HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 19/06/2018



adp Gauselmann GmbH

Wolfgang Schröder

Paul-Gauselmann-Straße 1

D-32312 Lübbecke

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017630112

Ihr Zeichen:

M2317EU

Marke:

Dino World


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

adp Gauselmann GmbH

Fachbereich Patente

Paul-Gauselmann-Straße 1

D-32312 Lübbecke

ALEMANIA


Das Amt beanstandete am 8. Februar 2018 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter und deren fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) Artikel 7 Absatz 2 UMV. Der Beanstandungsbescheid befindet sich im Anhang zu diesem Bescheid. Der Anmelder nahm mit Schreiben datiert vom 6. April 2018 zum Beanstandungsbescheid Stellung, die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden. Nach Auffassung der Anmelderin lägen die Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) UMV insbesondere aus folgenden Gründen nicht vor:


  1. Das angemeldete Zeichen sei weder beschreibend noch könne eine warenbezogene Bedeutung erkannt werden.


  1. Der Beanstandungsbescheid stütze sich nicht auf eine wirkliche beschreibende Bedeutung, sondern lediglich auf die Möglichkeit, dass der angesprochene Verkehr erkennen könne was mit dem Zeichen gemeint sein könne.


  1. Es müsse eine rein beschreibende Angabe vorliegen, eine bloße Assoziation sei nicht ausreichend. Merkmale im Sinne der Gesetzesbestimmungen seien nur überprüfbare Eigenschaften der Erzeugnisse selbst. Lose, werbliche Anpreisungen etwa entfielen daher nicht unter Art. 7(1)(c) UMV.


  1. Eine nähere Auseinandersetzung mit den einzelnen Waren sei nicht erfolgt. Es sei kein Nachweis geführt worden, warum Art. 7(1)(b) darauf anzuwenden sei.


  1. Bei fremdsprachigen Wortzeichen sei eine schematische Gleichstellung mit der deutschen Übersetzung nicht angebracht.


  1. Kein Freihaltebedürfnis sei gegeben. Zeichen zu einer Benutzung von Wettbewerbern seien seitens der Markenstelle nicht vorgetragen worden.


  1. Die Angabe sei nicht im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlich und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der hier in Rede stehenden Waren üblich geworden.


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Entscheidung


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV – Beschreibende Angabe


Angemeldet wurden folgende Waren:

9 + 28


9 Oprogramowanie komputerowe; Mechanizmy do urządzeń uruchamianych monetami; Oprogramowanie do gier komputerowych i gier wideo; Oprogramowanie gier, w szczególności do zastosowania na dowolnych platformach wspomaganych komputerowo, w tym na produktach elektroniki rozrywkowej i konsolach do gier; Programy gier do komputerów; Gry video (oprogramowanie); Gry komputerowe dostarczane za pośrednictwem światowej sieci komputerowej lub za pośrednictwem multimedialnej transmisji elektronicznej lub transmisji telekomunikacyjnej lub elektronicznej lub za pośrednictwem Internetu; Gry komputerowe, oprogramowanie do spędzania wolnego czasu i odpoczynku, gry wideo i oprogramowanie komputerowe, wszystkie udostępnione w formie mediów pamięciowych; Programy do eksploatacji elektrycznych i elektronicznych aparatów do gier, zabawy i/lub rozrywki; Automaty do loterii; Oprogramowanie komputerowe do gier komputerowych w internecie; Gry online (oprogramowanie), w szczególności do gier online na pieniądze, gier online z nagrodami, hazardowych gier online, zręcznościowych gier online i kasynowych gier online; Oprogramowanie komputerowe w postaci aplikacji na urządzenia przenośne i komputery; Aparaty do rozliczania automatów uruchamianych za pomocą monet oraz części wyżej wymienionych towarów; Elektryczne, elektroniczne, optyczne lub automatyczne aparaty do identyfikacji nośników danych, dokumentów i kart kredytowych, banknotów i monet; Oprogramowanie, w szczególności gier używanych w kasynach i/lub salonach gier, automatów do gier i/ lub urządzeń uruchamianych przez wrzucenie monety, z lub bez możliwości wypłaty pieniędzy; oprogramowanie gier generujące lub wyświetlające wyniki zakładów dokonanych przez maszyny do gier; Oprogramowanie operacyjne gier komputerowych; oprogramowanie komputerowe do zarządzania grami (kolekcją gier); Kolekcja gier wideo.

9 Computersoftware; Geldbetätigte Mechaniken;

Spielsoftware; Spielesoftware insbesondere zur Verwendung mit beliebigen computergestützten Plattformen einschließlich Unterhaltungselektronik und Spielkonsolen; Computer (Spielprogramme für -);

Videospiele (Software); Computerspiele, bereitgestellt über ein weltweites Computernetz oder mittels elektronischer Multimediaausstrahlung oder durch Telekommunikation oder elektronische Übertragung oder über das Internet; Computerspiele, Software für Freizeit und Erholung, Videospiele und Computersoftware, alles bereitgestellt in Form von Speichermedien; Programme zum Betreiben von elektrischen und elektronischen Apparaten für Spiel-, Vergnügungs- und/oder Unterhaltungszwecke; Automatische Lotteriemaschinen; Computersoftware für Computerspiele im Internet; Online-Spiele (Software), insbesondere für Online-Geldspiele, Online-Gewinnspiele, Online-Glücksspiele, Online-Geschicklichkeitsspiele und Online-Kasinospiele; Computersoftware in Form einer Applikation für mobile Geräte und Computer; Apparate zur Abrechnung von geldbetätigten Automaten und Teile der vorgenannten Waren; Elektrische, elektronische, optische oder automatische Apparate zur Identifizierung von Datenträgern, Ausweis- und Kreditkarten, Geldscheinen und Münzgeld; Software, insbesondere in Spielcasinos und/oder Spielsalons genutzte Spiele, Spielautomaten und/oder geldbetätigte Geräte, mit oder ohne Möglichkeit des Geldauswurfs; Spiele und Spielsoftware, die Wettergebnisse von Spielautomaten erzeugt oder anzeigt; Computerspielbetriebssoftware; Computersoftware zur Verwaltung von Spielen (Sammlung von Spielen); Videospielesammlung.

28 Gry; Zabawki; Automaty do gier (również uruchamiane przez wrzucenie monety); Automaty z grami na pieniądze lub na monety (maszyny); Gry do salonów gier [ujęte w klasie 28]; Automaty do gier wideo uruchamiane przez wrzucenie monety; Gry wideo jako urządzenia dodatkowe do ekranu lub monitora zewnętrznego; Wyposażenie do kasyn, a mianowici stoły do ruletki, koła do ruletki; Automaty do gier hazardowych uruchamiane przez wrzucenie monety (maszyny) i maszyny do gier hazardowych, zwłaszcza do hal do gier z wypłatą wygranej lub bez wypłaty wygranej; Elektroniczne lub elektrotechniczne urządzenia do gier hazardowych, automaty do gier hazardowych, maszyny typu slot uruchamiane przez wrzucenie monet, żetonów, banknotów, biletów lub przy pomocy elektronicznych, magnetycznych lub biometrycznych mediów pamięciowych, w szczególności do użytku komercyjnego w kasynach i salonach gier hazardowych z wypłatą wygranej lub bez wypłaty wygranej;

Automaty do gier losowych i maszyny do gier losowych, zwłaszcza do użytku komercyjnego w kasynach i w salonach gier liczbowych z wypłatą wygranej lub bez wypłaty wygranej;

Automaty do gier uruchamiane przez wrzucenie monety i/lub elektroniczne urządzenia do gier hazardowych (maszyny) z możliwością i bez możliwości wypłaty wygranej;

Obudowy dopasowane do automatów do gier, urządzeń do gier hazardowych, automatów do gier hazardowych i maszyn do gier hazardowych, które są uruchamiane przez wrzucenie monet, żetonów, biletów lub przy pomocy elektronicznych, magnetycznych lub biometrycznych mediów pamięciowych, zwłaszcza do przemysłowego ich użycia w kasynach i salonach gier hazardowych z możliwością lub bez możliwości wygranej; Gry elektroniczne; Elektroniczne rozrywkowe urządzenia i akcesoria do gier; Maszyny do gier wideo; Urządzenia losujące do gier hazardowych i loterii, rozgrywek lub losowań; Kadłuby z metalu, tworzyw sztucznych i/lub drewna do automatów uruchamianych przy pomocy pieniędzy; Gry (w tym gry wideo), nie jako urządzenia dodatkowe do ekranu lub monitora zewnętrznego; Elektropneumatyczne i elektryczne maszyny losujące (automaty do gier); Stoły do gier zwłaszcza do gier w piłkarzyki, bilard, gier z krążkiem; Dyski (zabawki) i rzutki do zabawy; Elektryczne, elektroniczne lub elektromechaniczne urządzenia do prowadzenia gier bingo, loterii lub gier loteryjnych wideo i do biur bukmacherskich, połączone do pracy w sieci lub nie; Konsole do gier LCD; Automaty do gier (maszyny); Wszystkie wyżej wymienione automaty, maszyny i aparaty także do pracy w sieci; Urządzenia i przyrządy do przyjmowania i gromadzenia pieniędzy jako wyposażenie do wyżej wymienionych automatów, o ile ujęte w klasie 28; Automaty do gier, a mianowicie urządzenia przyjmujące zakłady.

28 Spiele; Spiezeug; Spielgeräte (auch geldbetätigt); Geld- oder münzbetätigte Spielautomaten (Maschinen); Spiele für Spielhallen [soweit in Klasse 28 enthalten]; Münzbetätigte Videospielautomaten für Spielhallen; Videospiele als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; Kasinoausrüstung, besonders Roulettetische, Rouletteräder; Geldbetätigte Glücksspielautomaten (Maschinen) und Glücksspielmaschinen, insbesondere für Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; elektronische oder elektrotechnische Glücksspielgeräte, Glücksspielautomaten, Glücksspielmaschinen, Slotmaschinen, welche durch Einwurf von Münzen, Jetons, Banknoten, Tickets oder mittels elektronischen, magnetischen oder biometrischen Speichermedien betätigt werden, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; Geldbetätigte Spielautomaten und/oder elektronische Geldspielapparate (Maschinen) mit oder ohne Gewinnmöglichkeit;

Angepasste Gehäuse für durch Einwurf von Münzen, Jetons, Tickets oder mittels elektronischen, magnetischen oder biometrische Speichermedien betätigte Spielautomaten, Glücksspielgeräte, Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; Elektronische Spiele; Apparate für elektronische Spiele und Zubehör; Videospielautomaten für Spielhallen; Ziehungsgeräte für Gewinn- und Lotteriespiele, Ausspielungen oder Verlosungen;

Gehäuse aus Metall, Kunststoff und/oder Holz für münzbetätigte Automaten;

Spiele (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; elektropneumatische undelektrische Ziehmaschinen (Spielautomaten);

Spieltische insbesondere für Tischfussball, Billard, Gleitkörperspiele;

Wurfscheiben (Spielzeug) und Wurfpfeile; Elektrische, elektronische oder elektromechanische Geräte zur Durchführung von Bingospielen, Lotteriespielen oder Video Lottery Spielen und für Wettbüros, vernetzt oder unvernetzt; LCD-Spielekonsolen;

Spielautomaten (Maschinen);

Jegliche vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb;

Geräte und Vorrichtungen zur Aufnahme und Speicherung von Geld als Zubehör für vorgenannte Automaten, soweit in Klasse 28 enthalten;

Spielautomaten, nämlich Geräte, an denen Wetteinsätze getätigt werden können.


Die zurückgewiesenen Waren wurden fett hervorgehoben:


9: Computersoftware; Geldbetätigte Mechaniken; Spielsoftware; Spielesoftware insbesondere zur Verwendung mit beliebigen computergestützten Plattformen einschließlich Unterhaltungselektronik und Spielkonsolen; Computer (Spielprogramme für -); Videospiele (Software); Computerspiele, bereitgestellt über ein weltweites Computernetz oder mittels elektronischer Multimediaausstrahlung oder durch Telekommunikation oder elektronische Übertragung oder über das Internet; Computerspiele, Software für Freizeit und Erholung, Videospiele und Computersoftware, alles bereitgestellt in Form von Speichermedien; Programme zum Betreiben von elektrischen und elektronischen Apparaten für Spiel-, Vergnügungs- und/oder Unterhaltungszwecke; Automatische Lotteriemaschinen; Computersoftware für Computerspiele im Internet; Online-Spiele (Software), insbesondere für Online-Geldspiele, Online-Gewinnspiele, Online-Glücksspiele, Online-Geschicklichkeitsspiele und Online-Kasinospiele; Computersoftware in Form einer Applikation für mobile Geräte und Computer; Apparate zur Abrechnung von geldbetätigten Automaten und Teile der vorgenannten Waren; Elektrische, elektronische, optische oder automatische Apparate zur Identifizierung von Datenträgern, Ausweis- und Kreditkarten, Geldscheinen und Münzgeld; Software, insbesondere in Spielcasinos und/oder Spielsalons genutzte Spiele, Spielautomaten und/oder geldbetätigte Geräte, mit oder ohne Möglichkeit des Geldauswurfs; Spiele und Spielsoftware, die Wettergebnisse von Spielautomaten erzeugt oder anzeigt; Computerspielbetriebssoftware; Computersoftware zur Verwaltung von Spielen (Sammlung von Spielen); Videospielesammlung.


28 Spiele; Spielzeug; Spielgeräte (auch geldbetätigt); Geld- oder münzbetätigte Spielautomaten (Maschinen); Spiele für Spielhallen [soweit in Klasse 28 enthalten]; Münzbetätigte Videospielautomaten für Spielhallen; Videospiele als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; Kasinoausrüstung, besonders Roulettetische, Rouletteräder; Geldbetätigte Glücksspielautomaten (Maschinen) und Glücksspielmaschinen, insbesondere für Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; elektronische oder elektrotechnische Glücksspielgeräte, Glücksspielautomaten, Glücksspielmaschinen, Slotmaschinen, welche durch Einwurf von Münzen, Jetons, Banknoten, Tickets oder mittels elektronischen, magnetischen oder biometrischen Speichermedien betätigt werden, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; Geldbetätigte Spielautomaten und/oder elektronische Geldspielapparate (Maschinen) mit oder ohne Gewinnmöglichkeit; Angepasste Gehäuse für durch Einwurf von Münzen, Jetons, Tickets oder mittels elektronischen, magnetischen oder biometrische Speichermedien betätigte Spielautomaten, Glücksspielgeräte, Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; Elektronische Spiele; Apparate für elektronische Spiele und Zubehör; Videospielautomaten für Spielhallen; Ziehungsgeräte für Gewinn- und Lotteriespiele, Ausspielungen oder Verlosungen; Gehäuse aus Metall, Kunststoff und/oder Holz für münzbetätigte Automaten; Spiele (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; elektropneumatische undelektrische Ziehmaschinen (Spielautomaten); Spieltische insbesondere für Tischfussball, Billard, Gleitkörperspiele; Wurfscheiben (Spielzeug) und Wurfpfeile; Elektrische, elektronische oder elektromechanische Geräte zur Durchführung von Bingospielen, Lotteriespielen oder Video Lottery Spielen und für Wettbüros, vernetzt oder unvernetzt; LCD-Spielekonsolen; Spielautomaten (Maschinen); Jegliche vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; Geräte und Vorrichtungen zur Aufnahme und Speicherung von Geld als Zubehör für vorgenannte Automaten, soweit in Klasse 28 enthalten; Spielautomaten, nämlich Geräte, an denen Wetteinsätze getätigt werden können.


Absolute Schutzhindernisse:


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren um solche, die sich an breite Verkehrskreise (Durchschnittsverbraucher) richten. Maßgeblich sind vorliegend englischsprachige Verkehrskreise.


Die Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter einer Marke ist im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (27.11.2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, § 29).


Zudem ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke, die aus einer Kombination von Elementen besteht, die Marke in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies steht jedoch einer vorherigen Prüfung der einzelnen Elemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, nicht entgegen (09.07.2003, T-234/01, „Stihl“, EU:T:2003:202, § 32).


Die Anmeldung lautet: DINO WORLD


Dino“ ist eine übliche Abkürzung für „Dinosaurier“. Siehe dazu:


dino in British

(ˈdaɪnəʊ)

noun plural -nos

informal short for dinosaur

https://www.collinsdictionary.com/dictionary/english/dino_1


World“ bedeutet „Welt“. Zu dem Bestandteil „Welt“ hat das Gericht in der Rechtssache T-56/15 ausgeführt:


Die Beschwerdekammer hat hierzu in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass der Wortbestandteil „Welt“ wörtlich einen in sich geschlossenen Lebensbereich, eine Sphäre bezeichne und zudem – ebenso wie der entsprechende englische Begriff „world“ – eine verbreitete Bezeichnung für Vertriebsstätten mit einem umfassenden Sortiment oder für ein umfassendes Produkt- und Leistungsangebot zu einem bestimmten Themenbereich sei.


Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer ihre Feststellung, das Wort „Welt“ sei eine häufige Bezeichnung für Vertriebsstätten, mit Verweisen auf Entscheidungen des Gerichts und des EUIPO untermauert hat, die Klägerin ihre gegenteilige Behauptung aber nicht konkret belegt hat“.


Siehe auch weitere Fälle, die das Gericht bereits entschieden hat: 29/11/2016, T-617/15, eSMOKINGWORLD (fig.), EU:T:2016:679; 27/02/2015, T-106/14, Greenworld, EU:T:2015:123; 29/04/2015, T-566/13, HostelTouristWorld.com, EU:T:2015:239, 26/10/2000, T-360/99; Investorworld, EU:T:2000:247 und 20/11/2015, T-202/15, WORLD OF BINGO, EU:T:2015:914; 20/11/2015, T-203/15, WORLD OF BINGO, EU:T:2015:910.


In der eben angeführten Rechtssache Greenworld wurde von Gericht in Randnummern 28-30 ausgeführt:


Nach der in Rn. 18 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der Waren beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst für die Merkmale dieser Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibend, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem entfernt ist, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht.


Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die einfache Kombination der Wörter „green“ und „world“, von denen jedes jeweils eine Eigenschaft der erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibt, ebenfalls selbst eine Eigenschaft dieser Waren und Dienstleistungen beschreibt.


Außerdem entspricht eine solche Kombination von Wörtern den Syntax- und Grammatikregeln der englischen Sprache und ist in der Struktur dieser Sprache nicht ungewöhnlich“.


In der oben angeführten Rechtssache Investorworld argumentiere das Gericht in Randnummern 22-24:


Im vorliegenden Fall besteht das Zeichen ausschließlich aus den beiden in englischsprachigen Ländern üblichen Wörtern „investor“ und „world“. Das Wort „investor“ lässt erkennen, dass die bezeichneten Dienstleistungen für Anleger bestimmt sind und zur Klasse 36 (siehe oben, Randnr. 3) gehören. Die Verbindung dieses Wortes mit dem Wort „world“ weist kein zusätzliches Merkmal auf, das das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die Dienstleistungen der Klägerin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile Baby-dry, Randnr. 27, und Companyline, Randnr. 26). In dieser Wortbildung verweist nämlich das fragliche Zeichen nur auf den Begriff „Welt des Investors“, der, wie das Amt zu Recht ausgeführt hat, bedeutet, dass die fraglichen Dienstleistungen all das betreffen, was für den Anleger von Interesse sein kann.


Dass das Wort Investorworld grammatisch nicht korrekt gebildet ist und daher in der englischen Sprache nicht existiert, ändert an dieser Beurteilung nichts (Urteil Companyline, Randnr. 26).


Das Zeichen Investorworld hat daher hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 36 des Abkommens von Nizza keine Unterscheidungskraft“.


Im vorliegenden Fall ist der Gesamtbegriff unschwer im Sinne von Dinosaurier Welt für englischsprachige Verkehrskreise verständlich. Diese Verkehrskreise werden ein umfassendes Angebot an Spielen usw. zum Themenbereich Dinosaurier erwarten. Dabei spielt es keine Rolle, dass diese Bezeichnung „Dino“ eine umgangssprachliche Bezeichnung eines Dinosauriers ist. Diese Abkürzung ist gang und gäbe und hat sogar in Wörterbücher Eingang gefunden.


Soweit die Anmelderin vorbringt, bei fremdsprachigen Wortzeichen sei eine schematische Gleichstellung mit der deutschen Übersetzung nicht angebracht, trifft das zu. Vorliegend wurde daher ausschließlich auf englischsprachige Verkehrskreise Bezug genommen.


Zu den einzelnen Waren:


Klasse 9:


Computersoftware; Spielsoftware; Spielesoftware insbesondere zur Verwendung mit beliebigen computergestützten Plattformen einschließlich Unterhaltungselektronik und Spielkonsolen; Computer (Spielprogramme für -); Videospiele (Software); Computerspiele, bereitgestellt über ein weltweites Computernetz oder mittels elektronischer Multimediaausstrahlung oder durch Telekommunikation oder elektronische Übertragung oder über das Internet; Computerspiele, Software für Freizeit und Erholung, Videospiele und Computersoftware, alles bereitgestellt in Form von Speichermedien; Programme zum Betreiben von elektrischen und elektronischen Apparaten für Spiel-, Vergnügungs- und/oder Unterhaltungszwecke; Computersoftware für Computerspiele im Internet; Online-Spiele (Software), insbesondere für Online-Geldspiele, Computersoftware in Form einer Applikation für mobile Geräte und Computer; Apparate zur Abrechnung von geldbetätigten Automaten und Teile der vorgenannten Waren; Software, insbesondere in Spielcasinos und/oder Spielsalons genutzte Spiele, Spielautomaten und/oder geldbetätigte Geräte, mit oder ohne Möglichkeit des Geldauswurfs; Videospielesammlung.


Alle Waren der Klasse 9 betreffen Software, welche Spiele zum Gegenstand haben kann oder unmittelbar Spiele. All diese Spiele können auch von Kindern und Jugendlichen genutzt werden. Soweit die Anmelderin Online-Spiele (Software), insbesondere für Online-Geldspiele, Computersoftware in Form einer Applikation für mobile Geräte und Computer hat sie die allgemeine Kategorie von Online-Spielen beansprucht. Daher hat auch die Teilzurückweisung für diese Warengruppe zu erfolgen.


Klasse 28:


Spiele; Spielzeug;


Dinosaurierspiele sind ein übliches Thema von vielen Spielen. Man denke nur an Puzzles, Quizz- oder Kartenspiele, wo Dinosaurier abgebildet sind oder auch Spiele, wo die Kinder Dinosaurierknochen freilegen können.


Es ist bekannt, dass es Spielzeug wie Dinosaurierstofftiere oder Dinosaurierfiguren allen möglichen Dinosaurier gibt. Auch daher das Zeichen zurückzuweisen.


Soweit die Anmelderin rügt, eine nähere Auseinandersetzung mit den einzelnen Waren sei nicht erfolgt, wurde nunmehr ausreichend begründet, warum absolute Schutzhindernisse vorliegen.


Das Zeichen ist damit jedenfalls zu blass und banal, um als Herkunftshinweis zu dienen und kann demnach auch nicht als Phantasiebegriff eingestuft werden.


Es besteht hier somit ein hinreichender unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem angemeldeten Zeichen und den verfahrensgegenständlichen Waren. Aus diesem Grunde liegt auch kein phantasievolles Zeichen vor, das wirklich einen Denkprozess auslösen würde oder bei dem die Verkehrskreise gedankliche Überlegungen anstellen würden.


Schließlich ist es wesentlich, dass die Verkehrskreise das Zeichen als potentiell beschreibend auffassen können: So stufte in der Vergangenheit die Ausdrücke UNIVERSALTELEFONBUCH und UNIVERSALKOMMUNIKATIONSVERZEICHNIS als beschreibend ein (verbundene Rechtssachen T-357/99 und T-358/99, 14.06.2001, EU:T:2001:162), auch wenn sicherlich einzuräumen ist, dass der Durchschnittsverbraucher von sich aus ein Telefonbuch kaum je als UNIVERSALKOMMUNIKATIONSVERZEICHNIS bezeichnen würde.


Die Anmelderin argumentiert, der Beanstandungsbescheid stütze sich nicht auf eine wirkliche beschreibende Bedeutung, sondern lediglich auf die Möglichkeit, dass der angesprochene Verkehr erkennen könne was mit dem Zeichen gemeint sein könne.


Dazu ist auszuführen, dass eine bereits gegenwärtig beschreibende Verwendung vom Amt im Rahmen von Art. 7(1)(c) UMV nicht nachgewiesen werden muss. Siehe dazu 08.11.2012, T-415/11, „Nutriskin Protection Complex“, EU:T:2012:589, § 27. Die gegenteilige Argumentation der Anmelderin entspricht nicht der Rechtsprechung.


Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (siehe Urteile 04.05.1999, C-108/97 und C-109/97 „Chiemsee“, EU:C:1999:230, § 30-31; 23.10.2003, C-191/01 P, „Doublemint“, EU:C:2003:579, § 32).


Der EuGH führte in seinem viel zitierten Urteil „Postkantoor“ aus: „Bei der Beurteilung, ob eine solche Marke unter das Eintragungshindernis des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie fällt, spielt es keine Rolle, ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale der im Eintragungsantrag aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden können, oder ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind“. (C-363/99, „Postkantoor“, § 104).


Es spielt keine Rolle, ob es andere Zeichen oder Angaben gibt, die gebräuchlicher sind als die, aus denen die angemeldete Marke besteht, und die zur Bezeichnung derselben Merkmale existieren (C-363/99, „Postkantoor“, § 57). Es ist somit nicht entscheidend, ob die beschreibende Bedeutung womöglich auch anders, gar noch präziser ausgedrückt werden könnte.


Einer Wortmarke, die in unmittelbar erkennbarer Weise Merkmale der Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, fehlt aus diesem Grund regelmäßig auch die Unterscheidungskraft. Einer Marke kann jedoch die Unterscheidungskraft in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen aus anderen Gründen als ihrem etwaigen beschreibenden Charakter fehlen (C-363/99, „Postkantoor“, § 86).


Die Anmeldung wurde gem. Art. 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV beanstandet. Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Zeichen Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (21.10.2004, C-64/02, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, EU:C:2004:645, § 33).


Es ist nicht unbedingt leicht eine Trennlinie zu treffen, wo die Unterscheidungskraft aufhört und ein unterscheidungskräftiges Zeichen anfängt, jedenfalls aber gibt es vorliegend keine Indizien, die auf ein unterscheidungskräftiges Zeichen schließen ließen wie etwa auffallende oder überraschende Elemente, Reim, eine ungewöhnliche Wortstellung, einen altertümlich anmutenden Ausdruck oder andere Umstände des Einzelfalles.


Es könnte sich noch die Frage stellen, ob das Zeichen lediglich als sprechendes Zeichen einzustufen sei. Ein solcher Umstand, träfe er zu, wäre tatsächlich zu berücksichtigen. Der Ansicht des Anmelders kann vorliegend jedoch nicht gefolgt werden, denn das vorliegende Zeichen ist bereits beschreibend und wird nicht mehr als bloß (auf Eigenschaften der Waren) beiläufig anklingendes Zeichen verstanden.


Das Argument, das Mitbewerber das Zeichen nicht benutzen, kann nicht überzeugen. Es kommt bei absoluten Schutzhindernissen nicht darauf an, ob tatsächlich Mitbewerber dasselbe oder ähnlich aufgebaute Zeichen verwenden. Auch können die vorgelegten Suchergebnisse zu keinem günstigeren Ergebnis für die Anmelderin führen, da das Zeichen aus alltäglichen Wörtern aufgebaut ist und einen Sinn ergibt. Wie oft diese Kombination im Internet verwendet wird ist in Hinblick auf die potentielle Beschreibung des Zeichens unerheblich.


Soweit die Anmelderin schließlich auf das fehlende Freihaltebedürfnis hinweist, hat das Gericht im Urteil vom 8. Juli 2010 in der Rechtsache T-386/08, Pferd, EU:T:2010:296, § 45 dieses Argument bereits verworfen. Die Ausführungen gelten hier sinngemäß: “Zweitens ist das Vorbringen der Klägerin unerheblich, es bestehe kein allgemeines Freihaltebedürfnis für die Darstellung eines Pferds für die beanspruchten Waren der Klasse 18. Hierzu genügt nämlich die Feststellung, dass die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 nach ständiger Rechtsprechung nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles und ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht. Siehe: 27.02.2002, T-106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 39; 09.02.2010, T-113/09, SupplementPack, EU:T:2010:34, § 27; vgl. auch 04.05.1999, C 108/97 & C 109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230, §. 35 .


Dem Zeichen fehlt es auf Grund der Ausführungen die erforderliche Unterscheidungskraft für alle zurückgewiesenen Waren.


Soweit die Anmelderin vorbringt, die Angabe sei nicht im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlich und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der hier in Rede stehenden Waren üblich geworden, hat dies der Prüfer nicht behauptet. Rein zur Klarstellung wird festgehalten, dass sich die Beanstandung und Teilzurückweisung nicht auf Artikel 7(1)(d) UMV bezieht.


Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vor, nämlich in den Teilen, in denen die englische Sprache gesprochen und verstanden wird.


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17630112 Dino World für folgende Waren zurückgewiesen:


9: Computersoftware; Spielsoftware; Spielesoftware insbesondere zur Verwendung mit beliebigen computergestützten Plattformen einschließlich Unterhaltungselektronik und Spielkonsolen; Computer (Spielprogramme für -); Videospiele (Software); Computerspiele, bereitgestellt über ein weltweites Computernetz oder mittels elektronischer Multimediaausstrahlung oder durch Telekommunikation oder elektronische Übertragung oder über das Internet; Computerspiele, Software für Freizeit und Erholung, Videospiele und Computersoftware, alles bereitgestellt in Form von Speichermedien; Programme zum Betreiben von elektrischen und elektronischen Apparaten für Spiel-, Vergnügungs- und/oder Unterhaltungszwecke; Computersoftware für Computerspiele im Internet; Online-Spiele (Software), insbesondere für Online-Geldspiele, Computersoftware in Form einer Applikation für mobile Geräte und Computer; Apparate zur Abrechnung von geldbetätigten Automaten und Teile der vorgenannten Waren; Software, insbesondere in Spielcasinos und/oder Spielsalons genutzte Spiele, Spielautomaten und/oder geldbetätigte Geräte, mit oder ohne Möglichkeit des Geldauswurfs; Videospielesammlung.


28: Spiele; Spielzeug.


Für alle übrigen Waren wird die Anmeldung zur Veröffentlichung zugelassen:


9: Geldbetätigte Mechaniken; Automatische Lotteriemaschinen;, Online-Gewinnspiele, Online-Glücksspiele, Online-Geschicklichkeitsspiele und Online-Kasinospiele; Elektrische, elektronische, optische oder automatische Apparate zur Identifizierung von Datenträgern, Ausweis- und Kreditkarten, Geldscheinen und Münzgeld;; Spiele und Spielsoftware, die Wettergebnisse von Spielautomaten erzeugt oder anzeigt; Computerspielbetriebssoftware; Computersoftware zur Verwaltung von Spielen (Sammlung von Spielen).


28 Spielgeräte (auch geldbetätigt); Geld- oder münzbetätigte Spielautomaten (Maschinen); Spiele für Spielhallen [soweit in Klasse 28 enthalten]; Münzbetätigte Videospielautomaten für Spielhallen; Videospiele als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; Kasinoausrüstung, besonders Roulettetische, Rouletteräder; Geldbetätigte Glücksspielautomaten (Maschinen) und Glücksspielmaschinen, insbesondere für Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; elektronische oder elektrotechnische Glücksspielgeräte, Glücksspielautomaten, Glücksspielmaschinen, Slotmaschinen, welche durch Einwurf von Münzen, Jetons, Banknoten, Tickets oder mittels elektronischen, magnetischen oder biometrischen Speichermedien betätigt werden, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; Geldbetätigte Spielautomaten und/oder elektronische Geldspielapparate (Maschinen) mit oder ohne Gewinnmöglichkeit; Angepasste Gehäuse für durch Einwurf von Münzen, Jetons, Tickets oder mittels elektronischen, magnetischen oder biometrische Speichermedien betätigte Spielautomaten, Glücksspielgeräte, Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; Elektronische Spiele; Apparate für elektronische Spiele und Zubehör; Videospielautomaten für Spielhallen; Ziehungsgeräte für Gewinn- und Lotteriespiele, Ausspielungen oder Verlosungen; Gehäuse aus Metall, Kunststoff und/oder Holz für münzbetätigte Automaten; Spiele (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; elektropneumatische undelektrische Ziehmaschinen (Spielautomaten); Spieltische insbesondere für Tischfussball, Billard, Gleitkörperspiele; Wurfscheiben (Spielzeug) und Wurfpfeile; Elektrische, elektronische oder elektromechanische Geräte zur Durchführung von Bingospielen, Lotteriespielen oder Video Lottery Spielen und für Wettbüros, vernetzt oder unvernetzt; LCD-Spielekonsolen; Spielautomaten (Maschinen); Jegliche vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; Geräte und Vorrichtungen zur Aufnahme und Speicherung von Geld als Zubehör für vorgenannte Automaten, soweit in Klasse 28 enthalten; Spielautomaten, nämlich Geräte, an denen Wetteinsätze getätigt werden können.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



Wolfgang SCHRAMEK



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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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