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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 42 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV)
Herrn
RA Joachim RENNER
Henkel AG & Co. KGaA
Henkelstr. 67
40589 Düsseldorf
Alemania
Alicante, 13/06/2018
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Anmeldenummer |
17604117 |
Ihr Zeichen |
TM67351EU00/B |
Marke |
RECOVERY MASK |
Anmelderin |
Henkel AG & Co. KGaA IP Department (CLI) Henkelstrasse 67 40589 Düsseldorf Deutschland |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 22. Dezember 2017 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b), beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) und Artikel 7(2) UMV. Die Beanstandung liegt diesem Schreiben bei.
Am 23. Februar 2018 bat die Anmelderin um eine Fristverlängerung um zwei Monate, die ihr gewährt wurde. Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ist mittlerweile jedoch abgelaufen (22. April 2018), ohne daß das Amt entweder eine Eingabe auf die Beanstandung, ein weiteres Fristverlängerungsgesuch oder einen Verzicht auf die Anmeldung erhalten hat.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Die Anmeldung wird daher aus den in der Mitteilung vom 22. Dezember 2017 erwähnten Gründen für alle Waren zurückgewiesen:
3
Nicht-medizinische Seifen; Parfümeriewaren; ätherische Öle; nicht-medizinische Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; nicht-medizinische Haarwässer; nicht-medizinische Zahnputzmittel.
Weil die Anmelderin nicht fristgerecht geantwortet hat, erübrigt sich eine weitere Stellungnahme des Amtes und wird ausdrücklich auf die Begründung in dem Beanstandungsschreiben vom 22. Dezember 2017 Bezug genommen.
Beschwerdebelehrung (Artikel 94(3) UMV)
Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen.
Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA