug auf das weitere (nicht kennzeichnungskräftige) Wort „woman“ der älteren Marke und ihre jeweilige Stilisierung, wie oben beschrieben.
Die Zeichen sind daher stark ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen in Bezug auf die kennzeichnungskräftige Buchstabenfolge LIBERTY überein und unterscheidet sich in Bezug auf das weitere Wort „woman“ der älteren Marke, wobei es angesichts der fehlenden Kennzeichnungskraft und untergeordneten Stellung in der Marke voraussichtlich nicht von allen Teilen des Verkehrs ausgesprochen wird
Die Zeichen sind daher mindestens stark ähnlich.
Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Für den Verkehr, der die Bedeutung von „liberty“ in beiden Zeichen versteht, sind die Zeichen stark ähnlich und für den Teil des Verkehrs, der das Wort nicht versteht, bleibt der begriffliche Vergleich neutral, da in beiden Fällen das weitere Wort „woman“ der älteren Marke aufgrund seiner fehlenden Kennzeichnungskraft keinen nennenswerten Einfluss auf den Vergleich zu nehmen vermag.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz nicht kennzeichnungskräftiger Elemente in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Es besteht für identische Waren aus Sicht durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher klar Verwechslungsgefahr aufgrund der Übereinstimmung in dem Wortelement „Liberty“, welches in beiden Zeichen eine unabhängige kennzeichnungskräftige Rolle spielt. Die Unterschiede zwischen den Zeichen sind hingegen auf nicht kennzeichnungskräftige oder sekundäre Elemente und Aspekte beschränkt, wie oben unter c) ausgeführt. Sie sind nicht ausreichend um zu verhindern, dass der Verkehr beide Zeichen mit derselben betrieblichen Herkunft verbindet.
Es ist in der Tat höchst denkbar, dass der relevante Verbraucher die angefochtene Marke als Untermarke wahrnimmt, d. h. als Abwandlung der älteren Marke, die je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verschiedene Gestaltungen aufweist (23/10/2002, T‑104/01, Fifties, EU:T:2002:262, § 49).
Die Anmelderin behauptet in ihren Stellungnahmen, dass die ältere Marke eine geringe Kennzeichnungskraft habe, da es bereits viele Marken gebe, die das Wort „Liberty“ enthalten. Zur Unterstützung dieses Arguments nimmt die Anmelderin Bezug auf mehrere in Deutschland eingetragene Marken sowie Unionsmarken.
Die Widerspruchsabteilung weist jedoch darauf hin, dass die Existenz von mehreren Markeintragungen per se nicht überzeugend ist, da dies nicht notwendigerweise die Marktsituation wiedergibt. Mit anderen Worten, nur auf Grundlage von Registerdaten kann nicht darauf geschlossen werden, dass alle diese Marken auch tatsächlich benutzt wurden. Daraus folgt, dass die eingereichten Nachweise nicht belegen, dass die Verbraucher einer umfassenden Benutzung von Marken, die über den fraglichen Bestandteil „Liberty“ verfügen, ausgesetzt waren und dass sie sich an diese Marken gewöhnt haben. Unter diesen Umständen muss dieser Einwand der Anmelderin zurückgewiesen werden.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der deutschen Markeneintragung Nr. 302 011 030 160 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absätze 3 und 6 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Konstantinos MITROU
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Tobias KLEE |
Lars HELBERT |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.