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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 17/04/2018
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Olga Petrow Kanzlei IPQ Legal Consulting Pilsener Str. 9 D-86199 Augsburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017598319 |
Ihr Zeichen: |
10808MA |
Marke: |
INTEGRAL |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Peri GmbH Rudolf-Diesel-Str. 19 D-89264 Weißenhorn ALEMANIA |
I. Das Amt beanstandete am 20/12/2017 die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 598 319 „INTEGRAL“ unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Folgende Waren und Dienstleistungen sind von der Beanstandung betroffen:
Klasse 6 Gerüstböden aus Metall; vorgefertigte Gerüstrahmen aus Aluminium;
Arbeitsplattformen aus Metall zur Verwendung mit Gerüsten; Arbeitsbühnen aus Metall [Gerüsttürme]; Gerüste aus Metall [Tragkonstruktionen für Bauten]; Treppen aus Metall zur Verwendung mit Gerüsten; Mobile Hubarbeitsbühnen [Gerüste] aus Metall; Baumaterialien und Bauelemente aus Metall; Arbeitsbühnen aus Metall [Gerüst]; Transportable Plattformen aus Metall [Gerüste]; Gerüstvorrichtung aus Metall; Gerüste aus Metall für Bauzwecke; Gerüststangen aus Metall; Balken aus unedlen Metallen für Gerüste; Leitern und Gerüste aus Metall; Plattformstufen aus Metall für Gerüste; Bauten und transportable Bauten aus Metall; Rampen aus Metall zur Verwendung mit Gerüsten; Metallkonstruktionen; Gerüste aus Metall für Räume; Arbeitsbühnen [Tragwerke]; Zugangsplattformen [Gerüste] aus Metall.
Klasse 19 Kunststoffbeläge für Bauzwecke; Gerüstbretter, nicht aus Metall; transportable Bauten [nicht aus Metall]; Baustoffe aus Kunststoffmaterial; Arbeitsbühnen (Gerüste), nicht aus Metall; Plattformstufen, nicht aus Metall, zur Verwendung mit Gerüsten; Arbeitsbühnen (Gerüsttürme), nicht aus Metall; Rampen, nicht aus Metall, zur Verwendung mit Gerüsten; geschäumte Kunststoffe für Bauzwecke; Kunststoffplatten zur Verwendung im Bauwesen; Kunststoffbauplatten; Mehrschichtpaneelen aus Kunststoff für Bauzwecke; Bauelemente aus Kunststoff; Sicherheitsgerüste, nicht aus Metall; Arbeitsplattformen, nicht aus Metall, zur Verwendung mit Gerüsten; Baumaterialien aus faserverstärktem Kunststoff; Gerüste, nicht aus Metall; Mobile Hubarbeitsbühnen (Gerüste, nicht aus Metall); Treppen, nicht aus Metall, zur Verwendung mit Gerüsten; Beläge für Treppen nicht aus Metall.
Klasse 37 Vermietung von Baugerüsten; Vermietung von Arbeitsbühnen; Vermietung von Stahlgerüsten; Montage von vorgefertigten Bauten und Tragwerken; Gerüstbau; Reparatur von Gerüsten; Vermietung von Gerüsten; Abbau von Gerüsten; Bauwesen; Vermietung von Gerüstbrettern; Bau von Stahlkonstruktionen; Zurverfügungstellen von Informationen bezüglich Bauwesen; Reparatur oder Wartung von Bauausrüstungen und -maschinen; Montage von Gerüsten; Vermietung von Aluminiumgerüsten; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf die Reparatur oder Wartung von Baumaschinen und -geräten; Vermietung von Gerüsten für den Bau; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Verleih von Baumaschinen und -geräten; Vermietung von Plattformen und Gerüsten.
II. Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 20/02/2018 zu der Beanstandung Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
1. Der Begriff „integral“ sei mehrdeutig und daher für die fraglichen Waren nicht direkt beschreibend.
2. Die vom Amt zitierte Beschwerdekammerentscheidung sei nicht vergleichbar, da diese sich auf andere Waren beziehe.
3. Der hier relevante Fachverkehr sehe in dem Zeichen keinen Qualitätshinweis in Bezug auf die fraglichen Waren.
III. Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden,
die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).
Die Eintragung „einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen“ (04/10/2001, C 517/99, Bravo, EU:C:2001:510, § 40) „Zudem sind an Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Arten von Zeichen“ (11/12/2001, T 138/00, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:T:2001:286, § 44).
Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien jedoch nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (29/04/2004, C 456/01 P & C 457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 38).
Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (05/03/2003, T 194/01, Soap device, EU:T:2003:53, § 42; und 03/12/2003, T 305/02, Bottle, EU:T:2003:328, § 34).
Ein Zeichen, wie beispielsweise ein Werbeschlagwort oder Qualitätshinweis , das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (05/12/2002, T 130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 20 ; und 03/07/2003, T 122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, § 21).
1. Soweit die Anmelderin anführt, dass Zeichen „INTEGRAL“ sei nicht direkt beschreibend für die fraglichen Waren im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ist festzustellen, dass sich die Beanstandung vom 20/12/2017 nicht auf einen beschreibenden Charakter des Zeichens stützt, sondern auf dessen fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b. Weitere Ausführungen in Hinblick auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV erübrigen sich damit.
Darüber hinaus reicht die Tatsache, dass das fragliche Zeichen verschiedene Bedeutungen haben oder ein Wortspiel sein kann oder es als ironisch, überraschend oder unerwartet wahrgenommen werden kann, nicht aus, dass das Zeichen als unterscheidungskräftig angesehen werden kann. Diese verschiedenen Umstände können dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen der Anmelderin wahrgenommen werden könnte, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen] der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. (15/09/2005, T 320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 84).
2. Wie das Amt in der Beanstandung unter Verweis auf die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 31/01/2013, R2087/11-1, „INTEGRAL“, Rn. 26 ausgeführt hat, wird "Integral" im Spanischen und im Französischen im Zusammenhang mit aller Art von Waren und Dienstleistungen benutzt, um auszudrücken, dass sie vollständig, vollumfänglich und damit komplett sind (Hervorhebung hinzugefügt).
Dass Zeichen hat daher, auch in Hinblick auf die hier fraglichen Waren, lediglich den Charakter eines werbenden Qualitätshinweises dahingehend, dass diese ein vollständiges, allumfassendes, komplettes Angebot darstellen. Baumaterialien und –elemente in den Klassen 6 und 19 sowie Dienstleistungen im Bauwesen in der Klasse 37 können aus Sicht des Verkehrs ohne weiteres vollständig, allumfassend und komplett sein, was durch das Zeichen angepriesen wird. Das Zeichen enthält über diese Botschaft hinaus nichts, was es dem Verkehr erlauben würde es als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft aufzufassen.
Das in dem zitierten Fall die Beschwerdekammer darüber hinaus festgestellt hat, dass das Zeichen für die seinerzeit fraglichen Waren auch einen beschreibenden Charakter aufweist (was auf den hier fraglichen Fall unstreitig nicht ohne weiteres übertragbar ist) ändert an den vorigen Feststellungen in Hinblick auf den rein werbenden und damit nicht unterscheidungskräftigen Charakter des Zeichens, auch im vorliegenden Fall, nichts.
3. Die Tatsache, dass sich die Waren und Dienstleistungen vorrangig an Fachverbraucher im Bauwesen richten führt zu keiner anderen Beurteilung
Der Umstand, dass die maßgeblichen Verkehrskreise fachlich spezialisiert sind und ihr Aufmerksamkeitsgrad naturgemäß höher ist, hat keine entscheidenden Auswirkungen auf die rechtlichen Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens. Wie vom Gerichtshof erklärt, „folgt hieraus nicht zwangsläufig, dass eine geringere Unterscheidungskraft des Zeichens ausreicht, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise fachlich spezialisiert sind“ (siehe Urteil vom 12. Juli 12, C-311/11 P, „WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH“, Randnr. 48).
Zudem kann, auch wenn ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise den fraglichen Waren und Dienstleistungen in Anbetracht ihrer Beschaffenheit und Art mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit begegnen wird, die Aufmerksamkeit gegenüber reinen Werbebotschaften verhältnismäßig gering sein (Urteil vom 05.12.2002, T‑130/01, „REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS“, Randnummer 24).
IV. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 598 319 für alle Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen:
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Tobias KLEE